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wird, an Hand von Hauslisten das Durchschnittseinkommen Ge- | sunder und an Tbc Erkrankter nach Berufsgruppen angegeben. Im allgemeinen sind die Einkommensverhältnisse der Böhlitzer an Tbc Erkrankten nicht schlecht zu nennen. Auch ihre Wohnnungs- verhältnisse, die sonst den Krankheitsverlauf beeinflussen können, sind befriedigend, da größtenteils in neuerer Zeit zweckmäßig er baute, sonnige Mietskasernen in Betracht kommen. Am Schlüsse seiner anschaulichen Ausführungen, die umfang reiche Voruntersuchungen nötig gemacht haben, weist der Ver fasser mit eindringlichen Worten auf die Notwendigkeit hin, die Krankheit möglichst früh zu erkennen, und gibt die hierfür geeig neten Methoden an. Dr. Richter Die Bedeutung der Bauernschutzgesetzgebung des Kur fürsten August (1555 bis 1586) für die Gestaltung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse Sachsens im 16. Jahrhundert. Von Alexander Kamcke. Dissertation der Universität Leipzig. Leipzig 1941 Druck von Alexander Edelmann. VIII, 51 S. 8". Zu einer Zeit, in der sich die Lage des Bauernstandes überall verschlechterte, trieb der Kurfürst August von Sachsen als einziger Fürst eine bauernfreundliche Politik, wenn auch die Motive hier zu nicht ganz uneigennützig waren. Er vergrößerte seine Ämter und die staatlichen Kammergüter beträchtlich und ließ sie zu Muster- und Versuchsgütern gestalten, an ihrer Verwaltung nahmen er und die Kurfürstin Anna selbst teil. Durch diese vorbildlichen Betriebe, hauptsächlich aber durch seine Gesetzgebung griff der Kurfürst zum Wohle der Bauern ein. Die Vorschriften finden sich im Rahmen der allgemeinen Gesetzgebung nicht in einem einheit lichen Schutzgesetz für den Bauernstand. Erwähnt werden unter anderem die Landesordnungen von 1550 und 1555 und das Torgauer Ausschreiben von 1583, die sich mit Polizeigegenständen befassen und in denen Beschwerden der Landschaft entschieden werden, ferner der Grimmaische Vertrag von 1558 und mehrere Fischord nungen, die auf Vergleichsverhandlungen beruhten, die General artikel von 1557 und ein Gesetz von 1580, die der Pflege des reli giösen Lebens dienten, vor allem aber die Konstitutionen von 1572, die die Unsicherheit über Rechtsfragen, die durch die fortschrei tende wirtschaftliche Entwicklung entstanden war, beseitigen sollten. Im Gebiet der sächsischen Kur- und Erblande (zwischen Saale und Elbe), auf die hier hauptsächlich eingegangen wird, hat der Bauer seine persönliche Freiheit im Gegensatz zur Lausitz, zu Brandenburg und Bayern nie verloren. Der Kurfürst stellte das volle Eigentum der Bauern an ihren Gütern fest, schränkte die Ver mehrung der Dienste und Abgaben ein und wandte sich gegen die Zuschlagung von bäuerlichem Boden zu ritterschaftlichem Besitz. Daß er die Bauern zu Diensten und Leistungen auf den Kammer gütern heranzog, entsprach der Gepflogenheit der damaligen Zeit. Nach der Größe des Grundbesitzes gliederte sich die landwirt schaftliche Bevölkerung in Hüfner, Gärtner und Häusler. Ihre Rechtsstellung und die der grundbesitzlosen Hausgenossen (Aus zügler, erwachsene Söhne, Gesinde) wird dargelegt. Die Verord nungen über das Gesinde dienten beinahe ausschließlich der Siche rung der für die Landwirtschaft notwendigen Arbeitskräfte. Nur wenige Vorschriften behandelten den Arbeitslohn. Über das ehe liche Güterreeht wird berichtet, daß eine Art von Verwaltungs gemeinschaft besteht. Weiter wird auf das Eingebrachte der Frau, das Leibgedinge, das Heergeräte, die Gerade, die Morgengabe und die Hochzeitsgeschenke eingegangen, und es wird der Anspruch der Frau und der Kinder auf diese Gütergruppen nach dem Tode des Mannes erörtert. Weitere Vorschriften handeln über die Maß nahmen, die gegen die Zerstückelung der Güter bei