Serielite ese. Ser H. IL»i»n»er. 204 1135 § 188». Von Oeffnungen durchbrochene Umfassungsmauern von Gebäuden in geschlossener Reihe müssen massiv und, unter Zu grundelegung des deutschen Ziegelnormalmaßes von 23 ein Länge und 12 ein Breite, IVs Stein stark im ersten und zweiten Geschosse von oben gerechnet, 2 - stark im dritten und vierten Geschosse von oben gerechnet, 2 V« - stark im fünften Geschosse von oben gerechnet, errichtet werden. Die Kellergeschoß-Umfassungsmauern sind mindestens Vs Stein stärker als die Erdgeschoß-Umfassungsmauern zu errichten. Dachgeschosse und Fachwerk-Obergeschosse werden hierbei nicht als Geschosse gerechnet. Die undurchbrochenen Giebel-Umfassungsmauern können Vs Stein schwächer hergestellt werden. Bei Verwendung von sogenannten Sandsteingrundstücken tritt an Stelle von I Vg Stein die Stärke von v,28 m, - 2 .... 0,42 - - 2Vs - - - - 8,56 -. Bei Verwendung von unregelmäßigen Bruchsteinen tritt an Stelle von l'/s Stein die Stärke von 8,58 m, - 2 ... . 0,85 - - 2Vs - - - - v,80 -. Bei Verwendung von anderen Baustoffen (Eisenfachwerk, Zementbeton, Monier-, Hennebique- und andere Konstruktionen) ist die Stärke durch Rechnung zu bestimmen. 7. den K 110 in folgender Fassung anzunehmen: „Brandmauern, die zugleich Umfassungsmauern sind, müssen mindestens die in K108» für Giebelumfassungsmauern be stimmten Stärken erhalten. Brandmauern als Trennungswände zusammenhängender Ge bäude müssen in den drei obersten Geschossen mindestens 1 Stein stark, in den drei folgenden Geschossen (von oben gerechnet) min destens I Vs Stein stark sein. Gemeinschaftliche Brandgiebel müssen durchweg V-Stein stärker als vorgenannte Trennungsmauern sein. Zusammenhängende Gebäude unter einem Dache müssen in Ab ständen von höchstens 40 m Trennungsbrandmauern erhalten." 8. nach K118 folgenden neuen Paragraphen einzufügen: § 110». Bei massiven Gebäuden bis 16 m Tiefe ist mindestens eine innere Längsmauer (Mittelmauer) massiv zu errichten und zwar mindestens