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Weißeritz-Zeitung : 08.10.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-10-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-186910083
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18691008
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18691008
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1869
- Monat1869-10
- Tag1869-10-08
- Monat1869-10
- Jahr1869
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 08.10.1869
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hinauSging, weshalb es die nachträgliche Zustimmung der Kammern nachsucht. 3) Decret, die Tagewach en an Orten des platten Landes betreffend. Der nur aus zwei Paragraphen bestehende Entwurf hebt die Tage wachen auf, empfiehlt jedoch gleichzeitig den Grundsatz, daß die Gemeinden da, wo eine örtliche Bewachung auch während der Tageszeit sich nöthig macht, zu deren Beschaffung auch künftig verpflichtet sein sollen. Die Bedürfnißfrage bleibt den Gemeinden selbst überlassen. 4) Decret, den Entwurf zu einem Gesetz über die Wegebaupflicht betreffend. Derselbe leidet nur auf fiScalische öffentliche Wege Anwendung. 5) Decret, die Aufhebung der Communalgarde betreffend. Nur die Städte Bautzen, Grimma, Kamenz, Leipzig, Plauen und Zwickau haben bis jetzt noch das Institut der Com munalgarde, dessen Aushebung vorstehendes Decret an ordnet. Den Sicherheitsdienst sollen die Schützenge sellschaften übernehmen und wo diese fehlen, die selbst ständigen Ortseiuwohner, und zwar ohne Entschädigung. 6) Decret, die Beerdigung der Selbstmörder be treffend. Nach demselben können Personen, welche im Zustande notorischer oder ausreichend nachgewiesener Unzurechnungsfähigkeit ihrem Leben ein Ende gemacht haben, in üblicher kirchlicher Weise beerdigt werden. Auch bleibt es den einzelnen Gemeinden nachgelassen, die Art und Weise des kirchlichen Begräbnisses statu tarisch festzusetzen. Die Leichen von Selbstmördern, die im zurechnungsfähigen Zustande Hand an sich gelegt haben, sind zur Verwendung zu anatomischen Lehrzwecken an die betreffenden Anstalten abzuliefern, dafern nicht die Angehörigen deren Beerdigung auf ihre Kosten be antragen. Die Beerdigung der Leiche eines zurechnungs fähigen Selbstmörders erfolgt unter vorstehenden Vor aussetzungen, insofern sich nicht etwa deren sofortiges Eingraben am Orte der Auffindung wegen vorgerückter Fäulniß aus medicinalpolizeilichen Gründen nöthig macht, in der Stille. Alle andern Bestimmungen, also auch das Begraben an einem abgesonderten Orte, werden durch das neue Gesetz aufgehoben. In den Motiven erkennt die Regierung an, daß das durch das Mandat vom 20. Novbr. 1779 vorgeschriebene Verfahren der Bildung und Gesittung unserer Zeit nicht mehr ent spricht. Die Praxis habe einer mildern Denk- und Behandlungsweise Eingang verschafft. — Mit allgemeinem Beifall wird gewiß die Er richtung einer öffentlichen Gesundheitsbehörde be grüßt werden. Ihre Aufgabe wird sein, die Mittel und Wege zur Verhütung von Krankheiten aufzufinden. Sie wird sich daher zu beschäftigen haben unter An derem, zu untersuchen die Luft in Schulen, Hospitälern, Gefängnissen, Armenhäusern, Fabrikräumen, in der Nähe von Anlagen, die lästige oder schädliche Gase aus senden, die Trink- und Flußwässer mit besonderer Rück sicht auf die Abgänge von Fabriken und Schleußen und die Tragweite der Einwirkung der letzteren, die Drainagewäffer von Begräbnißplätzen, die Nahrungs mittel auf Verderbniß oder Verfälschung, nächstdem aber auch auf Nährkraft, die Geheimmittel und öffentlich feilgebotenen Heilmittel, die Fabrikate aller Art auf ge sundheitsnachtheilige Bestandtheile, die Mineralwässer, die Beseitigung von schädlichen Wirkungen ungesunder Gewerbe auf die