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Der sächsische Erzähler : 08.11.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-11-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191411088
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19141108
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19141108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1914
- Monat1914-11
- Tag1914-11-08
- Monat1914-11
- Jahr1914
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 08.11.1914
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Rr. 280. UL«. bis zu eintausendfünf- für Brot, das aus dem den, 4. November 1914, klkLlM llixmui ä.Ubsr» 47//«/N 'Fe/v^, sXm Gehalt an Raggenmehl mutz inindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Weizenmehl betragen. Brotverkäufer haben einen Abdruck dieser ihren Verkaufsräumen auszuhängen. dieser Verordnung zuwiderhan- bis zu eintausendfünfhundert stimnrte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzelfaüe zulassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder ge gen die gemäß 88 2, 3 und 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen min destens bis zu zweiundsiebzig vom Hundert durchzumahlen Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen min destens bis zu fünfundsiebzig vom Hundert durchzumahlen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be stimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl von bestimmter Höhe hergestellt wird. , Roggenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung auch Kartoffel verwendet ist. Der Kar toffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kar toffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens fünf Gewichtsteile aus fünfundneunzig Gewichtsteile Roggen mehl betragen. Roggenbrot, zu -essen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet sind, nruß mit dem Buchstaben L be zeichnet werden. Beträgt der Kartoffelgehalt mehr als zwanzig Gewichtsteile, so muß dem Buchstaben X die Zahl der Gewichtsteile in arabischen Ziffern hinzugefügt werden. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwen- det, so entsprechen vier Gewichtsteile einem Gewichtsteil Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Wer den Vorschriften delt, wird mit Geldstrafe Mark bestraft. Diese Verordnung gilt nicht Ausland eingeführt wird. Die Landeszentralbehörden können das Schroten von Roggen und Weizen beschränken oder verbieten. Diese Vorschriften gelten für Konsumentenvereinigun gen auch bei Abgabe an ihre Mitglieder. Das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Wei zen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, das zur Brotbereitung geeignet ist, ist verboten. Vorschriften dieser Verordnung zuwider- sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe hundert Mark bestraft. Soweit ein Verkäufer von Roggenmehl infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er ver pflichtet, Mehl, das im Verhältnis von zweiundsiebzig von» Hundert ausgemahlen ist, zu liefern. Soweit ein Verkäufer von Weizenmehl infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er ver pflichtet, eine nach 8 2 zugelassene Mehlsorte zu liefern, die der verkauften im Ausmahlverhältnis am nächsten steht. Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringerwertigen Mehls nach den 88 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu mindern, bei Lieferung eines höherwertigen entsprechend zu erhöhen. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurückzu treten, soweit der Verkäufer infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich davon Gebrauch macht, nachdem der Verkäufer ihm angezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann. DaS UeberschwemmungSgebiet bei Nieuport ist ein sehr ausgedehntes. Das Land wird durch Zerstörung der Schleuseneinrichtungen oder durch Durchschneiden des Deich unter Wasser gesetzt, und die Tiefe des Wassers beträgt in dem unter dem Meeresspiegel liegendett Gelände bis zu 7 Fuß. