816 Lerielitv eie. «1er II. I^»rnmer. ^sL 1*^8. In dem Voretat bestand bei einigen Beamtenkategorien dieses Titels bereits die Ausrückung nach dem Dienstaltersstufensystem. Sie wäre wieder in Wegfall ge kommen, wenn auch hier der Zwischensatz „Eventuelle Aufrückungsfristen und Beträge" , ganz gestrichen worden wäre. Der Berichterstatter setzte sich deshalb mit der Königlichen Staatsregierung ins Einvernehmen und erhielt die Deputation von derselben nachfolgenden Bescheid: Der geehrten Deputation beehrt sich das Finanzministerium einem Anträge des zu Kap. 79 bis 82 des ordentlichen Staatshaushalts-Etats als Bericht erstatter bestellten Herrn Abgeordneten Steiger entsprechend in der Anlage ein Druckexemplar von Kap. 73 bis 87 des Etats unter Bezugnahme auf die in den Kapiteln 79 bis 82 mit rother Tinte kenntlich gemachten Abänderungen ergebenst zu übersenden, welche sich infolge der Zurücknahme der Besoldungsordnung für das kombinirte Aufrückungssystem erforderlich gemacht haben. Hiernach sind in diesen Kapiteln die ursprünglich aufgenommenen Bemerkungen über eventuell vorgesehene Aufrückungsfristen und -Beträge bei allen denjenigen Beamtenkategorien, für die nicht zeither schon das Dienstaltersstufensystem bestand, sowie bei den neu eingestellten Beamtenarten (Bauassistenten und ständige Bau techniker Kap. 79 Tit. 5 sowie Bauamtsarchitekten Kap. 80 Tit. 3) — ab gesehen von zwei unten zu erwähnenden Ausnahmen — in Wegfall gestellt worden, während bei denjenigen, lediglich in Kap. 7 9 Tit. 5 und 7 vorkommenden Beamten, die schon zeither nach dem Dienstaltersstufensystem aufgerückt sind und für welche das letztere auch künftig fortzubestehen haben wird, nur das Wort ! „Eventuell" zu streichen gewesen ist. Die bei den Beamten der letzteren Art eingestellten Aufrück ungsbeträge! entsprechen, abgesehen von den Straßenwärtern (Kap. 79 Tit. 7), bei denen im Zusammenhänge mit der für sie beantragten Gehaltserhöhung der frühere Aufrückungsbetrag von 36 auf 40 abgerundet worden ist, in ihrer Höhe durchgängig den in dem Staatshaushalts-Etat für 1898/99 enthaltenen Sätzen. Dagegen sind für diese Beamten, um sie den entsprechenden Beamtenkategorien! der Staatseisenbahnverwaltung in dieser Hinsicht künftig gleichzustellen, statt der bisherigen vierjährigen Aufrückungs peri öden meist dreijährige und nur für den Schmiedemeister und den Tauchermeister zweijährige Aufrückungsfristen vor geschlagen worden. Die letztere Besonderheit dürfte im Hinblick auf die verhältniß- j mäßige Geringfügigkeit des Aufrückungsbetrags (50^) und um deswillen! gerechtfertigt sein, weil diese Stellen in der Regel mit solchen Personen besetzt werden müssen, welche bei ihrer Anstellung bereits in vorgerücktem Lebensalter stehen. Die obenerwähnten Ausnahmen beziehen sich auf den Zeichner und den Ober gärtner (Kap. 79 Tit. 5). Da für den ersteren im Etat die gleiche Besoldung wie für die Amtsstraßen-,! Damm-, Strom- und Hafenmeister vorgesehen ist, dürfte es unbedenklich sein, ihn auch dem für diese Beamten bereits bestehenden Dienstaltersstufensystem zu unterstellen. Die gleiche Behandlung empfiehlt sich aber auch für den nach dem Etat mit Beamteneigenschaft zu belegenden Obergärtner, da es zur Erlangung ! einer geeigneten Kraft für diese Stelle erwünscht erscheint, dem Inhaber derselben , von vornherein eine bestimmte Aussicht auf Ausrückung im Gehalte zu eröffnen, j Die Deputation erklärte sich mit den Vorschlägen der Königlichen Staatsregierung ! einverstanden und wird demnach bei diesem Titel der Satz: „Eventuelle Aufrückungs fristen und Beträge" an erster, vierter und siebenter Stelle ganz, an zweiter, dritter,