Der sächsische Erzähler : 05.02.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898-02-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-189802055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18980205
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18980205
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1898
- Monat1898-02
- Tag1898-02-05
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- Der sächsische Erzähler : 05.02.1898
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1898. Hartmann. Rr. Lhm. Mittwoch, den S. Februar 18S8, Biehmartt iv Pulsnitz Unter Bezugnahme auf ß 19 des Regulativ-, die Benutzung der städtischen Wasserleitung betreffend, bringen wir hierdurch in Erinnerung, daß den Beamten der Wasserwerksverwaltung nach vorheriger Anmeldung jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, welche für Wasserentnahme in Frage kommen, unweigerlich zu gestatten ist. Bischofswerda, den 3. Februar 1898. Der Stadtrath. »i». Sange. Abschlich einer Dkilttär-Ksnsentien. 1889. Di« Königin »on England licht König Albert durch eine besondere Gesandtschast den englischen Hosen bandorden überreichen. Für den wegen Verschwendung entmündigten Maurer und Besenbinver Wilhelm August Gnauck in Frankenthal ist der WirthschaftSbesitzer Friedrich Gruft Gnauck in Burka« -als Zustandsvormund hier in Pflicht genommen worden. Bischofswerda, am 3. Februar 1898. Königliches Amtsgericht. Herker. Gedenktage, u. Aebeu Rr L88ck. Sterbetag der Gemahlin de» Prinzen Georg, de» Kommandirenden General» de» 12. (sächsischen) Armer- korp». S -eHnme LS7G. Erlaß de» R«ch»gesetze» betr. die Eheschließ ung und Beurkundung de» Personenstände». K87G. Di« Sozialdemokraten verlieren in Sachsen Hei der Rrtch«1ag»wahl sitmmtlichr Wahlkreise. abend erfreute sich eine» überaus großen Zu spruch». Der an und für sich schöne Saal er hielt durch eine geschmackvolle Decoration rin pompöse« Aussehen. Frohe- Leben herrschte überall fieber Einzelne der Erschienenen trug in seiner Weise zu dem glänzenden Verlauf de» Abend- bei. Alle» in Allem: Die herrschende fröhliche und ungezwungene Stimmung, der glückliche Humor hielten an bi» zum Morgen. — Da»königliche Ministerium de»Inner» hat bekanntlich an sämmtliche Mittel- und Unter- behörden eine Verordnung erlassen, betreffend die Ersparnis °° Zeit, Arbeitskräften und Geschäft»- räumen. Darin heißt e», daß die Stenographin Deutsches Reich. Dresden, 3. Februar. Se. Majestät der König gedenken heute Abend um 10 Uhr mit Sonderzug von Leipzig abzureisen und 11 Uhr SO Mia. in Dresden wieder einzutreffen. Dresden. Wie mitgetheilt wird, ist da» Befinden Ihrer Majestät der Königin durchaus befriediaend. Die EatzündungSerscheinungen am linken Auge find i« Abnehmen begriffen, doch werden Ihre Majestät noch einige Tage da» Zimmer hüten müssen. vischoföwerda, 3. Februar. Der am gestrigen Abend vom hiesigen Gewerbeverein im Saale de» Schützenhaufe» abgehaltene Eostüm- Verordnung, ' die Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindern zur Deckung der im Jahre 1887 aus der Staatskasse bestrittenen Berläge an Seuchen- re. Entschädigungen betreffend. Nach der am 17. Dezember vorigen Jahre» vorgenommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Pferde und Rinder >k z Erstattung derjenigen im Jahre 1897 verlag-w.ise aus der Staat-kaffe bestrittenen Beträge, welche an Entschädigungen nach dem Reich-gesetze für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung getödtelen und für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, oder nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 bezw. vom 29. Februar 1896 für die in Folge der Schutzimpfung gegen Lungenseuche umgestandenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für in Folge von Milzbrand oder Rauschbrand gefallen oder getödtete Pferde und Rinder zu gewähren gewesen, bez. an BerwaltungSkosten erwachsen sind, auf jede- der ausgezeichneten a) Pferde ein Jahresbeitrag von fünf Pfennigen und b) Rinder ein Jahresbeitrag von siebzehn Pfennigen Indem Solche- nach Maßgabe der Bestimmungen in Z 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881, Seite 13 — und der Verordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886, bezw. de» Gesetzes vom 29. Februar 1896 Gefetz- und Verordnungsblatt von 1884, Seite 62, und von 1886, Seite 64, bezw. von 1896, Seite 31 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der beregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände) hiermit angewiesen, auf Grund der Won den KreiShauptmannschasten bez. Amtshauptmannschaften abgestempelt an sie zurückgelangten Verzeichnisse die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Pferi^- und Rindviehbesitzern unverzüglich einzuheben und bi- längstens den 1. April diese» Jahre- unter Bkischluß der Verzeichnisse an die Kreishauptmannschaften bez. AmtShauptmannschaften einzuzahlen. Dresden, am 28. Januar 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch Dienstag, den 8. Februar 1898, Vormittags 10 Uhr, Hollen im Hofe de» hiesigen König!. Amtsgerichts 1 Waschtisch, I WSscheschrank, » Spiegel, 1 eiserne Korkmaschine und ei« Wirthschastswagen mit eherne« Achsen gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werden. Bischofswerda, den 4. Februar 1898. Der Gerichtsvollzieher de» König!. Amtsgericht» daselbst. Sanpe Bekanntmachung. Diejenigen Personen, welche im laufenden Jahre Anschluß an das Fernsprechnetz zu erhalten wünschen, werden ersucht, ihre Anmeldung recht bald, spätestens aber bis zum 1. März zu bewirken. Anmeldungen nimmt das Kaiserliche Postamt in Bischofswerda entgegen. Auf die Herstellung der Anschlüsse im laufenden Jahre kann nur dann mit Sicherheit -gerechnet werden, wenn die Anmeldungen bis zu dem oben angegebenen Zeitpunkte erfolgen. Dresden, den 2. Februar 18V8. , - Der Kaiserliche Ober-Post-Direktor. I. B.: Gräper. Ker jachWe Lrzähler, Bezirksanreiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblutt da Sgl. AmtS-mchtmamsilchft, da Sgl. SchMWatim u. de» Kgl. HmiVtsteunamtcS zu Buche«, sowie des Sol. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Bischofswerda. Lhm. Wir bringen hierdurch in Erinnerung, daß jeder LogiSwechsel pünktlich auf hiesiger Polizei-Expedition anzuzeigen ist und daß bei Ver meidung einer Geldstrafe bi» zu 30 Mark kein Bermiether eine« Abmiether eher bei sich aufuehmen darf, als bi- letzterer de« «forderlichen Wohnung-Meldeschein dem Bermiether vorgezeigt hat Jngleichen ist jeder Dienst- und Arbeitswechsel und jede» neue Dienst-, Lehrlings- und Arbeit-verhältniß von den betreffenden Dienstherrschaften, Lehrmeistern und Arbeitgebern bei Vermeidung der oben angedrohten Strafe ungesäumt anher anzumelden. Bischofswerda, am 3. Februar 1898. Der Stadtrath. »r. Lange.
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