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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 51.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-51.1905
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-190500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19050000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19050000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2. Heft, Januar 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
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Zeitschrift Zweites Heft. Jahrgang 1905. K. Sächsischen Landesamtes Preis des Jahrgangs 3 Mark. Einzelne Hefte werden mit 1 Mark 50 Pf. berechnet. Die Zeitschrift erscheint jährlich in der Regel in 2 Heften. Zu beziehen durch Post und Buchhandel. Die Schul- und Kirchensteuern im Königreich Sachsen im Jahre 1901/) Inhalt: Erster Abschnitt, t. Anordnung und Ausführung der Parochiallastenstatistik. (S. 247). — 2. Die bei der Erhebung verwendeten Fragebogen usw. (S. 248). — 3. Die geltenden gesetzlichen Vorschriften. (S. 251). — Zweiter Abschnitt. Die Schulsteuern. (S. 254). — Dritter Abschnitt. Die Kirchensteuern. (S. 258). Erster Abschnitt. I. Anordnung und Ausführung der Parochial- lastrnyatistik. Nachdem die Frage einer Reform der Kommunalbesteuerung den Gegenstand der Beratung der Stände auf dem ordentlichen Landtag 1901/02 gebildet hatte und bei dem Ministerium des Innern die Absicht hervortrat, die weiteren Entschließungen in dieser Frage durch eine statistische Erhebung der dermaligen Gemeindesteuerverhältnisse?) vorznbereiten, hielt es das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts für angezeigt, daß im weiteren Zusammenhänge mit dieser Enquete auch eine Erhebung hinsichtlich der Kirchen- und Schulsteuern vorgenommen werde, weil sich erst im Zusammenhänge mit diesen ein zutreffendes Gesamtbild über die kommunale Steuerbelastnng gewinnen ließ und weil es gegenüber den häufiger wiederkehrenden Wünschen und Anträgen ans Abänderung der bestehenden Parochiallasten- gesetzgebung an hinreichenden statistischen Unterlagen für die Beurteilung der finanziellen Tragweite der einzelnen Fragen mangelte. Nachdem die erforderlichen Fragebogen bearbeitet worden waren, setzte sich das Kultusministerium im Oktober 1902 mit dem Ministerium des Innern wegen des Jneinandergreifens der beiden statistischen Erhebungen und mit dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium wegen der Mitwirkung der landeskirchlichen Organe ins Vernehmen. Unter dem 28. Oktober 1902 wurde das Statistische Landes amt beauftragt, auch das durch die Parochiallastenstatistik ge wonnene Material zu bearbeiten. Die Anordnung der Erhebung selbst erfolgte, was die Schulanlagen anlangt, durch eine Generalverordnung des Kultus ministeriums an alle Bezirksschulinspektionen vom 26. November 1902, aus der folgendes hier wiedergegeben sei: 1) Die statistischen Ergebnisse der Erhebung und der vorliegende Text sind im Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts unter Mitwirkung des Statistischen Landesamts, die geltenden gesetzlichen Vor schriften (ErsterAbschnitt unter Nr. 3) für die Zwecke dieser Veröffentlichung von dem juristischen Hilfsarbeiter bei genanntem Ministerium, Regierungs assessor vr.Schmidt, zusammengestellt worden. 2) Zeitschrift Jahrg. 1903, S. 131 ff. „Die Bezirksschulinspektion zu erhält Veranlassung, die in den beifolgenden Fragebogen und il? zusammen gestellten Fragen hinsichtlich aller Schulgemeinden ihres Bezirks, sowohl der Mehrheits-, wie der Minderheitsgemeinden genau zu erörtern und sodann diese Fragebogen ausgesüllt wieder einzureichen. Hierbei ist Folgendes zu beachten: 1. Für jede Schulgemeinde werden der Bezirksschulinspektion zwei Exemplare des betreffenden Fragebogens überlassen, von denen das eine an den Schulvorstand bzw. die politischen Gcmeindeorgane zur Ausfüllung ! hinausgegeben und sodann als Konzept bei den Jnspektionsakten zurück- ! behalten werden kann. Soweit der Bedarf durch die mitgeteilten Exem plare nicht gedeckt wird, ist wegen Nachsendung der erforderlichen Stücke umgehend Anzeige anher zu erstatten. Etwaige überschüssige Exemplare ! sind seiner Zeit wieder mit zurückzureichen. 2. Die Beantwortung der Fragebogen hat durch die Bezirksschul inspektion unter eigener Verantwortung zu erfolgen. Deshalb sind etwaige I Auskünfte der Schulvorstände oder Nachgeordneten politischen Gemeinde- j organe genau nachzuprüfen. 3. Die ausgesüllten und reinschriftlich vollzogenen Fragebogen sind I von der Bezirksschulinspektion bis spätestens zum 30. April 1903 an die Kultus-Ministerial-Rechnungsexpedition einzureichen. An die letztere Geschäftsstelle sind auch etwaige weitere Anfragen zu richten. 4. Zu Grunde zu legen ist der Statistik das Rechnungsjahr 1901, ! wo die Schulkassenrechnung ausnahmsweise nach dem Schuljahr abgelegt z wird, das Schuljahr 1901/02. 5. Als Schulanlagen haben, wo sogenannte Zentralanlagen erhoben werden, diejenigen Beträge zu gelten, die zur Deckung des Fehlbedarfs der Schulkasse im Jahre 1901 an die letztere abgeführt worden sind. 6. Personen, deren Konfession nicht festzustellen gewesen ist, sind an den betreffenden Stellen der Fragebogen unter der Rubrik „Anders gläubige" mitaufzunehmen. 7. Wo in den Fragebogen der Ertrag der Anlagen oder Abgaben für die Schul- und sonstigen Kassen im Jahre 1901 einzustellen ist, sind ! nur die Ist-Einnahmen zu berücksichtigen, also zwar die Erstattungen, aber nicht die Einnehmergebühren abzuziehen, Nesteinnahmen aus den Vorjahren aber mitzurechnen." Eine hiermit übereinstimmende Anordnung wurde wegen der evangelisch-lutherischen Kirchenanlagen vom Evangelisch lutherischen Landeskonsistorium an die Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde und die Kircheninspektionen, wegen der Kirchenanlagen der katholischen Kirchengemeinden in der Ober lausitz aber vom Kultusministerium an die Kreishauptmannschaft Bautzen erlassen. Die katholische Kirchenanlagenerhebung in den Erblanden, die sich nicht als örtliche, sondern mehr als Landessteuererhebung darstellt, ist bei der Parochiallastenstatistik grundsätzlich außer Be tracht gelassen worden. Zeitschrift des König!. Sächs. Statistischen Landesemtes. 51. Jahrg. 1SV5. 32
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