Der sächsische Erzähler : 26.07.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-07-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-189007261
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18900726
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18900726
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1890
- Monat1890-07
- Tag1890-07-26
- Monat1890-07
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- Der sächsische Erzähler : 26.07.1890
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186168 Liede, kniueic M86rS8 ! uuä "eräa. findet ein Lutterberg, > darauf- inder von ameraden, berechtigt, spätestens Schachert, Bereins- Jnserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung finden, werden bis Dienstag und Freitag früh v Uhr angenommen und kostet die dreigespaltenr Corpuszeile 10Ps„ unter„Eingesapdt" 20Pf. GeringsterJnseratenbetrag2dPs. » er. ullävu, 6dvks eeiaer Dank ^nuer- iblÜ88- reoäee >1 kür vr. 08 äeu Ikk, uuä 60d6L ^loLe i8ers8 uuä ÄL886 L8 80 : äer Lier 86U6L teiuer siZeu r äen lineo- trv8t- A>LU8 2 be- DaiiL u kür au8 Leike seren «n. i890. 108 bei Hartha« betreff«,» jedesmal in der Zett von frük 7 Uhr ich der Mafieney zu gelegenen Fluren ei« Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und Sonnaberws, und tostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden „belletristische« Beilage" vierteljährlich I Mark SO Pf. Einzelne Nummer 10 Pf. Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend in der Expedition dises Blatte- angenommen. ASnfnnvvierziMer^Aahrgang. auf den „sächsischen Erzähler" für die Monate August I Q I und September werden zu dem Preise von 1 Mk. in der Expedition dieses Blattes, sowie von unseren Zeitungsboten angenommen. Inserate O finden Vortheilhafte Verbreitung. Die Expedition des „sächs. Er,<chlers." SMabenMWHE'WllA^ Der jWsche Lrzähler Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« »ud Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtshau-tmannschaft, der Kgl. Scholinspection u. des Kgl. Hauptsteueramtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Bischofswerda. , 2S. Juli, " Uonerrt bas Gefechtsschießen des Schütze«- <FSsi>ier-> Rr«ime«ts Das Schützen- (Füsilier-) Regiment Nr. 108 wird am 7., 8. und v. August »- LiS Nachmittags » Uhr auf den unmittelbar westlich bez nordwestlich von Hartl»»« na Gefechtsschießen mit scharfen Patronen abhalten Zur Verhütung von Unglücksfällen hat während der gedachten Zeit auf dem Schicßterrain sämmtliche Feld-Arbeit zu ruhen bez. aller unnöthige Verkehr innerhalb gedachter Fluren und auf den von Truppen besetzten oder abgesperrten Wegen, insbesondere dem Harthau-Franken- thaler CommunieationSwege zu unterbleiben und ist von Jedermann den Weisungen der ausgestellten Militärposten bei Vermeidung sofortiger Arretur strengstens Folge zu leisten. Das unbefugte Betreten fremder Grundstücke, insbesondere von Gärten, Wiesen und bestellten Aeckern, von Seiten des zuschaucnden Publikums zieht für letzteres noch außerdem die Verpflichtung zum Ersatz des etwa verursachten Schadens nach sich. , Den Besitzern, Pächtern bez. Nutznießern der innerhalb des Schießterrains gelegenen Grundstücke ist anheim zu geben, die reifen Feldfruchte (insbesondere von haufähigen Wiesen und Aeckern), soweit möglich, noch vor dem 7. August d. I. ab- und einzuernten. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, insbesondere durch feiten der Betheiligten unter lassenes rechtzeitiges Ab- bez. Einernten entstanden sind, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Schießübungen in den nächsten Tagen zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Entschädigung ebenfalls nicht. Grundstücke, welche mit besonders werthvollen Fruchtarten bestanden sind und deren Schonung besonders geboten erscheint, sind zur Wahrung des Schädenanspruchs vorher schon mit auf Stangen besestigten, weit sichtbaren Strohwischen zu umstecken. Entstehen bei den mehr erwähnten Schießübungen Flurschäden, so fordert der Gemeindevorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer EntschädigungSsorderung auf. Die Beschädigte« haben die durch die Schießübungen entstandene« Flurschäden sofort «ach Entstehen, spätestens aber am nächsten Tage nach Beendigung der Uebungen bei dem Gemeindevorstand schriftlich anzumelden Der