Erbteilungen getroffen sind. Die Bestimmungen über das Näherrecht, das Recht der Familie am Gut, betrafen nur das Lehnrecht an Rittergütern. Eine entsprechende Regelung für die Bauerngüter fand nicht statt. Weiter werden die bäuerlichen Übergabeverträge und der Auszug, die väterliche Gewalt und die Gesehlechtsvorraundschaft behandelt. Der Sachsenspiegel unterschied 3 Gruppen der bäuerlichen Be völkerung: die Biergelden und Pfleghaften, die Landsassen oder Meier und die zum Gute geborenen Lassen. Die Stellung dieser drei Gruppen zum Grundherrn nach dem Rechte des Sachsen spiegels und zur Zeit des Kurfürsten August wird angegeben. Man unterschied Erbzinsgüter und schlichte Zinsgüter. Kurfürst August wies 1561 die Amtsbefehlshaber an, ein Bauernlegen nicht zu ge statten. An der dritten Art der Güter, den Laßgütern, hatten die Bauern in Kursachsen keine Eigentumsrechte. Die Mannlehngüter waren eine bevorzugte Art von Bauerngütern, mit denen meist das Richteramt im Orte verbunden war. Von Diensten, Abgaben und Gerechtigkeiten, die auf dem bäuerlichen Grund und Boden laste ten, werden besprochen das Lehngeld, die Hand- und Spanndienste, die Bau und Wachdienste, die der Herrschaft gebührten; die Zehn ten, Brote, Hufengroschen, Opferpfennige, der Getreidezins sowie das Häusler- und Hausgenossengeld dienten dazu, den Lebensunter halt der evangelischen Pfarrer sicherzustellen. Kam doch dem evangelischen Landpfarrhaus eine große kulturelle Bedeutung zu. Dem Landesherrn mußten Heeresfolge geleistet, Hufenhafer ge liefert und Heerwagen gestellt werden. Besonders drückend wurden die Jagddienste empfunden. Zur Hemmung der ständigen Ab nahme der Fische erließ der Kurfürst eine große Anzahl von Fisch- Ordnungen. In dem Kapitel über Markt, Preise und Kredit wird ausgeführt, Kurfürst August sei bestrebt gewesen, Kursachsen von anderen deutschen Ländern wirtschaftlich unabhängig zu machen. Zu diesem Zweck ergingen Ausfuhrverbote. Der Entwurf einer Landesgetreideordnung sah Haushaltungslisten, Bedarfdeckungs scheine, Verbot von Käufen über den Bedarf, Regelung der Preise vor. Die Zahl der Handwerker war für jedes Dorf festgelegt. Sie durften nicht auf Vorrat arbeiten. Die Bauern mußten ihre Erzeug nisse auf dem städtischen Markt verkaufen. Die Gerichtshalter mußten gegen gemeinschaftsschädigende Elemente vorgehen, die durch Zurückhaltung von Waren die Preise steigerten. Auf dem Gebiet der Wuchergesetzgebung ist Sachsen als Schrittmacher vorausgegangen. Nach der Landesordnung von 1550 durften Zinsen nur bis zur Höhe von 5 v. H. genommen werden. Es bestanden keine Einrichtungen, einen geldbedürftigen Bauern zu unter stützen. Er wurde häufig ausgenützt und übervorteilt. Um sich Kredit zu verschaffen, bediente sich der Bauer der Bürgschaft, des Verkaufs von Grundstücken unter Vorbehalt des Wiederkaufs, der Verpfändung von Grundstücken oder der Hypothek. Von der Verfassung der sächsischen Landgemeinden werden die Punkte herausgestellt, die für die Gesetzgebung des Kurfürsten besonders eigentümlich sind. Zu den Aufgaben des Dorfgerichts gehört z. B. die Fürsorge für die Ortsarmen, die Bekämpfung des Landstreicherunwesens, die Einschränkung des Gemeindebier trinkens, öffentlicher Tanzvergnügen, des Brauens auf dem Lande, der Errichtung neuer Gaststätten. Die Neuerrichtung von Mühlen wurde gefördert. In die Zeit des Kurfürsten August fallen auch die Anfänge einer gesetzlichen Regelung des Schulwesens. Bei der ge ringen Besoldung übte der Lehrer meist noch ein Handwerk aus. Das letzte Kapitel handelt von den Gerichtsherrschaften. Es wird ausgeführt, wie sie sich von den Grundherrschaften unterschieden und in welchen Fällen die Erbgerichte, in welchen die Obergerichte zuständig waren. Der vierte Teil der Konstitutionen sollte die