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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 51.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-51.1905
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-190500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19050000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19050000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2. Heft, Januar 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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die Erhebung der letzteren nach mehreren Steuerarten, z. B. Grund- und Einkommensteuer, bewirkt, so ist die abgelieserte Bcdarssumme nach dem Maßstabe der sogenannten Zentralanlagenerhebung zu repartieren und die sich danach ergebenden Teilbeträge als Grundsteuer beziehentlich Ein kommensteuer usw. einzustellcn. Zu den zusammengesetzten Schulbezirken (3d) sind auch solche Schulbezirke zu rechnen, zu denen ein politischer Gemeindebezirk und ein selbständiger Gutsbezirk gehören. Frage 3b, an, wird in seltenen Fällen zu beantworten sein, näm lich nur dann, wenn die Anlagen von den Schulgemeinden direkt auf alle Angehörigen umgelegt werden, die Anlagenerhebung also im ganzen zusammengesetzten Schulbezirk nach einer einheitlichen Norm erfolgt, ohne daß die einzelnen politischen Gemeinden das Recht haben, die Anlagen nach anderem Maßstabe umzulegen. Meist wird wohl Frage 3b, bb zu beantworten sein, da in der Regel die Schulgemeinden die Anlagen auf die einzelnen politischen Gemeinden zu verteilen und diesen die Ausbringung nach eigenen Grundsätzen innerhalb des politischen Gemeinde bezirks zu überlassen Pflegen. In derAntwort aufFrage 3b, aaa, ist dann nur zu sagen, ob die Verteilung auf die politischen Gemeinden nach dem gesetz lichen Maßstabe (Gesetz vom 8. März 1838, z 5) erfolgt. Ist diese Frage zu verneinen, so ist Frage 3b, bbb, zu bejahen und nun anzugeben, nach welchem Maßstabe die Schulgemeinde den einzelnen politischen Ge meinden usw. die aufzubringenden Anlagen zuteilt. Zn Frage 3b, eoo, ist dann zu sagen, worauf diese Verteilungsart beruht. Im Mangel eines Anlagenregulativs für die gesamte Schulgemeinde — siehe die An merkung zu 3 — sind die Anlagenregulative der einzelnen zum Schul bezirke gehörigen Gemeinden beizufügen. Zu 4: Diese Frage — und die Unterfragen dazu — ist auch dann zu beantworten, wenn sogenannte Zentralanlagen erhoben werden. Dabei ist Grundbesitz offener Handelsgesellschaften als solcher physischer Personen zu behandeln; siehe auch oben zu 2. Zu 7: Im Mangel eines förmlichen Regulativs ist die bezügliche Bekanntmachung abschriftlich beizufügen. Zu 10a: Zum Schulgeld ist auch das der Fortbildungsschüler zu rechnen. Zu 14: Diese Frage ist in allen Fällen zu beantworten, in denen zum Schulbezirk ein Nittergutshof gehört. Die Vollziehung der Fragebogen hat durch alle Mitglieder der Inspektion zu erfolgen. 3. Dir gellenden gesetzlichen Vorschriften. Die Rcchtsquellen. Das Sächsische Kirchen- und Schulsteuerrecht beruht seinen Quellen nach im wesentlichen auf dem Gesetz, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen- und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, vom 8. März 1838 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt S. 266 flg.), dem sogenannten Parochiallasten- gesetz, den dazu ergangenen Erläuterungsgesetzen vom 21. März 1843 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 18) und 12. Dezember 1855 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 659), sowie den mit Allerhöchster Genehmigung und ständischer Ermächtigung erlassenen Verordnungen vom 24. Mai 1877 (Gesetz- und Verordnungs blatt S. 228) und 7. Mai 1887 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 72), dem Volksschulgesetz vom 26. April 1873 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 350 flg.) nebst Ausführungsverordnung vom 25. August 1874 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 155 flg.) und den dazu ergangenen Nachtragsverordnungen, der Kirchen vorstands- und Synodalordnung nebst dem zugehörigen Publi kationsgesetz vom 30. März 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 201, 204) und dem Gesetz vom 2. August 1878 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 211) nebst der zugehörigen Ausführungs verordnung vom 4. April 1879 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 