Gemeindevorstand hat die bei ihm zur Anmeldung gelangenden Flurschäden gleichlautend in jede der beiden „Nachweisungen der Flur schäden" unter genauer Ausfüllung der Spalten 1 bis mit 7 einzutragen. Auch haben die Beschädigten unmittelbar nach eingctretener Beschädigung und zwar gleichzeitig mit der Schädenanmeldung die Entscheidung des Gemeindevorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit etwa die sofortige Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Gemeindevorstand hat die sofortige Aberntung anzuordnen, falls beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Schießübungen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. Ordnet der Gemeindevorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungscommission an, so hat derselbe sofort unter Hinzuziehung zweier unparteiischer Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, die Menge (nach Fuder, Schock rc.), sowie die Beschaffen heit und Güte der übriggebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendung (z. B. als Bichfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens sestzustellen, sodann den Befund dieser ganzen Abschätzung gleichlautend in jede der beiden „Nachweisungen der Flurschäden" in den Spalten bis mit 10 einzutragen und in letzter Spalte die zur Schätzung zugezogenen beiden OrtSzeugen namhaft zu machen. Falls der Gemeindevorstand selbst der Beschädigte ist, so hat derselbe die Nothwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätz ungs-Commission, sowie den Umfang des Schadens durch 2 unparteiische Zeugen festzustellen. Die etwaige Vorabschätzung durch den Gemeindevorstand und zweier Ortszeugen begründet noch keinen Anspruch auf die dabei ausgeworfene -Entschädigung. Die Endgültige Feststellung der Vergütung für die durch die Schießübungen verursachten Schäden erfolgt durch das Regiment selbst. Die „Nachweisung der Flurschäden" ist in beiden Exemplaren von dem Gemeindevorstand am 11. August a. o. abzuschließen und der Abschätzungs-Commission beim Eintreffen im Orte zu übergeben. Die Borbesichtigung bez. Bortaxe des Flurbestandes des durch die Schießübungen in Anspruch zu nehmenden Terrains findet feiten der unterzeichneten Behörde unter Hinzuziehung zweier Sachverständigen Freitag, den 1. August d. I., von Vormittags 7 Uhr an, statt. Die Besitzer, Pächter oder Nutznießer der im Bereich der Schießübungen gelegenen Grundstücke haben am vorgedachten Tage zur genannten Stunde auf ihren in Frage kommenden Flurstücken mit dem Besitzstandsverzeichniß sich einzufinden und die Commission daselbst zu erwarten und hürfen sich nicht eher entfernen, als bis ihnen das Ergebniß der Feststellung deS Flurbestandes eröffnet worden ist. Bautzen, am 24. Juli 1890. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Boxberg Bekanntmachung. Nach Eintritt der wärmeren Jahreszeit empfiehlt eS sich, zu Verhütung der Weiterverbreitung epidemischer Krankheiten in erhöhtem Maße ^ür Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze, sowie für Reinigung, Instandsetzung und Desinfection der in Schankstätten und Gasthöfen befindlichen Aborte, der Schleusten und Abzugsgräben der Cloakgruben, sowie der Dungstätten Sorge zu tragen. Ebenso sind öffentliche und Privat- -runnen, deren Wässer in gesundheitlicher Beziehung Verdacht erregen können, zu überwachen und, soweit nöthig, untersuchen zu lassen. Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des hiesigen BezrrkS, sowie der Herr Bürgermeister in Schirgiswalde werden hierdurch ungewiesen, hierauf ganz besonders ihr Augenmerk zu richten und dafür besorgt zu sein, daß vorhandene Uebelstände abgestellt und insbesondere -allenthalben da, wo eS nöthig erscheint, gehörige Desinfection vorgenommen werde. Säumige sind nach Befinden zur Bestrafung anher an»u»eiaen Königliche AmtShauptmannschaft Bautzen, am 22. Juli 1890. as u . von «oxberg. Ostld. Montag, den 28. Juli 189Ü, von Vormittags 10 Uhr ab, Men ttn Hofe Le» HemseS Nr. AG auf hiesiger Bantzuer Etraste 1 Hobelbank, 20 Rollen Dachpappe, 1 Decimalwaage, 2 Seile, 23 kleine Klützer, 28 Rüstbvcke und dergleichen mehr Hegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werden. Bischos-werda, am 24. Juli 1890. Der Gerichtsvollzieher de» Königlichen Amtsgerichts daselbst. Vonp».
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