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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 51.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-51.1905
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-190500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19050000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19050000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2. Heft, Januar 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
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sollen, oder nur die Feststellung sür einen besonderen Fall bezweckt wird, der Genehmigung der Kirchen- und Schul inspektion, im übrigen derjenigen der obersten Kirchen- be ziehentlich Schulbehörde (tz 6 des Gesetzes vom 12. De zember 1855, H 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 24. Mai 1877). Auch sind im Falle der Umlegung der An lagen zur Hälfte aus die Grundstücke und zur anderen Hälfte auf die Köpfe sowohl die Vertreter der Gesamtgemeinde wie einzelner Teile oder Klassen derselben für die Umlegung der auf die Personen fallenden Kirchen- und Schullasten die Feststellung eines gleichmäßigeren Verteilungsmaßstabes als des nach Köpfen zu fordern berechtigt (ß 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 1855). 3. In zusammengesetzten Kirchen- und Schulbezirken ist, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht besteht, auf Antrag von der Kirchen- beziehentlich Bezirksschulinspektion eine Ver einigung über die Quote zu ermitteln, nach welcher die eingepfarrten beziehentlich eingeschulten Gemeinden zum Be darf für die Kirche oder Schule beizutragen haben. Kommt eine solche Vereinigung nicht zustande, so ist der Anteil der beteiligten Gemeinden usw. nach dem gesetzlichen Maß stabe (i/z nach Köpfen, nach Grundsteuereinheiten) fest zusetzen und letzteren die Aufbringung eventuell nach einem anderen Maßstabe zu überlassen (K 6 des Gesetzes vom 8. März 1838). Überdies können die Vertreter der Angesessenen oder einer Klasse derselben oder der Unangesessenen und zwar sowohl des ganzen Bezirks oder einer einzelnen politischen Gemeinde darin, dafern sie sich durch die gesetzliche Teilung der Anlage in 2 Hälften verletzt erachten, bei der In spektion auf Abänderung antragen. Ein solcher Antrag ist! indessen in der Regel nur bei einer gewissen Höhe der Be lastung zulässig (Z 3 Absatz 2 flg. des Gesetzes vom 12. Dezember 1855). Die Inspektion hat hierauf zunächst eine Beschlußfassung der Gemeindevertreter zu veranlassen und, dafern die letzteren sich über einen anderen Auf bringungsfuß nicht zu vereinigen vermögen, oder gegen den von ihnen beschlossenen Fuß von einzelnen Teilen oder Klaffen der Kirchen- oder Schulgemeinde begründeter Widerspruch er hoben wird, einerseits über die Quote, die von den Grundstücken nach Steuereinheiten aufgebracht werden soll, andererseits über die Umlegung des übrigen Teils vom Be darf, bei dessen Aufbringung nach Befinden der Gewerbe- und Arbeitsverdienst sowie das bewegliche Vermögen der Beitragspflichtigen in Betracht zu ziehen ist, zu entscheiden (8 4 1. o.). 4. In vereinigten Kirchspielen, das heißt solchen, die für mehrere Kirchen einen gemeinschaftlichen Geistlichen haben, ist bei Verteilung der Lasten unter die mehreren Kirch gemeinden zunächst den etwa vorhandenen Verträgen und rechtskräftigen Entscheidungen nachzugehen, insofern letztere nur nicht auf Bestimmungen beruhen, welche durch das Parochiallastengesetz aufgehoben worden sind (vgl. hierzu W 9, 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 1855). Liegen aber solche Verträge und Entscheidungen nicht vor und kommt eine Vereinigung hierüber, welche die Kirchen inspektion zunächst zu versuchen hat, nicht zustande, so greifen die besonderen Bestimmungen in HZ 29 bis 31 des Gesetzes vom 8. März 1838 Platz, in denen das Nähere über die Pflicht zur Unterhaltung der kirchlichen Gebäude und zur Besoldung der Kirchendiener geregelt ist. In einigen Städten mit mehreren Kirchengemeinden haben die vereinigten Kirchenvorstände gemäß tz 7 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 über die gemeinsame und einheitliche Erhebung und Ver teilung der Kirchenanlagen für sämtliche Parochien der Stadt Bestimmungen vereinbart. Die rechtsverbindliche Kraft solcher Bestimmungen ist aber nicht unzweifelhaft (vgl. hierzu Fischers Zeitschrift 24 S. 171). 