Suche löschen...
Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 60.1914(1914/15)
- Erscheinungsdatum
- 1914/15
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-60.1914
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-191400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19140000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19140000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2. Heft, August 1915
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bei den Betriebskrankenkassen und den Jnnungskrankenkassen übersteigen die männlichen Mitglieder die weiblichen in allen 6 Monaten um über das Doppelte, bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen dagegen und nament lich bei den Landkrankenkasscn bleiben sie hinter den weiblichen Mitgliedern erheblich zurück. , WohnungSfürsorge i» Sachsen. Das Königl. Sachs. Ministerium des Innern hat in verschiedenen Verordnungen (s. Freie Beiträge zur Wohnungsfrage im Königreich Sachsen, Heft 2, S. 113—127, Dresden 1914) auf die nachteiligen Folgen unbefriedigender Wohnungsverhältnisse und auf die Mittel zu deren Besserung hingewiesen. Nicht zuletzt wurden in diesen Verordnungen immer wieder die Gemeinden auf ihre Pflichten in dieser Sache aufmerksam gemacht, ihnen aber auch nicht die Anerkennung ihrer schon getroffenen Abhilfsmaßnahmen versagt, deren möglichst vollständige Erfassung durch eine vom Königl. Statistischen Landesamt im Jahre 1912 veranstaltete Erhebung über die Wohnungssürsorge in Sachsen versucht worden ist (s. „Zeitschrift" 1912 S. 429). Die Angaben über die finanz- und bvdenpolitischen Maßnahmen der sächsischen Gemeinden auf dem Ge biete der Wohnungsfürsorge wurden vom Königl. Statistischen Landes amt durch eine erneute Rundfrage an die in die Erhebung einbezogenen Gemeinden (Städte mit über 3000. Landgemeinden mit über S000 Ein wohnern) nach dem Stande vom 31 Dezember 1913 ergänzt. Bis zu diesem Tage hatten in Sachsen 9 Gemeinden Anleihen aus genommen und die dadurch gewonnenen Mittel in der Hauptsache zum Ankauf von Gelände oder zur Errichtung von Wohnungsbauten ver wendet. Es mag dabei besonders hervorgehoben werden, daß gerade kleine, zumeist stark industrielle Gemeinden mit ziemlich hohen Beträgen an solchen Maßnahmen beteiligt sind 14 Gemeinden haben besondere Wohnungsbau- und Hypothekenfonds, meist auf dem Wege der Anleihe geschaffen, die wie z. B. bei Dresden mit 2 800 000 M. recht ansehnliche Höhen erreichen. Ohne solche besonderen Fonds, vielmehr aus städtischen Mitteln (Rücklagen, Stammvermögen u ä.) gewährten 9 Gemeinden Darlehen zum Kleinwohnungsbau in Höhe von rund 1150 000 M, wo von allein aus Leipzig 1 025 000 M. entfallen. Durch Sparkassenmittel war eine besondere Förderung des Kleinwohnungsbaus, als welche das Hinausgehen über die sonst übliche Beleihungsgrenze, Einräumung der Tilgung u. ä. erachtet wird, nur bei 13 Gemeinden festzusiellen und nur bei 7 Gemeinden überstiegen diese Beträge die Summe von je 100 000 M. Da es aber den Gemeinden bei den großen Anforderungen, die an ihre Finanzen gestellt werden, nicht immer möglich ist, den Bau von Klein wohnungen durch Barmittel zu unterstützen, haben sich verschiedene, und zwar bis zum 31. Dezember 1913 insgesamt 21 Gemeinden, mit der Bürgschaftsleistung für hypothekarische Darlehen einverstanden erklärt. Darlehen gibt in diesem Falle die Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen, die dann nicht nur die Häuser bis 90 (in einigen Fällen so gar bis 100"/,) des Wertes beleiht, vielmehr auch die Gelder schon während des Baus ratenweise auszahlt. Leipzig hat z. B. für 3 700 000 M., eine Jndustriegemeinde wie Limbach für 412 000 M., Oberfrohna für 370 000 M. Bürgschaft geleistet. . Eine andere Form der Unterstützung des Kleinwohnungsbaus, die Übernahme von Anteilscheinen gemein nütziger Baugenossenschaften, bürgert sich auch bei den sächsischen Ge meinden immer mehr ein. Bis zu dem letzten Erhebungstage hatten 22 Gemeinden für 88 200 M. derartige Anteile übernommen. Ebenso wie die finanziellen sind die bodenpolitischen Maßnahmen der Gemeinden von großem Einfluß auf die Förderung des Kleinwohnungsbaus. 