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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 51.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-51.1905
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-190500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19050000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19050000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2. Heft, Januar 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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in 214 aus Grund von Regulativen, in 14 nach Herkommen — in einem Falle fehlt es an der erforderlichen Angabe —, in 1 Gemeinde nach Kopf- und Einkommensteuer, in 8 Gemeinden (5 regulativmäßig und 3 herkömmlich) nach einer Kombination von Grund- und Einkommensteuer, in 28 Parochien nach anderen Maßstäben (5 regulativmaßig, 21 herkömmlich, 2 un bemannt); bei 23 Parochien sind Angaben nicht gemacht, an scheinend wurden in ihnen Kirchenanlagen nicht erhoben. Bezüglich der zusammengesetzten Parochien erfolgte die Anlagenerhebung in 247 — wegen 17 ist nichts angegeben, anscheinend wurden in ihnen Anlagen nicht erhoben — nach einheitlichem Maßstabe und zwar in 95 nach dem gesetzlichen, in 38 nach einer Kombination von Grund- und Einkommen steuer (1 herkömmlich, 37 regulativmäßig), während 114 Pa rochien andere Maßstäbe (91 herkömmlich, 12 regulativmäßig, 4 nach Vereinbarung, 7 unbestimmt) besaßen. In den übrigen 596 zusammengesetzten Parochien fand eine Ünterverteitung des Bedarfs statt, wobei den einzelnen politischen Gemeinden die Ausbringung ihres Anteils überlassen blieb. Was den Maßstab der Verteilung anlangt, so erfolgte diese in 364 Parochien nach dem gesetzlichen Maßstabe, in 1 Gemeinde nach einer Kombination von Kopf- und Einkommen steuer, in 4 nach einer solchen von Grund- und Einkommen steuer, in 227 Parochien endlich nach anderen besonderen Maß stäben (darunter in 99 kraft Vereinbarung, in 13 nach Ent scheidung der Oberbehörden, rn 84 nach Herkommen, in 11 nach Regulativen und in 20 auf Grund verschiedener, zum Teil nicht feststehender Bestimmungen). Der Abzug eines Fünftels des Einkommens Festbesoldeter war in 530 Parochien zugelassen, in 78 nicht, in 134 nur politische Gemeindeverwaltung und in 25 Parochien anteilig durch beide. Für 41 Parochien ist nichts festgestellt, in 40 davon wurden Anlagen anscheinend nicht erhoben. 6. Römisch-katholische Mehrheitsgemcinden (Parochien). Römisch-katholische Mehrheitsgemeiuden waren im Jahre 1901 11 vorhanden. Die Zahl der Bewohner derselben betrug 21 563. Davon waren Evangelisch-lutherisch . 4 677 — 21,69 Prozent, Römisch-katholisch. . 16 837 ----- 78,08 - Andersgläubig ... 49 — 0,23 - Der Flächeninhalt dieser Parochien betrug 18 653 Hektar mit 580 326 Steuereinheiten. Von letzteren entfielen 488 925 Steuereinheiten auf politische Gemeinden und zwar nach der Konfession der Eigentümer Katholische Kirchenanlagen wurden in diesen Parochien 8 343 Mark erhoben und zwar 3 947 Mark Grundsteuern und auf Steuereinheiten in den Gemeinden Steuereinheiten in den Ritter- und exemten Gütern überhaupt 0/ /o überhaupt 0/ /o Evangelisch-lutherische . 58 339 11,93 24 264 26,55 Römisch-katholische . . 410 454 83,95 2 650 2,90 juristische Personen . . 