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die Ueberschwemmung eine Er oberung des Ortes Nieuport un möglich macht, so liegt doch an dererseits in der Ueberschwemmung selbst eine große Gefahr für die Stadt Nieuport und die umlie genden kleinen Orte. Sollte einer der bekannten Novemberstürme einsetzen, so ist gar nicht abzu sehen, welchen Schaden das Meer an den nunmehr beschädigt« Wehr« anrichten wird. Die Stadt Nieuport könnte «in Opfer dieser Ueberschwemmung« werdest, und e« ist nicht ausgeschlossen, daß der verzweifelte, aber zurückge- schlagen« Ausfall der gemischten Garnison mit dieser Erkenntnis zu tun hatte. Die verehrlichep Abonnent« werd« ge- bet«, bei unpünktlicher oder unregel mäßiger Anstellung des Blattes sich nicht au das Trägerpersoual, sondern zwecks Abhilfe sofort an die Geschäftsstelle, Altmarkt 18, zv wenden! Bäcker und Verordnung in Spur von irgendwelcher Mutlosigkeit gezeigt. Daß diese jungen, eben erst ausgebildeten Soldaten nicht ganz den gleichen Wert hab« wie altgediente Mannschaften, versteht sich von selbst. Daß sie aber an Tapferkeit, Opferfreudlgkeit und an dem Willen, auch die schwersten Strapazen durchzu machen, hinter kein« änderest Truppen zurückstehen, das haben sie jetzt schon bewies«! „Gegen vielfache Uebermacht", so wird von maßgeben der Seite mitgeteilt, „mußt« diese jungen Trupp« einge setzt werden, weil gerade gegen diese Stelle des Aufmärsche» von feindlicher Seite ein plötzlicher Vorstoß gemacht wurde. Unsere Leute hab« nicht nur dies« Ansturm aufgehalten, sie haben sogar durch ihr tapfere» Vorgehen Len Feind über unsere augenblickliche Unterlegenheit getäuscht, so daß der übrige Aufmarsch glatt vonftatt« gehen konnte. Die jun- gen Jäger z. B. haben eine sogenannte Vorstellung sofort im Sturm genomm« und diese Stellung 6 Tage und Nächte gehalten! Die Vorgesetzten sind des Lobes voll über ihre jungen Mannschaften! Und wenn sie auch dann infolge der feindlich« Uebermacht zwei bis drei. Kilometer zurück muß- ten, ihre Aufgabe hatten sie glänzend erfüllt. Von allen bis- herigen Kämpfen des Krieges sind die jetzigen auf dem rech ten Flügel die hartnäckigsten und schwerst«. Und wenn man mal später was Näheres darüber hören wird, so wird man die jungen Trupp« ganz besonders würdigen." Jeder also, der dieses elende Gerede von der Un tüchtigkeit der Kriegsfreiwilligen hört, muß es für seine heilige Pflicht anseh«, rücksichtslos dagegen aufzutret« und den Schwätzern d« Mund zu verbieten! Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be stimmten Behörden das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für be- 4. Bekanntmachung über das Verfüttern vou Brotge treide und Mehl. Vorn 28. Oktober 1914. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. von: 4. Airgust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Der Kampf im belgische« UeberschwemmungSgebiet. Die französische Zeitung „GauloiS" schildert den helden mütigen Angriff einer württembergischenBrigade am link« Ufer der User folgendermaßen: „Um 12 Uhr mittags hatten die Württemberger in großer Zahl unter Schutz ihrer Artil lerie mit Hilfe von Planken die User überschritten. Nach einem eine Woche lang anhaltenden Kampf war der Fluß durch gesunkene Boote, Baumstämme, Leichen von Mensch« und toten Pferd« geradezu verstopft worden. Die Deutschen schritten über eine Brücke von Leich«. Mittlerweile hatten die Verbündet« eine Stellung weiter hinter der Front besetzt. Die deutsche Infanterie, die sich am link« Ufer ge sammelt hatte, bereitete sich zum Sturmangriff vor. Einige Kopfbedeckungen waren von den Verbündeten auf den Rän dern leerer Schanzen niedergelegt worden und zogen das Feuer der deutschen Artillerie auf sich Sie waren erstaunt, als sie die Schützengräben verlassen und nur einige Kopf bedeckungen vorfanden. In jenem Augenblick hörte man aus westlicher Richtung ein dumpfes Grollen: Das Gtzräusch wurde deutlicher und war -em Nah« der Flut ähnlich. Plötzlich brach das strudelnde schäumende Wasser hervor, das Bäume und Leich« mitführte und alles mit sich hertrieb. Von den deutschen Linien erhob sich ein Schrei der Wut und des Entsetzens. Die Flut kam, und sofort warm die deut schen Schützengräben überströmt. Die Württemberger ret tet« sich nach einein höheren Gelände, um aus dem Ueber- schwemmungsgebret herauszukommen." Eine aintliche englische Depesche spendet dem Verhalten des „Schottisch-Londoner" Regiments Lob wegen eines glänzend« Bajonettangriffs. Jenes Regiment setzt