46 Ge meinden haben billiges Bauland, zum Teil in größerem Umfange, für Kleinwohnungen bereitgestellt bzw verkauft; dagegen fand das Erbbau recht nur bei 6 Gemeinden Eingang. 24 Gemeinden haben durch Erlaß, Stundung oder Ermäßigung von Straßenbaukosten oder Grund- und Gebäudesteuern eine Verbilligung der Mieten herbeizuführen sich bemüht. 11 Gemeinden haben den Kleinwohnungsban in sonstiger Weise z B., durch Entgegenkommen in Baupolizeibestimmungen, Erlaß oder Ermäßi gung von allerhand Gebühren, gefördert Behufs Vervollständigung der Angaben über die von den Ge? meinden erlassenen Bestimmungen über die Wohnungsaufsicht und Woh nungspflege (Bestimmungen über die Beschaffenheit und Benutzung der Wohnungen sowie über die Untervermietung und das Schlafgängerwesen oder über die polizeiliche Wohnungsaufsicht) hat ferner das Königl. Statistische Landesamt in einer späteren Rundfrage die Gemeinden um Mitteilung über die bis Mitte Juli 1914 in dieser Hinsicht eingetretenen Änderungen gebeten. Von den 162 an der Wohnungsfürsorgeerhebung beteiligten Gemeinden hatten bis zu diesem Zeitpunkt 71 selbständig Anord nungen über die Wohnungspflege getroffen, und in 71 weiteren Gemeinden find amtshauptmannschaftliche Bestimmungen in Kraft. Unter diesen insgesamt 141 Gemeinden befinden sich 60 Städte mit Revidierter Städte ordnung, 25 Städte mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte und 56 Landgemeinden. 23 unter ihnen haben eine Wohnungs ordnung, 92 eine Schlafstellenordnung (einschl. sog. Teilvermietungs regulative, die nicht nur das Schlafstellenwesen i. e. S., sondern das Untermietwesen überhaupt regeln), in 16 Gemeinden besteht eine Woh nungsordnung und eine Schlafstellenordnung nebeneinander nnd 10 Ge meinden haben anderweitige auf das Wohnungswesen bezügliche Be stimmungen getroffen Ohne alle Maßnahmen sind innerhalb des Er- hebungsgebiets noch 21 Gemeinden. Unter den 71 Gemeinden, die selbständig vorgegangen sind, befinden sich 60 Städte I, 3 Städte II nnd 8 Landgemeinden. Der Größe nach sind unter ihnen 8 Gemeinden mit bis 5000 Einwohnern, 49 mit 5—20 000 Einwohnern, io mit 20 bis 100 000 Einwohnern und 4 mit über 100 000 Einwohnern Von den im Lande (1910) vorhandenen 14 Gemeinden mit über 20 000 Ein wohnern haben also alle, von den 29 Gemeinden mit 10—20 000 Ein wohnern 26 eine Wohnungs- oder Schlafstellenordnung aufzuweisen. Von den 28 Amtshauptmaunschaften sind noch 2 ohne Bestimmungen; die übrigen haben fast ausschließlich Schlafstellenordnungen erlassen, die in der Regel für den ganzen Bezirk gelten, so daß in etwa 2600 von den 3012 Gemeinden des Königreichs das Schlafstellenwesen behördlich geregelt ist. In 11 Gemeinden und 2 Amtshauptmannschasten stand der Erlaß neuer Verordnungen in Erwägung. Eine Darstellung des im einzelnen außerordentlich mannigfaltigen Inhalts der Bestimmungen muß der aus führlichen Bearbeitung Vorbehalten bleiben, die in Heft 3 und 4 der Freien Beiträge zur Wohnungsfrage im Königreich Sachsen (herausgegeben in Verbindung mit dem Königl. Statistischen Landesamt von der Zentral stelle für Wohnungsfürsorge, Dresden, Schießgasse 24) erfolgen