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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 51.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-51.1905
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-190500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19050000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19050000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2. Heft, Januar 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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des Kirchen- beziehentlich Schulbedarfs bestimmt ist, der recht liche Charakter von Parochialanlagen nicht entzogen, und be stimmt sich insbesondere die Anlagenpflicht lediglich nach Maß gabe der genannten Gesetze. Anlagenpflichtig sind hiernach alle Mitglieder der Kirchen- und Schulgemeinde und zugleich das gesamte im Kirchen- und Schulbezirke befindliche unbewegliche Eigentum, wenn auch dessen Besitzer sich nicht wesentlich in dem Bezirke aufhalten oder einer anderen Konfession angehören (8 3 des Gesetzes vom 8. März 1838). Auch juristische Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnungen (vgl. K 14 der Revidierten Städteordnung und der Revidierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873) als Gemeindemitglieder zu betrachten und zu den Kirchen- und Schullasten der Mehrheitsgemeinden beitragspflichtig (vgl. Aller höchste Verordnung vom 7. Mai 1887). Die Mitleidenheit an den Kirchen- und Schullasten wegen Gewerbebetriebs kann in der Regel nur dort, wo die gewerbliche Niederlassung besteht, in Anspruch genommen werden; findet ein Gewerbebetrieb ständig in mehreren Kirchen- oder Schulbezirken statt, so kann in jedem dieser Bezirke nur ein verhältnismäßiger Beitrag zu den Kirchen- uud Schullasten gefordert werden (Allerhöchste Verordnung vom 7. Mai 1887). Persönliche Befreiung genießen alle Militärpersonen vom Hauptmann ausschließlich abwärts in ihren Standquartieren, so lange sie im aktiven Dienste sind, die infolge reichs- oder landes gesetzlicher Vorschriften errichteten Berufsgenossenschaften, Kranken- und Pensionskassen und dergleichen Vereine und Anstalten, sowie von Kirchenanlagen die Mitglieder einer der Kirchengemeinde fremden vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft; dagegen sind Andersgläubige von den Sch ul anlagen der Mehrheits schulgemeinde nur dann befreit, wenn sich eine öffentliche Schule ihres Glaubensbekenntnisses in demselben Schulbezirke befindet (vgl. Z 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 1838, tz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 1855, 8 6 des Gesetzes vom 26 April 1873, 8 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1888, Allerhöchste Verordnung vom 2. November 1888). Letztere Be freiung tritt auch dann ein, wenn Andersgläubige von dieser Schule ihres Glaubensbekenntnisses keinen Gebrauch machen, z. B. katholische Glaubensgenossen, obgleich am Orte eine katholische Schule besteht, ihre Kinder in die höher organisierte evangelische Ortsschule schicken. Genannte sind, da sie nach dem oben unter L Bemerkten lediglich als Mitglieder der katholischen Minderheits gemeinde anzusehen sind, nicht zu den evangelischen, sondern zu den katholischen Schulanlagen heranzuziehen, was indessen die Erhebung eines erhöhten Schulgeldes von ihnen nicht ausschließt (vgl. Fischers Zeitschrift 8 S. 137). Bezüglich der Beitragspflicht des Grundeigentums ist folgendes hervorzuheben: Eine Realbefreiung steht zu: 1. unter gewissen Einschränkungen den Staatswaldungen und den in und an denselben gelegenen zum Staatsgute ge hörigen Feldern, Lehden, Wiesen, Teichen, Torfstichen und dgl. (vgl. Z 1 des Gesetzes vom 21. März 1843), 2. in gleicher Weise den Waldungen der Universität Leipzig und der Landesschule zu Grimma (8 2 1. e.), 3. allen im Eigentums derjenigen Kirchen- oder Schulgemeinde, in welcher die Anlage erhoben wird, befindlichen Grundstücken, 4. den Kirchen, Schulen, Psarr- und Schullehrerwohnungen nehst Zubehör, den zum unmittelbaren Gebrauche milder