20 132 4,12 64487 70,55 zusammen 488 925 lOOsoo 91401 100,00 teilweise. In 444 Kirchgemeinden wurde Einkommensteuer nicht erhoben; bei 3 Gemeinden fehlt es an der erforderlichen Fest stellung. Die konfessionelle Minderheit erhielt Anteil an den kirch lichen Anlagen vom Grundbesitz nur in 1 Gemeinde (in der l Oberlausitz im Betrage von 1114 Mark), in 5 nicht. An den kirchlichen Besitzveränderungsabgaben sand nirgends eine solche Anteilnahme statt. Die Besitzer der Rittergüter wohnten in 272 Gemeinden innerhalb der Parochie, in 145 auswärts und in 74 Parochien zum Teil auswärts. In einem Falle ist nichts hierüber ermittelt. Sie gehörten in 453 Parochien der Konfession der evange lischen Mehrheit an, in 23 einem anderen Bekenntnisse, in 16 Gemeinden gehörte nur ein Teil der evangelischen Mehrheit an. Es lagen in 174 Parochien 197 Rittergüter usw., die in 253 fremden Parochien zusammen 297 Pernnenzcn hatten. Von 110 Pertinenzen in 98 Pertinenzparochien zahlten die Besitzer die Anlagen auf Grund Herkommens oder Abkommens in die Pertinenzparochie oder es waren die Pertinenzen über haupt von Abgaben frei, sodaß nur 187 Pertinenzen in 169 Pertinenzparochien verblieben, für die die Anlagen in die Parochie des Ritterguts- ufw. Hofs gezahlt wurden. In 50 von den oben erwähnten 174 Fällen waren die Pertinenzen mit Wohngebäuden versehen, deren Bewohner in die Parochie ihrer Flur eingepsarrt waren. Die Schulden der Parochien mit Ritter- usw. Gütern betrugen 5 759 479 Mark. Stiftungsmäßige Leistungen der Rittergüter, die nach tz 22 des Gesetzes vom 8. März 1838 gegen die Kirchenanlagen aus gerechnet wurden, bestanden in 3 Parochien im Gesamtbeträge von 6182 Mark. Die Kirchenanlagcnerhebung erfolgte in 196 Parochien durch die Kirchkasfenverwaltung, in 927 Parochien durch die 4 345 Mark Kopfsteuern. 51 Mark konnten auf diese Steuer arten nicht verteilt werden. Von der Grundsteuer entfielen auf Evangelisch-lutherische . 692 Mark --- 17,53 Prozent, Römisch-katholische. .3 065 - -- 77,66 - juristische Personen. . 190 - — 4,81 - Die Staatseinkommensteuer in den Parochien betrug 68 520 Mark, die Summe der Kommunallasten 85 965 Mark. Die Kirchenaulagen betrugen sonach 12,2 Prozent der Staats einkommensteuer und 9,7 der Kommunallasten überhaupt. Besitzveränderungsabgaben wurden 1901 nicht erhoben. In 3 Gemeinden werden die Besitzer der exemten Güter nicht zu diesen Abgaben herangezogen, in 3 werden solche Abgaben überhaupt nicht zur Kirchenkasse erhoben. Eine Aufrechnung der Abgaben gegen die Kirchenanlagen findet nicht statt. Abgaben von Lustbarkeiten, Gast- und Schankwirtschaften, Biersteuer und sonstige Abgaben sind nicht für die Kirchenkassen erhoben worden. Aufgebracht wurden die Kirchenanlagen in den 2 einfachen Parochien nach dem gesetzlichen Maßstabe. In den 9 zusammengesetzten Parochien brachten 4 Parochien den Gesamibedarf einheitlich (3 nach dem gesetzlichen Maßstabe, 1 nach Herkommen) auf, 2 verteilten den Bedarf nach dem ge setzlichen Maßstabe, 2 nach Herkommen in anderer Weise. Für 1 Parochie ist nichts angegeben, anscheinend wurden Anlagen in ihr nicht erhoben. In 1 Gemeinde wurde den Festbesoldeten der Abzug des Fünftels gestaltet; in den übrigen Gemeinden wurde keine Ein kommensteuer erhoben. Eine Anteilnahme an den Grundbesitzanlagen und Besitz veränderungsabgaben der Mehrheit feiten der Minderheit (5 Ge meinden) fand nicht statt.
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