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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 51.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-51.1905
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-190500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19050000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19050000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2. Heft, Januar 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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d) Persönliche Anlagen: (für Physische und juristische Personen getrennt anzugeben) an) Kopfsteuer . . . bt>) Einkommensteuer . . . oo) andere direkte Anlagen . . . 5. Wird der Abzug eines Fünftels des festen Diensteinkommens (Z 3V Revidierte Städteordnung, Z 23 Revidierte Landgemeindeordnung) auch für Kirchenanlagen zugelassen? . . . 6. Wie hoch belief sich im ganzen Parochialbezirke im Jahre 1901 nach den Rechnungsabschlüssen u) die Staatseinkommensteuer? . . . d) der Gesamtbetrag der Gemeinde-, Armen-, Schul- und Kirchen anlagen? . . . o) das prozentale Verhältnis der Summe der Kirchenanlagen an) zu der Staatseinkommensteuer? . . . di> bb) zu der Summe der Gemeinde-, Armen-, Schul- und Kirchenanlagen? . . . 7. Wieviel Besitzveränderungsabgaben sind im Jahre 1901 nach den Rechnungsabschlüssen zur Kirchkasse vereinnahmt worden? . . . M. Regulativ ist beizufügen! Davon entfielen auf: . . . (für evang.-luth., röm.-kath., andersgläubige und juristische Personen getrennt anzugeben). Werden zu diesen Abgaben auch die Besitzer der exemten Güter herangezogen? . . . Rechnen in zusammengesetzten Parochien einzelne Gemeinden die Abgabe gegen ihre Anlagenbeitragsquote auf? . . . 8. Besteht ein gütliches Abkommen zwischen der konfessionellen Mehr- heits- und Minderheitsgemeinde, wonach der letzteren ein Anteil an den Kirchenanlagen vom Grundbesitz überlassen wird? . . . Oder ein Anteil an den Besitzveränderungsabgaben? . . . Wie hoch be rechnet sich dieser Anteil? . . . 9. Wieviel sind im Jahre 1901 nach den Rechnungsabschlüssen zur Kirchkasse erhoben worden u) an Abgaben von Lustbarkeiten? . . . b) - - - Gast- und Schankwirtschaften? . . . ^/Z o) - Biersteuern? . . . ^/Z ä) - sonstigen indirekten Abgaben? . . . ^ZZ 10. Wohnen die Besitzer der oben unter Nr. 2 o genannten Rittergüter im ! Parochialbezirke? . . . und gehören sie der Konfession der Gemeinde j an? . . . 11. u) Liegen Zubehörungen 0 des in den Parochialbezirk eingepfarrten Ritterguts im Bezirke anderer Parochien? . . . wie heißen die letzteren? . . . b) Wieviel Steuereinheiten ?) enthalten diese im anderen Parochial bezirke gelegenen Rittergutszubehörungen? . . . o) Sind diese Zubehörungen mit bewohnten Gebäuden ver sehen? . . . wohin sind die Bewohner der letzteren eingepfarrt? . . . 12. Besteht ein gütliches Abkommen oder Herkommen, nach welchem das Rittergut die Anlagen von den auswärts gelegenen Zubehörungen in die Parochie der letzteren und nicht in die des Rittergutshofs beiträgt? . . . 13. Sind in der Parochie des Rittergutshofs Schulden der Kirchgemeinde vorhanden? . . . in welchem Betrage? . . . 14. Bestehen stiftungsmäßige Leistungen des Ritterguts, welche nach s 22 des Gesetzes vom 8. März 1838 auf Kirchenanlagen angerechnet werden? . . . eventuell welche? ... zu welchen Zwecken? . . . 15. Wird die Einhebung der Kirchenanlagen von der Kirchkassenverwaltung besorgt? . . . oder durch die politischen Gemeindeorgane? . . . Fragebogen Gemeinde der konfessionellen Minderheit. Kirchengemeinde: . . . Ephoralbezirk (bzw. Amtshauptmannschaft):'. . . Konfession: ... 1. Über welche Mehrheitsgemeindebezirke erstreckt sich die Gemeinde der konfessionellen Minderheit? . . . 2. Sind ausnahmsweise noch die Konfessionsangchörigen anderer poli tischer Gemeinden oder von Ortsteilen oder Rittergütern und ähn lichen exemten Gütern zur Kirchengemeinde hinzugeschlagen? . . . Und welche? ... 3. Nach welchem Anlagenfuße werden die Anlagen der Minderheits gemeinde aufgebracht? ... M. Anlagenregulativ ist beizufügen. 1) Siche oben Anmerkung t). S) Siehe oben Anmerkung L). 