soll. Eine Wohnungsaufsicht bestand darnach zur Erhebungszeit in 133 von den 162 an der Ausnahme beteiligten Gemeinden, und zwar in 52 Städten mit Revidierter Städteordnung, in 25 anderen Städten und in 56 Landgemeinden. Der Wohnungsaufsicht unterliegen in 30 Fällen alle Wohnungen, in 14 Fällen nur die Mietwohnungen, in 61 Fällen nur die Wohnungen mit Untermietern oder Schlafleuten und in 28 Fällen nur die Schlafstellen. WohnnngcaufsichtSstatistik. Der auch im Königreich Sachsen mehr und mehr sich einbürgernden Wohnungsaufsicht ist, wie allgemein anerkannt wird, die Anlage eines Wohnungskatasters zumindest der be sichtigten Wohnungen förderlich, in dem die bei der Ausübung der Wohnungs aufsicht gemachten Beobachtungen und Erfahrungen gesammelt werden, so daß sie leicht nach einheitlichen Grundsätzen statistisch aufbereitet werden können, wie dies schon seit Jahren in anderen Bundesstaaten, in denen eine staatliche Wohnungsaufsicht eingeführt ist, geschieht.') Aus diesem Grunde hat das Ministerium des Innern einer Anregung der Kreis hauptmannschaft Chemnitz zufolge das Statistische Landesamt mit dem Entwurf von entsprechenden Erhebungsvordrucken beauftragt, das dem gemäß drei Erhebungsmuster zum Gebrauch der die Wohnungsaufsicht aus übenden örtlichen Behörden ausgearbeitet hat: einen Hausbogen, einen Wohnungsbogen und eine Hausliste. Haus- und Wohnungsbogen, die von dem Beamten tunlichst an Ort und Stelle auszufüllen sind, enthalten eine Reihe von Fragen über die Beschaffenheit und Benutzungsweise des Hauses und der Wohnungen, die den auf diesem Gebiet allgemein geltenden Anschauungen Rechnung tragen. Der Hausbogen, der für jedes Haus aufzustellen ist, in dem eine Wohnung besichtigt wird, enthält u a., außer den Fragen nach Namen und Stand des Hausbesitzers und seines etwa am Ort bestellten Vertreters, solche nach der Zahl und Geschoßlage der Wohnungen, nach der Zahl der Aborte, nach dem Vorhandensein von Waschküche und anderen gemeinsamen Einrichtungen usw. Eine umfangreichere Fragestellung weist naturgemäß der für jede besichtigte Wohnung auszufüllende Wohnungs bogen auf, bei dessen Ausarbeitung vor allem Wert darauf gelegt wurde, die besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Wohnraums für sich zur Darstellung zu bringen. Zu diesem Zweck ist am Kops des Wohnungs bogens eine kleine Grundrißskizze vorgesehen, in der die einzelnen Räume fortlaufende Nummern erhalten sollen; dieser Nummerngebung entsprechend sind in weiteren Tabellenschematen die Eintragungen über Benutzungs art, Bodenfläche, Luftraum und Belichtung der Räume sowie über Stärke und Art der Belegung und der Bettenausstattung der Schlafräume zu bewerkstelligen. Dadurch ist gleichzeitig dem Beamten ein Mittel an die Hand gegeben, bei späteren Besichtigungen nach dem Wohnungsbogen sofort eine inzwischen etwa vorgenommene Änderung in der Benutzungs art feststellen zu können. Bei der Erfragung der Wohnungsmängel schien es wünschenswert, Mißstände, die sich aus der Beschaffenheit der Wohnung ergeben und solche, die in unzweckmäßiger Benutzung ihren Grund haben, auch äußerlich auseinander zu halten. Während Haus- und Wohnungsbogen unmittelbar den Zwecken der Ausübung der Wohnungsaufsicht und der Einrichtung eines Wohnungs- 1) Vgl. z. B. die Jahresberichte des Königlich Württembergischen sowie des Großherzoglich Hessischen Landes-Wohnungsinspektors, übrigens werden auch in Sachsen bereits von einzelnen Städten und Amtshaupt mannschaften Berichte über die Wohnungsaufsicht herausgegeben, die jedoch ihrem Inhalt nach erheblich voneinander abweichen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder