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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 51.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-51.1905
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-190500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19050000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19050000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2. Heft, Januar 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Kirchengemeinden gemeinsam, der Aufwand für die katholischen Schulen von der betreffenden Schulgemeinde allein aufgebracht (8 2 1. o.). Die Anlagen werden im Wege des Zuschlages zur Einkommensteuer nach Prozenten der für die Beitragspflichtigen in den Ortskatastern ausgeworfenen Normalsteuersätze erhoben. Die Quote, nach welcher die Anlagenpflichtigen von jeder Mark Einkommensteuer zu den Anlagen beizutragen haben, wird nach Maßgabe des Bedarfs bei den Kirchenanlagen vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, bei den Schulanlagen vom Schulvorstande bestimmt (8 3 I. o.). Der Anlagenbetrag jedes Anlagenpflichtigen beträgt mindestens 20 Pf. jährlich (8 4 1. o.). Ein Anlagenpflichtiger, welcher an seinem erbländischen Wohnorte zu erbländischen katholischen Kirchenanlagen oder zu katholischen Schulanlagen herangezogen worden ist, kann einmal bei den Kirchenanlagen die für das vorausgegangene Kalender jahr auf die ihm gehörigen in der Oberlausitz oder innerhalb des katholischen Pfarrbezirks Schirgiswalde sowie des erbländischen Teils des katholischen Pfarrbezirks zu Unserer lieben Frau in Bautzen gelegenen Grundstücke für den Bedarf der dortigen Kirchen in Wirklichkeit entrichteten Anlagenbeträge und weiter bei den Schulanlagen die für das vorausgegangene Kalenderjahr auf die ihm gehörigen innerhalb anderer erbländischer katholischer Schulbezirke oder in der Oberlausitz gelegenen Grundstücke für den Bedarf der dortigen Schulen in Wirklichkeit entrichteten Anlagenbeträge gegen den ihm abverlangten Kirchen- beziehentlich Schulanlagenbetrag in Aufrechnung bringen. Desgleichen kann ein Anlagenpflichtiger, welcher wegen seines erbländischen Grund besitzes nach Maßgabe von H 21 Absatz 2 des Parochiallasten- gesetzes zu den evangelischen Kirchen- und Schulanlagen bei getragen hat, bei den katholischen Kirchenanlagen die für das vorausgegangene Kalenderjahr zu den evangelischen Kirchenanlagen in Wirklichkeit geleisteten Beträge sowie bei den katholischen Schulanlagen die von Grundstücken innerhalb des betreffenden katholischen Schulbezirks zu den evangelischen Schulanlagen für das vorausgegangene Kalenderjahr in Wirklichkeit geleisteten Be träge gegen den ihm abverlangten Anlagenbetrag in Aufrechnung bringen. Von dem Recht der Aufrechnung kann jedoch nur innerhalb einer Präklusivfrist von 3 Wochen vom Zahlungs termine ab gerechnet Gebrauch gemacht werden (8 8 1. o.). Den katholischen Schulgemeinden ist nachgelassen, durch ihre ge setzlichen Vertreter einen anderen Aufbringungsmodus für ihre Schulanlagen zu beschließen, jedoch bedarf ein solcher Beschluß der Genehmigung der Schulbehörden in gleicher Weise wie oben unter v. Nr. 2 ausgeführt (8 10 1. o.). Auf die übrigen Be stimmungen der Verordnung insbesondere bezüglich des bei der Aufbringung einzuhaltenden Verfahrens darf der Kürze halber Bezug genommen werden. I?. Rechtsmittel und Einhebung. Streitigkeiten über die Heranziehung zu Kirchen- und Schulanlagen entscheiden, soweit dieselben nach dem Fuße der Gemeindeanlagen erhoben werden und nur die Höhe der An lagen angefochten wird, die bezüglich der Gemeindeanlagen zu ständigen Behörden, im übrigen insbesondere bei Beschwerden über die Anlagenpflicht die Kirchen- beziehentlich Bezirksschul inspektionen, zweitinstanzlich das Landeskonsistorium beziehentlich Kultusministerium, gegen deren Entscheidung, soweit nicht bloß das Ergebnis einer Abschätzung angefochten wird, die Anfechtungs klage beim Oberverwaltungsgericht zugelassen ist (vgl. Verordnung vom 24. Mai 1877 8 2; Volksschulgesetz vom 26. April 1873 KZ 35 Nr. 6, 37 Nr. 9; Gesetz vom 19. Juli 1900 88 73 Nr. 8 a., 75 Absatz 1 Nr 2; Gesetz vom 24. Mai 1902 82a Nr. 4). über Reklamationen gegen die Heranziehung zu römisch- katholischen Kirchen- und Schulanlagen in den Erblonden (vgl. oben D.) entscheidet letztinstanzlich das Kultusministerium, gegen dessen Entscheidung in gleicher Weise die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. des näheren 8 18 der Verordnung vom 4. April 1879). Die Einhebung der Kirchen- und Schulanlagen erfolgt auf Antrag des Kirchen- beziehentlich Schulvorstandes durch die Organe der politischen Gemeindeverwaltung (vgl. 8 3 des Publikationsgesetzes vom 30. März 1868, ß 16 Absatz 2 der Ausführungsverordnung vom 24. August 1874), die Erhebung der römisch-katholischen Kirchen- und Schulanlageu in den Erb londen (vgl. L.) wie bei der staatlichen Einkommensteuer (tz 17 der Verordnung vom 4. April 1879). Derjenige Teil der Schulanlagen, welcher auf die zum Schulbezirke gehörigen, von dem politischen Gemeindeverbande eximierten Grundstücke und deren Besitzer samt ihrer Familie entfällt, ist vom Schulvorstand unmittelbar einzuheben (8 16 Absatz 2 der Ausführungs verordnung vom 24. August 1874; Fischers Zeitschrift 4 S. 133). Auch soweit einzelne zum Schul- oder Kirchenbezirk gehörige Grundstücke einem fremden politischen Gemeindeverbande zu gehören, ist nicht dieser, sondern die politische Gemeindeverwaltung des Schul- beziehentlich Kirchortes zur Einhebung eventuell Ver tretung uneinbringlicher Reste verpflichtet (vgl. Fischers Zeitschrift 2 S. 366 flg., 3 S. 215). Die zwangsweise Beitreibung erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902. Zweiter Abschnitt. Die Schulsteuern. Allgemeines. Im Jahre 1901 wurden im Königreich Sachsen insgesamt 21 735 994 Mark Schulsteuern erhoben. Davon entfielen 20 743 539 Mark auf direkte, 992 455 Mark auf indirekte Abgaben. Die Steuern verteilten sich wie folgt: Art der Steuer Auf die vornangegebene Steuer entfielen überhaupt vom Gesamtertrag der Steuern o/° Einkommensteuer 17083966 78,60 Grundbesitzanlagen 3 120 726 14,86 Kopssteuer 529 987 2,44 Mietsteuer 5 913 0,02 Abgabe von Schank- und Gastwirt schaften 1320 0,01 Warenhaussteuer 702 0,003 Abgaben vom stehenden Gewerbe 857 0,004 Wanderlagersteuer 68 0,0003 zusammen direkte Steuern 20 743 539 95,4373 Besitzwechselabgaben 986 816 4,54 Hundesteuer 850 0,01 Vergnügungsabgabe 2 647 0,01 Biersteuer 2011 0,01 sonstige Geldabgaben 131 0,0006 zusammen indirekte Steuern 992 455 4,5706 Steuern überhaupt 21 735 994 100,0079
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