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Weißeritz-Zeitung : 29.07.1851
- Erscheinungsdatum
- 1851-07-29
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-185107299
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18510729
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18510729
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1851
- Monat1851-07
- Tag1851-07-29
- Monat1851-07
- Jahr1851
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 29.07.1851
- Autor
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Nr. SS Weißerih-Ieitung Redaction, Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Wienstag. Erscheint Dienstags «nd Freitags. Zu beziehen durch allePostanstal- ten. Preis pro Quart.ioNgr. SS. Inti 18S1. Inserate werde« mit 8 Pf. flr die Zeile berechnet » und iu alle« Expeditione» angenommen. Ein unterhaltendes Wochenblatt für -en Bürger und Landman». Aus -em Vaterlande. Dresden, 25. Juli. Die Leipziger Zeitung enthSlt eine Bekanntmachung der königl. Oberpostdirectiou zu Leipzig, die Frankirung der Briefe durch Marken betreffend. We gen Einführung von Marken zum Franklren aller mit der Briefpost innerhalb des Postvcreins zu versendenden Gegen stände wird bestimmt, dastvom I. August d. I. an alle Brief- und Mustersendungen, welche bei einer Postanstalt des königl. sächsischen Postbezirks aufgegeben werden und nach einem inner halb desselben Bezirks gelegenen Bestimmungsorte, oder nach einem zum deutsch-österreichischen Postverelne gehörigen Staate gerichtet sind, mit Marken frankirt werden können. Kreuzbandsendungen müssen und dürfen auch. ferner nur mit Marken frankirt werden. Die zum Frankiren bestimm ten Marken läßt die Postverwaltung anfertigen. Für Briefe nach fremden, zum deutsch-österreichischen Postvereine nicht ge hörigen Staaten kann eine Frankirung mit Marken nicht statt finden, er muß vielmehr die Frankiruug, wenn fie* geschehen soll, auch künftig noch mit baarem Gelde erfolgen. Die speciellen Bestimmungen dieser Verordnung find im Wesentlichen in Folgendem enthalten: Die Frankirung mit Marken ist nur zulässig bei denjenigen Sendungen, welche mit der Briefpost befördert werden. Für Sendungen hingegen, welche ihrem Gewichte oder ihrem Inhalte nach zur Fahr- xost gehören, ist die Frankirung mit Marken nicht zulässig. Hat bei Briefen oder Sendungen eine Frankirung mit Marken stattgefunden, für welche dieselbe nicht zulässig ist, so wird die Frankirung als nicht geschehen betrachtet und die Sendung als unfrankirt behandelt. Die Marken zum Frankiren der Briefe bestehen aus vier verschiedenen Werthgattungen zu '/», 2 und 3 Nengroschen, tragen das mit einer Arabeske umgebene Bildniß des Königs und enthalten die Ueberschrift „Sachsen", in der Unterschrift aber, sowie in den zu beiden Seiten der Marke in der Arabeske befindlichen Medaillon«, den nach Neugroschen angegebenen Werth der Marke in Zahlt». Zugleich unterscheiden sich die verschiedenen Werthgattungen durch ihre Farbe. Die zum Fran- kiren der Kreuzbandsendungen bestimmten Marken find nur in einer Gattung zu dem Wcrthe von drej Pfennigen mit grünem Druck auf weiße,m Papier angefertigt, tragen statt des Bildnisses des König« da- mit einer Arabeske umgebene königl. Wappen und enthalten die Ueberschrift „Sachsen", di« Unterschrift „Drei Pfennige", in den SeitenmedaiiionS eine 3. Das Frankiren eines Briefes mit Marken ist selten des Absenders selbst dergestalt zu bewirken, daß auf der Adr eß- feite der Briefes, links in der ober» Ecke eine oder so viel Marken, al» zur Deckung des tarifmäßigen Porto erfor derlich sind, befestigt werden, was dadurch geschieht, daß die Marke, nachdem die mit dem Klebstoff versehene Rückseite der