5. Die Beiträge der zu einer Kirchen- oder Schulgemeinde gehörigen Rittergüter und der ihnen gleichgestellten Güter find unabhängig von einer abweichenden Umlegung der Kirchen- und Schullasten unter den übrigen Gemeinde mitgliedern lediglich nach dem gesetzlichen Maßstabe (^/z nach Köpfen, '/z nach Grundsteuereinheiten) zu berechnen. Zu demjenigen Teile des Aufwandes, der nach der Kopfzahl aufzubringen ist, hat der Rittergutsbesitzer nur für sich und seine Familie beizutragen. Andere in Rittergutsgebäuden wohnhafte Personen werden zur Kopfzahl der übrigen Kirchen- oder Schulgemeinde gerechnet und dieser zur Bei ziehung überwiesen (tz 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 1855). Hiernach können Rittergutsbesitzer weder beanspruchen noch gezwungen werden, nach einem anderen als dem gesetzlichen Maßstabe zu den Parochialanlagen beizutragen. Nur im Wege allseitigen Einverständnisses der beteiligten Gemeinden und Rittergüter kann auch für letztere ein abweichender Erhebungsmodus herbeigeführt werden. Die Besitzer exemter Güter und Grundstücke sind zwar ebenso wie die Vertreter der politischen Gemeinden im Falle der beabsichtigten Er hebung von Kirchenanlagen zu hören (vgl. tz 18 des Ge setzes vom 8. März 1838; tztz 2, 4b des Publikations gesetzes vom 30. März 1868), dagegen ist ihre Zustimmung zur Einführung eines von dem gesetzlichen abweichenden Kirchenanlagenfußes dann nicht erforderlich, wenn sie von der Veränderung desselben nicht berührt werden (tz 6 des Publikationsgesetzes vom 30. März 1868). L. Katholische Kirchen- und Schulanlagcn in den Erblonden. Besonderes gilt sür die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande. Während für die Oberlausitz im allgemeinen die vorstehend ausgeführten Bestimmungen der Parochiallasten- gesetzgebung sowohl bezüglich evangelischer wie katholischer Kirchen- und Schulanlagen im Zweifel Anwendung leiden (vgl. Allerhöchste Verordnungen vom 12. Juli 1842, 12. März 1872 und 7. Mai 1887, Gesetz und Ausführungsverordnung vom 12. Fe bruar 1892), ist durch IV des Gesetzes vom 2. August 1878 bestimmt worden, daß der Bedarf für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande von den Mitgliedern der betreffenden Kirchen - und Schulgemeinden nach den Grundsätzen des Einkommen steuergesetzes als Zuschlag zu dieser Steuer aufzubringen ist. Das Nähere ist geregelt in der mit Allerhöchster Genehmigung erlassenen Verordnung vom 4. April 1879. Hiernach sind alle über 14 Jahre alten, in den Erblonden mit Ausnahme des katholischen Kirchen- und Schulbezirks Schirgiswalde wohnhaften oder ansässigen katholischen Glaubensgenossen beitragspflichtig, welche ein eigenes Einkommen haben. Von der Beitragspflicht befreit sind hinsichtlich der Kirchen- und Schulanlagen alle Militärpersonen vom Hauptmann ausschließlich abwärts in ihren Standquartieren, solange sie im aktiven Dienste sind, hinsichtlich der Kirchenanlagen die in die katholische Kirche zu Unserer lieben Frau in Bautzen gewiesenen, in den Erblanden wohnenden Katholiken, solange dieses Verhältnis besteht, sowie die innerhalb einer Stunde von der Landesgrenze wohnenden Katholiken, da fern der nächste erbländische Ort mit einer katholischen Kirche oder mit regelmäßigem katholischen Gottesdienste über 7,5 bin vom Wohnorte entfernt ist (Z 1 der genannten Verordnung). Der Aufwand für die katholischen Kirchen wird von den sämtlichen
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