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Der sächsische Erzähler : 28.09.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-09-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-185309281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18530928
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18530928
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- teilweise Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1853
- Monat1853-09
- Tag1853-09-28
- Monat1853-09
- Jahr1853
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 28.09.1853
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Verantwortlicher Rehactmrr Friedrich May. f18SL Mittwoch, de« 28. September ischofswerda. LSI« kündeten und au ¬ ch mich auch, d a. Eine Million »ährt sie den sondere, dem -en gefunden, Zerbande noch tert» (Ziehung o zu Habs» in er-Scheere. e nicht binnen »erfahren. Grckfe. in Pulsnitz, öl. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal, Mittwoch« und Sonnabends, und kostet vierteljährlich 10 Rgr. — Bestüluna« nehmen alle Postanstalten Sachsen« an. — Annoncen werden dir gespaltene Zeile »der deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für oft nächste Rumnier bi« Lag« vorher Vormittag« 9 Uhr angenommen. — Eine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Rgr. 5 Pf. Generalverordnung des Ministeriums des Innern, ' die Einsendung der vorschriftmäßigen Freiexemplare der in Sachsen erscheinenden Zeitschriften an das Ministerium des Innern und an die Kreisdirectionen betreffend. Da« Ministerium de« Innern findet für angemessen, die mit dem 1. Januar 1852 in« Leben getreten« General verordnung vom 18. November 1851 wegen Einführung von Quittungsbüchern, im Einverständnisse mit dem Finanzministe rium, vom 1. Oktober d. I. an auch auf die Einsendung der nach §. 20 de« Gesetze«, die Angelegenheiten der Presse betr., vom 14. März 1851 an die Kreisdirection des Bezirks einzureichenden Freiexemplare von Zeitschriften auSzudehnen. Der nach der Generalverordnung vom 18. Nov. >851 von den Herausgebern der betreffenden Zeitschriften, welche sich der Qmk tungsbücher bedienen, auf die Außenseite, dir erste, zweite und dritte Columne de« Quittungsbuchs zu bewirkende Eintrag wird durch diese Ausdehnung keine Aenderung erleiden, vielmehr ganz in der bisherigen Weise zu bewerkstelligen fein. Dage gen ist von denjenigen, welche sich eines Quittungsbuches bedienen, dasselbe nicht nur bei der jedesmaligen Abgabe einer zur Bestellung an da« Ministerium des Innern bestimmten Nummer, sondern auch bei der gesetzmäßig gleichzeitig an die Kreis direction des Bezirk« zu bewerkstelligenden Abgabe der betreffenden Nummer an die Postanstalt der letztem «orzulegeu. Wie bisher wird dann diese, nach erfolgter Vergleichung der verabfolgten beiden Nummern mit dm auf der Außenseite, sowie in der ersten, zweiten und dritten Spalte des Quittungsbuches enthaltenen Angaben des Einsenders, in der vierten, von dem Einsender zu diesem Behufe freizulassenden Columne durch Aofdrückung ihres Stempel« die rechtzeitige Einreichung des Pflicht exemplar« an das Ministerium de« Innern und an die Kreisdirection de« Bezirk« bescheinigen. Es sind jedoch vom 1. Oktober d. I. an die Quittungsbücher von denjenigen, welche derselben sich bedienen, nur für beide Zeitschriften zugleich, sowohl für das an da« Ministerium des Inn ern, als für das an die Kreis direction abzugebende Freiexemplar, nicht aber für eins dieser beiden Freiexemplare getrennt in Anwendung zu bringen. Im Uebrigen könnm die von dm Herausgebern von Zeitschriften bereits gegenwärtig benutz ten Exemplare von Quittungsbüchern, soweit sich in denselben noch Raum zu weitem Einträge» befindet, auch nach dem 1. Oktober d. I. noch fernerweit unverändert fortbenutzt werden. Indem die Herausgeber von Zeitschriften oder wer sonst nach §. 20 des Gesetzes vom 14. März 1851 zur Einrei chung eine« Pflichtexemplars von Zeitschriften an das Ministerium des Innern und all die KreiSdirertion de« Bezirks ver bunden ist, hiervon allenthalben zur Nachachtung in Kenntniß gesetzt werden, bleibt denjenigen von ihnen, welche sich noch mit Quittungsbüchern zu versorgen wünschen sollten, jedoch, wie bisher, mit Ausschluß der Herausgeber von in Dresdwher- auskommenden Zeitschriften, überlassen, mit den erforderlichen Quittungsbüchern durch ihre kompetente Polizeibehörde, bet wel cher dergleichen Quittungsbücher zu diesem Behufe auf 14 Tage vorher erfolgende Anmeldung unentgcldlich in Empfang ge nommen werden können, sich versehen zu lassen und derselben in der nuranaegebmen Maße sich zu bedienen. Bei Benutzung der Quittungsbücher ist im Uebrigen auch, wie bisher, dm in der Generalverordnung vom 24» April 1852 enthaltenen Vorschriften genau nachzugehen. , . Gegenwärtige Generalverordnung ist in Gemäßheit §. 21 de« Gesetze« vom 14. März 1851 in sämmtlichen daselbst ezeichnetea Zeitschriften, mit Ausnahme der in der Stadt Dresden erscheinenden, abzudrucken. Dresden, dm 12. September 1853. Ministerium des Innern. Freiherr v. B e u st. klickein glänzendes'Resultat im SandHinigerMtend WochentNHt ,-iUNvschau. laufen würden; die Steigerung der gewaltigen rufst» Die orientalische Frage, deren drohenden Eharac- schen Macht schien unS nie ein Glück für den Westen; er Viele bereits unter den eifrigen Bemühungen der auch eine innere Krise des osmanische« Reiches wußte Diplomatie beseitigt zu sehen glaubten, ist in ein neue« bei dec Bedrängniß deffelben durch den übermächtigen '«drnklicheS Sradiuns getreten, dessen ganze Gesähr- gefürchteten Nachbarn, bei den undurchsichtige« Ma- jchkeit zu überschauen noch unmöglich ist. Wir haben növem der europäischen Diplomatie unddemunnatür» ie die, aufrichtige oder vorgegebene, Ansicht theilen lichen Zustande einer beständige» Aufregung und Er» snnen, daß die gewaltigen Anstrengungen Rußlands, Wartung sowie aufs Aeußerste angestrengter «rüste M s uch denen es gegen die Türkei ausgetreten, bei seiner Seite der Psyrt« ohne Erfolg und AuSMt» jede» un- azen, aber eisern eonseguenieN Politik schließlich ohne befangenen Beobachter als unausbleiblich «Win«. ch-PH,stt» tovlsts )»dO08 Srustäffec- der Respi- ekserkeit rc. ngsmittel , gestempelten und S Akgr bei h Map. «seife, ^»schmerz, empfiehlt und jungen zu den für Bischofswerda, Stolpe« und UmgegepH. Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. > Achter Jahrgang.
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