sich aus Freiwilligen sämtlicher gesellschaftlicher Klass« zusammen. Nene Regimenter derselben Art würden gebildet und seien tatsächlich schon kriegsbereit; überdies gebe es noch die neue Armee Kitcheners, die jetzt gebildet wird und eine Million Soldaten umfasse. (?) — Der bekannte Augenzeuge im eng lischen Hauptquartier hebt in einem Bericht über dis Kämpfe in Belgien und Frankreich die gute Behandlung gefangener Engländer durch die Deutschen rühmend hervor. Eine Anzahl gefangener Engländer wurde in Kellern unter gebracht, um sie vor ihrer eigen« Artillerie zu schütz«. Wer den handelt, wird. Unsere Kriegsfreiwilligen. Auch in Bischofswerda wurden häßliche Gerichte ver breitet über unsere Kriegsfreiwilligen. Im Kugelregen habe sie die Angst überfall«, sie wären in Weinen ausgebrochen, hätten nach Vater und Mütter gerufen, und die Vorgesetzten und die älteren Mannschaften seien genötigt gewesen, die jungen Leute mit Kolbenstößen und Revolvern vorwärts zu treiben. An all diesem Klatsch ist, wie wir aus zuverlässiger Quelle erfahren, kein wahresWort! Unsere Kriegs freiwilligen, die mit so heftiger Begeisterung zur Fahne strömten, haben sich nach Angaben von Augenzeugen gerade zu glänzen- geschlagen, ihr Bestes hergegeb« und keine Diese Verordnung tritt mit die Vorschrift des 8 2 Abs. 1 mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer krafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. , „Wenn Sie mich schicken, Herr Leutnant, so geht der Soldat Eduard Kruse, wohin er gesandt wird. Wenn Sie aber Anna Lühring fragen, ob sie nach Bremen oder nach Ottersberg gesandt werden will, dann sagt sie: nach Otters berg! Was soll ich in Bremen? Was soll ich jetzt schon dort? Der Krieg ist noch nicht zu Ende! Deutschland ist noch nicht frei! Wenn ich jetzt in Bremen einziehe, muß ich mich meinem Vater entdecken. Er zürnt mir noch immer und würde mich vielleicht nur als reuige Tochter wieder aufnehmen, wenn ich jetzt dort bliebe und das Waffenhand, werk aufgäbe." „Und wollt Ihr das nicht? Noch immer nicht?" fragte Fries« dringend. Klar sah Anna ihn an. „Nein, Leutnant Friesen. Wenn mein Tatendrang jetzt erschöpft wäre, dann wäre es nur Abenteuerlust ge wesen, die mich hinaüsgetrieben hätte, und die mittlerweile ja ihr Genüge hätte finden können. Aber wollen Sie nicht auch Deutschland frei sehen? Jetzt sind wir noch mitt« im Kampf. Jetzt bleibe ich nicht daheim. Jetzt gehe ich besser gar nicht erst hinein in die Vaterstadt, um sie nicht von neuem heimlich verlass« zu müssen." So wurde Anna mit den meist« der Lützower nach Ot tersberg geschickt. In Bremen aber zogen am 15. Oktober die Rufs« un ter Tettenborn und mit ihnen eine Abteilung von Lützows Freischar ein. Mit ungeheurem Jubel wurden sie begrüßt. Die Not der Städter war ja immer höher gestiegen. Unerschwing liche Last« hatten ihn« die Franzosen auserlegt. Jedes freie Wort war unterdrückt worden. Nun endlich schien der Tag der Befreiung gekommen zu sein. Die Franzosen räumt« die Stadt. Die Bewohner wußten gar nicht, was sie alles den siegreichen Befreiern zu gute tun sollten. Aber ach, es war nur eine kurze Freude. Bereits am 18. Oktober mußte Tettenborn die Stadt wieder verlassen. Er konnte sie mit seiner kleinen Schar nicht halten. Die Franzosen erschienen von ne,rem. General Laubardiere zog ein. Mit ihm kamen Tage der furchtbaren Angst. Eine Schar tapferer, junger Bremer wollte die Deiche durchstechen und das Land unter Wasser sehen. Dann wollte sie eine Gegenwehr errichten und die Tore schließ«, um so die Feinde in der Stadt zu vernichten. Aber sie fanden nicht genug Beistand und Hilfe unter den besonn«« Bürgern. Man fürchtete das Schicksal Hain burgs und trug lieber alles Ungemach geduldig weiter. (Fortsetzung folgt.) Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer krafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1914. , Der Stellvertreter Les Reichskanzlers. Delbrück. 5. Bekanntmachung über das Ausmahl« vou Brotge treide. Vom 28. Oktober 1914. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahm« usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt -« Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. "/so '
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