> <- - MWWnVMMßWWMUHWPßiaM'': , / - 2 Bekanntmachung. Nachdem das Gewerbe« und Personatsteuer-Cataster auf dasJaht1871 für hiesige Stadt eingegangen ist, so wird solches mit demBemerkaaudurchb^kannt gemacht, daß dmBnhelligtet» die Einsicht ihrer in diesem Cataster enthaltenen Steuersätze während der übliche« Expeditionsstunden in unserer Rathexpedition fteisteht und etwaige Reclackatioiren binnen 3 Wochen von Zett gegenwärtiger Bekanntmachung an gerechnet bei der ÄDnkgllcheU Bezirkssteuer-Einnahme Bautzen anzUbriugm find. Uebrigms ist die Gewerbe- und Personaksteuer zur einen Halste den 16. April, zur andern Hälfte aber den 15. October d. I. an hiesige Stadtsteuerrinnahme abzuführen. Bischofswerda, den 5. April 1871. , Der RathderStadt Bischofswerda. Zn Stellvertretung: 7^ — Bekanntmachung. Die Abführung ») der Grundsteuern auf den 1. und 2. Termin, . - - d) der Brandversicherungsbeiträge auf dm 1. Termin und - > v) der Gewerbe- und Personalsteuer auf den 1. Termin ».0. wird amnit in Erinnerung gebracht. - Bischofswerda, am 5. April 1871. , Der Rath der Stadt Bischofswerda. Wagner. "Subhastations-Bekanntmachung. Bon dem unterzeichneten Gerichtsamte sollen den 13. April 1871 die Carl Herrmann Forkern in Goldbach gehörigen Immobilien, nehmlich 1) dss Erbgericht Nr. 57 des Cat. und Nr. 57 deS Grund- und HhpothekenbuchS für Goldbach, aus welchem die volle Gasthofsgawchtigkeit als Realrecht ruht und 2) das auf Folium Nr. 58 desselben Grundbuchs eingetragene Bauergut Nr. 59 deS Brand- versicherungs-Catasters, welche Grundstücke am 26. Jan. 1871 ohne Berücksichtigung der Oblasten und zwar ersteres einschließlich der Realrechte auf 5336 Thlr. 25 Neugroscheu, letzteres aber auf 2815 Thlr. 15 Ngr. gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtssteöe aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Bischofswerda, am 27. Januar 1871. ' , ' D a s K ö n i g l i ch e G e r i ch t s a m t d a s e l b st. Schütze. - Bekanntmachung. ES ist zur KenntniL des unterzeichneten Gerichtsamtes gekommm, daß dm Bestimmungen der Verordnung vom 10. Januar 1835 zuwider von den Dienstherrschaften die vorschriftmäßige An- und Abmeldung des an- und abziehenden Gesindes, beziehendlich unter Production des Gesindezeugnißbuchs, beim betrAfenden OrtSrichter Unterlasten wird. Man sieht sich daher genöthigt, diese Bestimmungen unter Androhung der hierauf gesetzten Straft« etuzuschärfen und die Ortsgerichten anzuweiftn, Contraventionen unnachsichtlich zur Bestrafung ammeigm und auch ihrerseits dm Vorschriften wegm Haltung der Gefindeverzeichniße und Vornahme der GefilMe- revisionen pünktlich nachzukommm. Königliches Gerichtsamt Bischofswerda, am 1. Aprtt 1871. i. - Schütze. . : Oe. 7- . Vtl«yramrtrcyeVeieanntmaMungen LZ" 64 Brauhausgaffe 64 MM stehen nme Kinderwagen, gut und dauerhaft, zum Verkauf. Auch werden daselbst ave Kinderwagsr auSgrMrt, überzogen und angestrichen. MßM, Kvrbmachermeistn. 7