Arbeiter und die Umgebung, und des Leuchtgases auf schädliche Beimischungen. — AuS dem Rechenschaftsberichte des Finanzmini steriums pro 1864 bis 1866 ist zu entnehmen, „was uns der Krieg von 1866 gekostet hat." Eö heißt in demselben: Abgesehen von den 2'/» Mill. Thlrn., mit welchen das Land sich selbst die Kriegsentschädigungen gezahlt hat, und weiter abgesehen von den 3Mill., welche nöthig waren, um die kleine sächsische Armee zu reorganisiren und sie auf den norddeutschen Fuß zu erheben, und ganz ungerechnet die Millionen, welche uns als eine mehr indirccte Folge des Kriegs nach der Bundesmilitärverfassung aufzubringen jetzt obliegt und obliegen wird, stellen sich die baaren Kosten des Kriegs aus 17,069,300 Thlr. 7 Ngr. 2 Pf. heraus. Diese vertheilen sich auf drei Posten: 9 Mill. Kriegsentschädigung (da von den vorgeschriebenen 10 Mill, nach Art. 15 des Berliner Friedens 1 Mill, abgezogen wurde): 5,335,257 Thlr. 7 Ngr. 1 Pf. Kosten für die Armee, 2,734,043 Thlr. 1 Pf. Aufwand bei den Ministerien des Innern und der Finanzen. Der erste Posten ist längst bekannt; daß die Ausrüstung und Verpflegung der ins Feld rückenden sächsischen Armee über 5 Mill, betrug, wird einen Begriff von den Kosten geben welche ein Krieg mit sich bringt, wenn man bedenkt, daß es sich nur um ein kleines Armeecorps von 30,000 Mann und um wenige Monate Kriegführung handelt; am interessantesten aber ist der letzte Posten von beinahe 2^/r Mill. Wenn man nämlich die einzelnen Zahlen, in welche diese Summe zerfällt, näher betrachtet, so entrollt sich ein ziemlich getreues Bild dessen, was sich in den Sommer- und Herbstmonaten von 1866 in Sachsen zutrug Es mußten nämlich an den königlich preußischen Civilcommissar Hrn. v. Wurmb während der Occupatio» des Landes 1,290,000 Thlr. gezahlt werden (täglich 10,000 Thlr.), Es wurden zur Verpflegung der preußischen Truppen große Magazine in Dresden, Riesa, Meißen und Pirna errichtet, welche 214,845 Thlr. kosteten; es mußten für diese Truppen für 66,854 Thlr. Ausrüstungs und Bekleidungs-Gegenstände angeschafft, für 60,368 Thlr. Pferde angekauft und für die von den preußischen Truppen zwangsweise enteigneten Pferde 36,485 Thlr. gezahlt und Militärlazarethe im Werthe von 111,236 Thlr. etablirt wer den. Besonders schmerzliches Interesse für Dresden erregt ferner die Summe von 852,385 Thlrn., welche für Herstel lung der Befestigungen in und bei Dresden, Entschädigungen an die vom Schanzenbau betroffenen Grundbesitzer und Auf wand bei den für diese Angelegenheit niedergesetzten Commis sionen bezahlt werden mußte. Ferner betrug der Werth der von preußischen Truppen aus den fiskalischen Hüttenwerken bei Freiberg weggeführten Bleiproducte 50,948 Thlr. und der Werth des von der Domanial - Kellerei - Verwaltung auf Requisition preußischer Militärbehörden abgegebenen Weins 6,536 Thlr. — Der bei der II. Kammer eingegangene Finanz gesetzentwurf auf die Jahre 1870 und 1871 be stimmt die Einnahme und die Ausgabe für ein jedes der genannten Jahre im ordentlichen Staatsbudget auf 12,574394 Thlr., außerdem zu außerordentlichen Staats zwecken für beide Jahre zusammen noch 6,595100 Thlr. — In einer der nächsten Sitzungen der zweiten Kammer wird von liberaler Seite ein von dem Professor Biedermann verfaßter Adreßentwurf eingebracht werden. Derselbe soll nur innere sächsische Fragen betreffen und in gemäßigtem Tone abgefaßt sein. — Der beim königl. Hoftheater als Beleuch- tungs-Jnspector angestellt gewesene Fahrenwaldt ist auf Requisition des kgl. Bezirksgerichtes von der kgl. Polizeidirection verhaftet und in das Bezirksgerichts- Gefängniß eingeliefert worden. — Der Proceß, welcher die Entschädigungsfrage für die Magdeburger Gesell-
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