D» Sritender weßrbmqMchfigm Dominien utid Gemeinden dem amtshauptmannschastlicheü ErlaflewrM 5. diese- MMti», die StAtzen and Wege, nach Befinden die anzulrgende Winterbahn durch aufzurichtendr ausreichend lange Stangen kennbar zu wachen, nicht allenthalben Folge gegeben worden ist, st erhalten sämmtltchr Wegebaupflichtlze bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 Thlr. hiermit Veranlassung, die Winterbahn gehörig abzustecken und diese Absteckung st lange als Schnee liegt, gut zu unterhalten. Die Gendarmerie erhält hiermit Befehl, Eontraventionen gegen diesen Erlaß sofort zur Bestrafung anher anzuzeiaen. Bautzen, den 30. December 1870. . Aöüi gliche Amtshauptmannschaft daselbst. »« Seh« «d Licht»«. Dank. Unsere Bitte zur Unterstützung der vom Sächsische» Militärhilfsverein zum Beste» der Invaliden und der Hinterbliebenen der Gefallenen des sächsischen Armeecorps beabsichtigten Waarenlotterie ist nicht erfolglos geblieben. Au« hiesiger Stadt sowohl als auch aus der Umgegend sind uns zahlreiche Geschenke zugrgangen, welche in zwei Kisten verpackt heute an den Militärhilfsverein abgegangen sind, und statten wtr für diese Gaben, sowie für die sonst uns gewordene Unterstützung im Namen de« letzteren hiermit freundlichen Dank ab. Da« Verzeichnis der Geschenke liegt bei uns zur Einsichtnahme bereit. Bischofswerda, dm 4. Januar 1871. tlsr» Siu, lös Lebueli«, L-vise Vsxser, kmms StSdser, Lwweliae 6nIIe, kwilie Slürl, Lvxiste Seiweisrr, Semiette Lu«, LuMste kcksröt, lös IlMe. Bekanntmachung. Bon dem Ceutral-Comite der deutsche« Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger ist uns au« dm Mitteln der durch Allerhöchsten Erlaß vom 3. September d. I. bestätigten Vkutseken StiktuoK für jetzt die Summe von Fünf Taufend Thalern mit dem Ersuchen zugegangen, diese Summe zur Befriedigung dringender Bedürfnisse der Invaliden de» jetzigen Krieges und der Wtttwen und Waisen in diesem Kriege Gefallener durch Gewährung einer einwalig» Beihilfe zu verwenden, wobei Bedacht darauf gmommen werden soll, daß die Hilfe eine bis zur Regelung der Fragen über die dm Betreffenden zukommende Staatshilfe und über die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung au» der deutschen WilhelmSstiftung thunlichst auskömmliche ist. Die benannt« Stiftung bezweckt, nach Maßgabe ihrer Mittel, allen denjenigen im Kampfe KW Frankreich durch Verwundung oder Krankheit ganz oder theilweise erwerbsunfähig gewordenen Kriegern der Deutschen sand- und See-Macht und allen denjenigen Hinterbliebenen von Deutschen Kriegern Unter stützung zukommen zu lasten, die sich als hilfsbedürftig auSwrisen. Den Kriegern sind gleich zu achten diejenigen Militärbeamten, Aerzte und andere Personen, die in Ausübung ihrer Functionen bei dem Kampfe oder in Lazarethen erwerbsunfähig gewordm, beziehungsweise infolge davon verstorben sind. Nach Vernehmung mit dem zu gleichem Zwecke gegründeten Sächsisch» MiUtär-Hilstteni» fordern wir nun Diejenigen, welche die Unterstützung der deutschen WilhelmSstiftung für sich in Anspruch nehmen zu können glauben und im Königreiche Sachsen wohnhaft sind, auf, ihre Gesuche mit einer von der Otts- obrigkeit auszustattenden Bescheinigung der Bedürftigkeit bis zum 12. Januar 1871 bei dem Sächsischen Militär-HilfSverein zu Dresden einzureichea, worauf von un» in Bereinigung mit dttn letzteren weitere Entschließung gefaßt werden wird. Dresden, am 24. December 1870. Vas VrEeBlori«» de» iAterAativuwtr« Hilfsvrk-i«» Mr das Königreich Gachfe«. <wr«8ser ^ulrukr I herrschte an vielen Orten im Vorjahre , daß kein Exemplar de« Sous- u»ck D «i-eore-n-lkot-» cker«" mehr zu haben war, Ns<m wolle deshalb sich sofort an seinen Buchhändler, W Buchbinder oder Kalenderverkäufer wenden uNd sAfi Exemplar bestellen oder kaufen.