Der sächsische Erzähler : 02.06.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-06-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191206027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19120602
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19120602
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1912
- Monat1912-06
- Tag1912-06-02
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- Der sächsische Erzähler : 02.06.1912
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«mtSblatt Tageblatt Nir «ttl,« mi» »»«««», sowie für die angrenzenden Bezirke Pulsnitz, Neustadt, Schirgiswalde rc. n^«<ch»ttttdf-chr1gft-r Jahrgang.^- Trlegr.'Adr.: Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 82 Mttdeu Wöchentlicher, Beiluse«: Jeden Mittwoch: Belletristische Vellage; jeden Freitag: Der sSchfische Landwirt; jeden Sonntag: Illustriertes SormtagSblatt. -er Kgl. Auüshauptmannschast, der Kgl. Echulinspektion und des Kgl. Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. «b«ck» für dm folgenden Lag. der drei wöchentlich« b 1 ML »0 PW, 70 Pfg., bei all« , SV PW. «ifilustve vesteügüd. — Lüqrlu« Slmmurrn kost« 10 Pfg. — Bestellung« werd« angmommm: Für Bischofswerda und Umgeg. bei unsermAottmigsbM«, sowie in der Geschils«- stelle, «ltmarv 1b, «b«so mich bet allen Postanstalten. Nummer der Zeworgslist^ass?. Schluß der »eschüst,stelle abend» 8 Uhr. «ngeigenprew: Dir Sgespaltme Komu-zrile oder der« Stau« kostet für Inserate au« unser« Verbreitungsgebiete (AmtShauptmmmschasten vautzm und Samenz, sowie dm Amt«gericht«bejirtm Stolpm und Neustadt) >2 Pfg., für Inserate von außerhalb 1b Pfg. Die Reklamezelle 30 Pfg. Geringster Jnsrratenbetrag 40 Pfg. ' Unter Bezugnahme auf die Verordnung de» Königlichen Ministeriums des Innern vom 29. Mai 1912 (abgedruckt m Nr. 124 der Bautzner Nachrichten und Nr. 124 de» SSchfische» Erzählers) «erden folgende Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum ReichS-Vieh- seuchengesetze vom 26. Juni 1909 in Erinnerung gebracht. ß 48 Albs. ». Für alle« Klauenvieh, das nach Sachsen eingeführt oder innerhalb Sachsens aus einem Orte nach einem anderen "der auf emett Markt geschafft wird, sind UrsprungSzeugniffe nach 8 1? Absatz 1 der Bundesratsvorschriften beizubringen. Diese sind von der Ortspol,zewehorde oder einem Twrarzt oder nicht tierLrztlichen Fleischbeschauer auszustellen und unterschriftlich sowie durch Abstempelung zu vollziehen. Für da» nach Sachsen eingeführte Klauenvieh find außerdem Gesundheitszeugnisse nach 8 17 Absatz 2 der Bundesratsvorschriften beizubrmgen. Für Rindtr find Enizelzeugnisse erforderlich, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die aus einunddemselben Orte stammen, sind Sammel zeugnisse zulässig. Die UrsprupgSzeugniffe find bei der Polizeibehörde des Bestimmungsortes der Tiere oder des Marktortes oder bei dem Bezirkstierarzt abzugeben. 8 48 Absettl «. Von außerhalb Sachsen erworbene Rinder (einschl. der Kälber), Schafe und Schweine dürfen erst dann mit anderem Klauenvieh zusammengebracht werden, wenn sie 10 Tage unter polizeilicher Beobachtung gestanden haben und hierauf durch den Bezirkstierarzt für un verdächtig erllärtwckrden styd. Die LezirkStierärztliche Untersuchung des mit der Eisenbahn eingeführten Klauenviehes bei dessen Entladung (8 18) stillt hierv« weg. " . ' Ausgenommen von der Beobachtung, jedoch nicht von der bezirkstierärztlichen Untersuchung (8 18) sind nur das zur Schlachtung bestimmte LMaueuvieh.