4. Welcher Anlagenbetrag ist im Jahre 1901 nach dem Rechnungs abschluß durch Kirchenanlagen (direkte Kirchensteuern) aufgebracht worden? . . . ^/Z Wie verteilt sich der Betrag auf: u) Grundsteuern? . . . ^/Z b) persönliche Anlagen: an) Kops steuer? . . . ^ bb) Einkommensteuer? . . . ^Z oo) andere direkte Anlagen? . . . ^/Z Ist daneben der Grundbesitz der Minderheit zu den Kirchen anlagen der Mehrheit herangezogen worden? ., . Oder aus welchem Grunde nicht? . . . 5. Wie hoch belief sich für die Mitglieder der Minderheitsgemeinde im Jahre 1901 u) die Summe der Staatseinkommensteuern? . . . ^/Z b) das prozentale Verhältnis der Kirchenanlagen (Nr. 4) zur Staatseinkommensteuer? . . . hh ö. Sind zur Kirchenkasse der Minderheit Besitzveränderungsabgaben vereinnahmt worden? . . . Auf Grund welcher Bestimmung? . . . und in welchem Betrage? . . . ^ZZ 7. Wird der Abzug eines Fünftels des festen Diensteinkommens (Z Sü Revidierte Städteordnung, s 23 Revidierte Landgemeindeordnung) auch für Kirchenanlagen zugelassen? . . . 8. Wird die Einhebung der Kirchenanlagen von der Kirchkassenver waltung besorgt? . . . oder durch politische Gemeindeorgane? . . . Erläuterungen zu den Fragebogen, von der Kultus-Ministerial-Rechnungscxpcdition durch Rundschreiben vom 19. März 1903 den Bezirksschulinspektionen mitgeteilt. Aus den gemäß Verordnung vom 26. November 1902, 991 LL, die Statistik über die Schulanlagen betreffend, hierher gelangten Anfragen sowohl wie aus den bisher eingegangenen Fragebogen, die teilweise zur Berichtigung zurückzusenden waren, hat die Rechnungsexpedition ersehen, daß über einige Punkte des Fragebogens Zweifel bestehen. Sie glaubt deshalb, daß den Königlichen Bezirksschulinspektionen zur Ver meidung künftiger Weiterungen nachstehende Erläuterungen von Wert sein können. Im allgemeinen: Die Statistik hat sich bei Grenzschulen auf den vollen, etwaige fremdländische Gemeindeteile umfassenden Bezirk zu erstrecken. Besonderheiten im Anlagewesen usw. der fremdländischen Teile des Schulbezirks sind eventuell anmerkungsweise anzuführen. Wie die Fragen 2 und 3, so sind auch die Fragen 4, 5, 6 und 7 für den ganzen Schulbezirk zu beantworten, sodaß bei zusammen gesetzten Schulgemeinden alle politischen Gemeinden, Gemeindeteile, Ritter güter usw. zu berücksichtigen sind, die zum Schulbezirke gehören. Hieran ändert es auch nichts, wenn eingeschulte Gemeinden nur Schulgeld oder eine Abfindungssumme zahlen und zu den Anlagen nicht beitragen. An Stelle der dem Fragebogen beizufügenden Regulative genügen dann auszugsweise Abschriften, wenn die Regulative bereits in ihrem ganzen Umfange den vom Königlichen Ministerium des Innern heraus gegebenen Fragebogen beigefügt worden sind; dies ist eventuell im Fragebogen zu versichern. Die Auszüge haben aber alle Bestim mungen zu enthalten, die für die vorliegende Statistik von Bedeutung sind. , Zu 2: Unter 2 a, b, o, ä sind sämtliche den Schulbezirk bildenden politischen Gemeinden, Gemeindeteile, Rittergüter usw. und einzelnen Zubehörungen von solchen einzeln zu nennen und die sie betreffenden Zahlen einzeln aufzusühren. Reicht der Raum des Formulars hierzu nicht aus, so ist eine besondere Übersicht anzufügen und cs sind nur die Gesamtsummen bei u, b usw. ins Formular einzustellen. Unter 2 a sind alle politischen Gemeinden, die zum Schulbezirke gehören, aufzusühren. Die Teile dieser Gemeinden, die anderen Schulbezirken angehören, sind anmerkungsweise zu nennen; die auf sie entfallenden Steuereinheiten sind in dieTabelle nicht mit aufzunehmen. Ünter 2b sind die zum Schul bezirke gehörigen Teile solcher politischen Gemeinden aufzusühren, die selbst eine eigene Schulgemeinde bilden oder in der Hauptsache in andere Schulgemeinden ciubezirkt sind. Die Summe der in der Tabelle an gegebenen Einheiten ist sodann oben bei 2 einzustellen und dort auch das Areal des gesamten Schulbezirks zu beziffern. Es ist zu beachten, daß unter 2. der Umfang des Schulbezirks mit allen seinen Teilen festgestellt werden soll. Zu 2 und 4a: Grundbesitz offener Handelsgesellschaften ist als solcher physischer Personen zu behandeln. Zu 3 und 4. Es ist in jedem Falle anzugeben, ob die Anlagen durch Einkommensteuer, Grundsteuer, Kopfsteuer, andere Anlagen oder durch mehrere dieser Steuerarten ausgebracht werden. Die Antwort, daß sogenannte Zentralanlagen erhoben oder daß die Anlagen mit den übrigen Gemeindeanlagen zusammen aufgebracht werden, genügt nicht. Wird der Fehlbedarf der Schulkasse durch sogenannte Zentralanlagen gedeckt nud
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