selben etwas angefeuchtet worden, fest aufgedrückt wird. Wer den Briefe gegen baare Erlegung des Frqnko bei den Post anstalten aufgcgeben, so liegt da» Aufkleben der entsprechende« Marke dem Aufnahmcbcamten ob. Die mit Marken frankirten Briefe sind gleich den unfran- kirten iu die Briefkasten einzulegen und da, wo dergleichen nicht bestehen, am Briefannahmefenster aufzugeben. Recommandirte Briefe sind jedoch, anch wenn fie mit Marken frankirt worden, »egen Ausstellung de« Postscheius stets am Annahmefenster aufzugeben. Bei recömmanbirtcn Briefen muß die RecommandationS- -ebühr stet« besonders durch eine Marke zu 2 Ngr. berich tigt «erden. Dasselbe gilt von der Gebühr für da« Recipiffe. Auf Arrnzbandsrndungen, welch« mehr al- I Loth Zoll gewicht wiegen, find bis zu 2 Loth tncl. zwei, bl« zu S Loth inel. drei Marken u. s. f. zu befestigen. Die mit Marken fran- kirtrn Sendungen bedürfen der Bezeichnung „frei", „kr.", „lranoo" re. nicht. Damit da« Publikum, in den Stand gesetzt werde, dir Selbsttarlrung der ädzusendenden Briefe richtig zu bewirken, ist nicht allein ein besonderer Abdruck der Posttarbestimmungen für den Innern Verkehr de« sächsischen Postbezirks, unter Bei fügung der Meileuzriger für sämmtliche sächsische Postorte, ver anstaltet und bei allen sächsischen Postankalten zn dem herab gesetzten Preise Von 7V» Ngr. käuflich zu haben; sondern «» werden auch in gleicher Weise die Briefportotarrn nach den znm deutsch - österreichisch«« Postvereine gehörigen Staaten für alle bedeutendere« Postvrte de« sächsischen Postvezirks besonder gedruckt, und bei denselben zu dem Preise von I Ngr. käuflich «-gelassen. Bei den kleineren Postanstalten können die betref fenden Taren abschriftlich gegen die Schreibgebühr erlangt wer den. klebrigen« werden auch die betreffenden Portotarife bei jeder Postanstalt zur steten Einsicht für du« Publikum öffent lich aushängen. Erreicht der Werth der verwendeten Markeu das tarif mäßige Porto nicht, so ist der Fehlbetrag vom Empfänger bei der AuShäudigung de« Briefe» al« Ergänzung-Porto nachzu zahlen. > Der Berkaus der FranklrungSmarken geschieht einzig und allein durch die Postanstalten. Korrespondenten, welche außerhalb de- Postorte« wohnen, können ihren Bedarf an FranklrungSmarken durch Vermittelung der Landpostboten erlangen. . . Der Verkauf der Marken bei den Postanstalten wird mit dem 29. dieses Monat- beginnen. Die bisherigen, nur znm Frankiren der Kreuzbandsendnu- gen bestimmt gewesenen Marke« «erden nicht mehr verkauft, dürfen aber, insoweit fie bereits verkauft sind, von dem Pub likum noch verbraucht werden. Ein Umtausch derselben gegen neue Kreuzbandmarkcn findet nicht statt. «»—»——— Politische Weltscha«. Der Weser-Zeitung wird aus Frankfurt a. M. vom 23. Juli mitgetheilt, daß die Bundesversamm lung beabsichtige, durch ein allgemeines Verbot die Spielbanken Deutschlands mit dem 1 Januar kommenden Jahres schließen zu lassen. Ein . hierauf bezüglicher Bundesbeschluß dürste demnächst zu geryär- tigen sein, als erstes Zeichen einer einheitlichen Ge setzgebung Deutschlands. Hamburg, 19. Juli. Den sechs österreichi schen Soldaten, welche Hrn. Marr überfallen und - mißhandelt haben, ist nunmehr ihr Urtel zuerkannt worden. Es lautet auf achttägigen Arrest. Von.meh, - ren Seiten bestätigt sich die Nachricht, daß Hr. Marr nach Paris übersiedeln wird. — Der Barbierge- hülfe, welcher durch einen Streit mit einem öster reichischen Soldaten den Anstoß zu den unglücklichen Ereignissen auf St.-Pauli gegeben hat, iS, aiS der Jnsultirung kaiserlicher Soldaten überführt, von den, diesseitigen Behörden zu dreijähriger Zuchthausstrafe verurtheilt worden.
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