^siehe.uMo^^.uud-Fettüim^ «. SSrtmr oder-ühnttchen-BrMnrffm ^ WtÄen, sowie Klauenvieh au» seuchenfreieo Nachbarbezirkrn Sachsen-, das durch Nichthändler weder auf einem Markte noch von einem Händler erworben ist und nicht mit der Eisenbahn nach Sachsen «ugesührt wird. Zur Durchführung der Beobachtung find spätesten» innerhalb 12 Stunden der Ortspolizeibehörde die Stückzahl, die Aufstellung, sowie die Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere unter Vorlegung der Ursprungszeugnisse (Absatz a) anzuzeigen. Die Anzeige, für die neben dem betreffenden Unternehmer auch der Besitzer des Stalle», in den das zu beobachtende Vieh eingestellt ist, haftet, ist von der Ortspolizeibehörde zu be scheinigen. Die Ort-Polizeibehörde prüft die Richtigkeit der Anzeige und benachrichtigt den Bezirkstierarzt. An dm Gehöften, in denen Klauenvieh zur Beobachtung steht, sind während der Beobachtungszeit Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift: ,veobachtüng»vieh. Zutritt polizeilich verboten." leicht sichtbar anzubringen. Wärend per Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden. Fremden Personen, einschl. etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen verboten. Der Unternehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen haften dafür, daß außer ihnen nur die Wärter und die ettva zur tierärzttichen Hilfe zugezogenen Tierärzte die Stallungen betret«. Kommt der Besitzer des Beobachtung-Viehes mit fremdem Klaumvieh in Berührung, so ist er wie eine frände Person zu behandeln. Die Ortspolizeibehörden haben die Befolgung dieser Bestimmungen streng zu überwachen. ' Wird neue- Vieh in denselben Stall zu bereit» unter Beobachtung stehenden oder au- der Beobachtung schon wieder entlassenen Tieren eingestellt, so verlängert sich diese Beobachtungsdauer auch für diese auf weitere 10 Tage. Nach Ablauf der 10 Tage können die Tiere verkauft oder abgegeben werden, sofern die bezirkStieräztliche Untersuchung ihre vollständige Unverdächtigkeit ergeben hat. Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat, dem Besitzer der Tiere zu bescheinigen. Die Kosten der Untersuchung treffen die Unternehmer. Bautzen, am 31. Mai 1912. ",.7.. Köu iullche Amtshanptmannschast. Dienstag, den 11. dieses Monats, von vormittags '/«IO Uhr ab: B aütze n , am 1. Juni 1912. Königliche A»tsha«Ptmaunscha f t. Körung der Zuchtbullen Die Hanptkörvng durch die Bezirkskörkommisston beginnt im Juni dieses Jahres. Bautzen, am 1. Juni 1912. / - Die Königliche Amtshanptmannschast. Da» Neueste vom Tage -er Kaiser hielt Sonnabend vormittag auf de« Lempelhosrrseldr Parade über die Truppe» der Garnison Berlin «nd der Nachbarorte ab. (S. Letzte Depeschen.) Da» »me Militarlustschifs „Z. 3" ist Freitag ahMd mn 11 Uhr in Kriedrichshafe« zu einer Fahrt nach Hamtzurg aufgestiege«. Die Landung in Hambnrg erfolgte am Gonuabeutz früh S Uhr »Mnnten. (Siehe Sonderbericht.) Die tzenttge NN«»er «mfatzt »« Sette« »nd außerdem da» „Illustrierte S-rmtag-blatt". Bei der gestrigen Oberbürgermeisterwahl in Zittau wurde der bisherige Oberbürgermeister von Bückeburg, Dr. Külz, mit 17 von 34 abgege. bene» Stimmen gewählt. (Siehe Letzte Dep.) Ja der franzSfischev Kammer wurde» am Frei- tag die Interpellationen über die hohen Brot preise verhandelt. (Siehe Sonderbericht.) * Die die Stadt Fez belagernden feindlichen Stamme erhalte« fortgesetzt «eve Verstärkungen. Die Stadt ist von jede« Berkehr abgeschaittra. (Siehe Letzt« Depescheti.) Der Reickstagsabgeordnete Gräfe und die Erbschaftssteuer. In der Sitzung vom 21. Mai nahm der Reichs tag bekanntlich zur Deckung der bereits bewil- ligten Wehrvorlagen Stellung und huldigte dabei erfreulicherweise dem. in der verflossenen Finanz- Periode so bewährten Grundsatz: „Keine Ausga ben ohne Deckung". Nachdem die «rannt- weinsteuerreform, die Beseitigung der sog. Liebesgaben, nur 18 Millionen Mark jährlich bringt, kam ein Kompromißantrag des Zen- trumS und der Nationalliberalen zur Annahme, die für den 1. April 1914 festgesetzte Herabminderung der Zuckersteuer von 14
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