160 flg.). L. Kirchen- und Schulgemeinden. Die Gesetzgebung geht aus von dem besonderen Begriffe der Kirchen- und Schulgemeinden als denjenigen Verbänden, die die für ihre Kirchen beziehentlich Schulen erforderlichen Mittel zu beschaffen verbunden sind (8 1 des Gesetzes vom 8. März 1838). Die Kirchen- und Schulgemeinden sind ihrer rechtlichen Natur nach durchaus selbständige Rechtssubjekte, juristische Personen des öffentlichen Rechts, und decken sich auch tatsächlich ihrem Bezirke wie ihrem Personalbestände nach vielfach nicht mit den politischen Gemeinden. Im Jahre 1901 bestanden im Königreich Sachsen 3 204 politische Gemeinden, aber nur 1921 Schul gemeinden und 1 211 Kirchengemeinden. Die Schul- und Kirchen gemeinden werden gebildet durch die Gesamtheit der Bewohner gleichen Religionsbekenntnisses des räumlich abgegrenzten Schul- beziehentlich Kirchenbezirkes, jedoch, was die Schulgemeinden anlangt, mit der Maßgabe, daß die Angehörigen auch anderer Religionsbekenntnisse ihnen zugehören, welche eine eigene Volks schule in dem betreffenden Bezirke nicht unterhalten (K 9 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873). Tatsächlich kommen für das Königreich Sachsen hinsichtlich der Erhebung von Kirchen- und Schulsteuern nur evangelisch-lutherische und römisch-katholische Kirchen- und Schulgemeinden in Betracht. Hierbei mag Er wähnung finden, daß die Mitgliedschaft der Kirchen- und Schul gemeinde nicht nur durch den Wohnsitz im Rechtssinne, sondern bereits durch den tatsächlichen Aufenthalt begründet wird (vgl. Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung Band 26 S. 31 flg.). Je nachdem an einem Orte auch die kon fessionelle Minderheit eigene Kirchen oder Schulen unterhält, unterscheidet man Kirchen- und Schulgemeinden der konfessionellen Mehrheit und Minderheit. Die Frage, ob eine Gemeinde Mehr- heits- oder Minderheitsgemeinde ist, ist nach den gesamten ein schlagenden örtlichen Verhältnissen unter entsprechender Berücksich tigung der historischen Entwickelung und des numerischen Verhält nisses der Angehörigen der verschiedenen Konfessionen zu beurteilen. Die Kirchen- und Schulgemeinden werden durch selbständige, von den politischen Gemeindevertretungen verschiedene, mit be stimmten Aufgaben und Befugnissen gesetzlich ausgestattete, ihrer Zusammensetzung nach meist aus Wahlen hervorgehende Kollegien, die Kirchen- und Schulvorstände, vertreten. In Städten mit Revidierter Städteordnung werden die Sckulvorstände nach Art eines gemischten ständigen Ausschusses im Sinne von KZ 121 flg. der Revidierten Städteordnung zusammengesetzt („Schulausschuß") und sind dem Stadtrat nach Maßgabe der hierüber getroffenen statutarischen Vorschriften untergeordnet. Bezüglich der Kirchen vorstände besteht eine derartige Unterordnung nicht. Soweit jedoch zur Ausführung eines vom Kirchenvorstande gefaßten Be schlusses sich die Erhebung von Anlagen nötig macht, sind vor dessen Ausführung die geordneten Vertretungen der politischen Gemeinden zu hören. Etwaige Einwendungen der letzteren sind indessen nur unter dem Gesichtspunkte der Überbürdung der Ge meindemitglieder zu prüfen. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenvorstande und den politischen Gemeinde vertretern entscheidet in erster Instanz die Kircheninspektion, be ziehentlich, wenn Stadträte mit Kircheninspektionsbefugnissen oder politische Gemeinden oder Gemeindeteile außerhalb des Bezirkes der weltlichen Koiuspektion beteiligt sind, das Landeskonsistorium, in letzter Instanz das letztere unter Vernehmung mit dem Ministerium des Innern. Auch haben die Vertreter der poli tischen Gemeinden in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstande über die Anwendung eines von dem gesetzlichen abweichenden Anlagen fußes Beschluß zu fassen (vgl. ZK 2 flg. des Publikationsgesetzes vom 30. März 1868). 0. Beitragspflicht. Die Kirchen- und Schulanlagenpflicht wird ausschließlich durch die Parochiallastengesetzgebung geregelt. Abweichende Be stimmungen der politischen Gemeindeordnungen haben insoweit keine Geltung (vgl. Fischers Zeitschrift 24 S. 186 flg.). Auch soweit z. B. in Städten besondere Kirchen- und Schülanlagen nicht, sondern sogenannte Zentralanlagen erhoben werden, wird demjenigen Teile der städtischen Anlagen, welcher zur Deckung
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