Stiftungen gehörigen Gebäuden (einschließlich der Armen häuser) nebst den zu gleichem Zwecke dienenden Gärten dieser Anstalten, den Begräbnisplätzen, Kirchhöfen, Leichen häusern und Totengräberwohnungen ohne Rücksicht der Konfession und ohne Unterschied, ob sie derjenigen Gemeinde, in welcher die Anlage erhoben wird, angehören oder nicht, 5. allen sonstigen Grundstücken der Kirchen, Schulen, Pfarr- und Schullehne, und milden Stiftungen, welche der Ge meinde, in der die Anlage erhoben wird, selbst angehören oder speziell gewidmet sind (vgl. zu 3 bis 5 8 4 1. e.), 6. gänzlich oder teilweise denjenigen Rittergütern und Grund stücken, denen eine Befreiung durch ausdrücklichen Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung, jedoch in beiden Fällen nicht infolge bloßen Herkommens oder früherer gesetzlicher Befreiung, sondern auf Grund faktischer Verhältnisse zu gestanden worden ist, sowie überhaupt den Rittergütern ohne Grund und Boden (88 10, 16, 26 des Gesetzes vom 8. März 1838). Rittergüter sind bezüglich ihres exemten Besitzes, auch wenn dieser zum Bezirke einer anderen Kirchen- und Schulgemeinde gehört, nur dort beitragspflichtig, wo der Rittergutshof liegt; dagegen werden nicht exemte (bäuerliche) Grundstücke in der jenigen Gemeinde besteuert, in deren Bezirk sie gelegen sind (88 11, 17 des Gesetzes vom 8. März 1838). Den Ritter gütern sind auch andere mit Rittergutseigenschaft nicht versehene Güter, insofern sie zu den Parochianen in gleichem Verhältnis wie erstere stehen, sowie die Königlichen Kammergüter gleich zu behandeln (8 19 1. o.). Die Beiträge der Staatsgüter werden vorbehältlich der Feststellung durch die Administrativjustizbehörde von der Staatsbehörde besonders festgesetzt (8 20 1. o.). Bestehen Mehrheits- und Minderheitsgemeinden nebenein ander, so gebührt der Mehrheitsgemeinde die Besteuerung des Grundbesitzes. Unbewegliches Vermögen, welches Gemeinde mitglieder außerhalb des Kirchen- oder Schulbezirks besitzen, ist. unberücksichtigt zu lassen (8 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. März 1838). v. Anlagcnfnß. Hinsichtlich des Maßstabes, nach welchem die aufzubringenden Anlagen in den Kirchen- und Schulgemeinden auf deren Mit glieder umgelegt werden, sind die Bestimmungen der Parochial- gesetze wesentlich dispositiver Natur und lassen der Autonomie der Gemeinden weitesten Spielraum. Als oberster Grundsatz für die statutarische Regelung hat gemäß 8 3 des Parochiallasten- gesetzes lediglich zu gelten, daß alle Gemeindemitglieder und überdies das gesamte unbewegliche Eigentum verhältnismäßig beizuziehen sind. Eine Besteuerung lediglich im Wege der Ein kommensteuer wird diesem Grundsätze nicht gerecht (vgl. Sächsisches Wochenblatt 1904 Seite 119). Im einzelnen gilt folgendes: 1. In Städten mit Revidierter Städteordnung werden die Kirchen- und Schulanlagen nach dem Fuße der Gemeinde anlagen aufgebracht (8 4 des Gesetzes vom 8. März 1838). Ein abweichender Verteilungsmaßstab bedarf der Genehmigung des Landeskonsistoriums beziehentlich des Kultusministeriums (vgl. Fischers Zeitschrift 22 S. 118). Vgl. auch oben ll am Ende. 2. In den übrigen Städten und den Landgemeinden sind die Anlagen zur Hälfte auf alle Einwohner, welche das 14. Lebensjahr zurückgelegt haben, nach der Kopfzahl, zur anderen Hälfte auf die Angesessenen allein nach Grundsteuer einheiten zu verteilen (8 5 des Gesetzes vom 8. März 1838). Es können jedoch die Vertreter der politischen Gemeinden beziehentlich in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstande unter Beachtung der Vorschrift in 8 22 der Revidierten Land gemeindeordnung die Wahl eines anderen Aufbringungs fußes beschließen (vgl. 8 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1855, 8 6 des Publikationsgesetzes vom 30. März 1868, 8 16 Absatz 2 a. E. der Ausführungs verordnung vom 25. August 1874), Derartige Beschlüsse bedürfen, soweit die Kirchen- und Schulanlagen nach dem Fuße der politischen Gemeindeanlagen aufgebracht werden
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