Weißeritz-Zeitung : 15.12.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-12-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-188712157
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18871215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18871215
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1887
- Monat1887-12
- Tag1887-12-15
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- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 15.12.1887
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"r,/ Meikmtz-ZitW 53. Jahrgang. Nr. 146. ^merare, welche d« da bedeutenden Auflage det UlatteS eine sehr wirk same Verbreitung findens »erden mit 10 PsL die Spaltrnjeile oder »er« Raum berechnet. -^ Ta bellarische und compliiKete L"L'S^L saudt, im redaktionell« Ldile. «paltenpil. Di» „Weißeritz.Zeitung" «scheint wöchentlich drei- 'mal: Dienstag, DonnerS- taa und Sonnabend. —- Preis vierteljährlich 1 M. Sk Pfg-, zweimonatlich 84 Pfg-, einmonatlich 42 Pfa. Einzeln« Nummern 10 Pfg. — Me Pofian. ftalten, Postboten, sowie die Agenten nehmen Be- G LMMWlStt . für die Königliche Umlshauptmannschaft Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Siadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichnc in Dippoldiswalde. Donnerstag, den 15. Dezember 1887. Das neue deutsche Uilitargesetz ist vom BundeSrath angenommen und dem Reichstage zugegangen, wo die Genehmigung der Hauptprinzipien des Entwurfs von vornherein als gesichert anzusehen ist. Der erste Zweck des Gesetzes ist: ohne wesentliche Lasten und Kosten im Friede» bei Ausbruch eines Krieges sofort eine (bis etwa eine halbe Million Mann starke) Armee bereit zu haben, welche den gesammten Besatzungsdienst übernimmt, so daß Linie, Reserve und die heutige Landwehr ohne Weiteres an die Grenze gehen können. Dies Ziel wird erreicht durch die Bil dung eines zweiten Aufgebotes der Landwehr. Wir lassen nun die Bestimmungen des Gesetzes folgen: Die Dienstpflicht in der aktiven Armee wird durch das neue Gesetz in keiner Weise berührt. Nach der Dienst pflicht von 3 Jahren tritt der Soldat in die Reserve, von dieser, ganz wie bisher, in die Landwehr. Statt aber aus der Landwehr in den Landsturm zu treten, erfolgt erst Uebertritt in das zweite Aufgebot der Landwehr, das also neu geschaffen wird. Die Land wehr wird in der Zukunft in zwei Aufgebote getheilt. Die Verpflichtung zum Dienst im ersteren Aufgebot dauert 5 Jahre nach dem Austritt aus der Reserve; die Dienstpflicht im zweiten Landsturmaufgebot, in welcher nach den 5 Jahren im ersten Aufgebot ge treten wird, dauert bis zum 31. März des Jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Ersatz reserve (erster Klasse) tritt nach zwölfjähriger Dienst zeit in das zweite Landsturmoufgebot über und ver bleibt darin ebenfalls bis zum vollendeten 39. Lebens jahre. Die Landwehr zweiten Aufgebotes darf zu Friedensübungen und Kontrolversammlungen nicht herangezogen werden. Die für die Namensliste nöthigen Meldungen können durch Familienglieder erfolgen. Landwehrleute zweiten Aufgebotes bedürfen auch keiner Erlaubniß zum Auswandern, sondern haben nur eine Anzeige zu machen. Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots oder der Ersatzreserve in das zweite Aufgebot erfolgt im Frieden in der ersten nach Er füllung der Dienstzeit stattfindenden Frühjahrs-Kon- trolversammlung. In Berücksichtigung dringender per sönlicher Verhältnisse können Mannschaften des ersten und zweiten Aufgebotes der Landwehr hinter die letzte Jahresklasse des zweiten Aufgebotes zmückgestellt wer den. Zur erstmaligen Ausstellung der Listen haben sich die zur Landwehr zweiten Aufgebotes Gehörigen, welche 1850 und später geboren sind, 6 Wochen nach Inkraft treten des Gesetzes schriftlich oder mündlich bei der Landwehrkompagnie zu melden. Personen, die aus der Landwehr bereits ausgeschieden, aber jetzt noch nicht 39 Jahre alt sind, gehören also künftig zur Land lvehr zweiten Aufgebotes. . Es folgen Bestimmungen über die Ersatzreserve. Der bisherige Unterschied Ersatzreserve erster Klasse und zweiter Klasse wird künftig aufgehoben; es heißt «infach nur noch: Ersatzreserve. Die Ersatzreserve <heute 1. Klaffe) gehören zum Beurlaubtenstand und können alljährlich einmal zur FrÜhjahrskontrole heran gezogen werden. Sie sind im Frieden zu 3 Uebungen verpflichtet, von 10, 6 und 4 Wochen. Geweihte Priester werden zur Uebung nicht herangezogen, auch schließen die Uebungen mit dem 32. Lebensjahre. Die Dienstpflicht in der Ersatzreserve dauert 12 Jahre, worauf Uebertritt zur Landwehr zweiten Aufgebotes erfolgt. Die gegenwärtig zur Ersatzreserve zweiter Klaffe Gehörigen werden sämmtlich dem ersten Aufge bot des Landsturmes zugewiesen. Wegen besonderer häuslicher Verhältnisse können Ersatzreservisten hinter die letzte Jahresklaffe zurückgestellt werden. Während einer Mobilmachung oder Uebung findet Uebertritt zur Landwehr oder zum Landsturm nicht statt. Die Be stimmungen für die Ersatzreserve gelten auch ent sprechend für die Seewehr- und Marine-Ersatz Meserve. Der Landsturm wird ebenfalls in zwei Aufgebote «ingetheilt. Er hat die Pflicht, an der Verthetdigung des Vaterlandes Theil zu nehmen und wird in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen. Der Landsturm be steht aus allen Wehrpflichtigen, auch nicht gedienten Personen, vom 17. bis 45. Lebensjahre. Das erste Aufgebot reicht bis zum 31. März des 39. Lebens jahres und besteht aus nicht gedienten Personen, das zweite Aufgebot reicht von da ab bis zum 45. Lebens jahre. Das zweite Aufgebot der Landwehr tritt also sofort in das zweite Aufgebot des Landsturmes. Das erste Aufgebot wird durch die kommandirenden Gene räle aufgerufen, bei unmittelbarer Kriegsgefahr auch durch die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. Das zweite Aufgebot wird durch kaiser liche Verordnung einberufen, bei unmittelbarer Kriegs gefahr aber so wie das erste. Für den aufgerufenen Landsturm gelten die Vorschriften der Landwehr. Der Ausruf erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten anfangend. Während der Landsturm aufgeboten ist, findet ein Ausscheiden aus demselben nicht statt. Zu rückstellung kann nur bei besonderen Verhältnissen er folgen. Der Landsturm unterliegt, wenn er nicht auf gerufen ist, keine» militärischen Uebungen und Kon trollen. Der Landsturm wird militärisch bewaffnet und bekleidet, seine Auflösung ordnet der Kaiser an. Personen, die bi« zum Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Landsturm ausgeschieden waren (d. h. alle Per sonen, die heute mehr als 42 Jahre alt sind), treten in den Landsturm nicht zurück. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Die Kosten des Gesetzes betragen im Frieden nur 120,000 Mark pro Jahr; extra sind natürlich die Ausgaben für Aus rüstung des zweiten Aufgebotes der Landwehr und des Landsturmes. Die Begründung des neuen Militärgesetzes sagt: Nachdem die allgemeine Wehrpflicht bei allen großen europäischen Kontinentalmächten «»geführt worden ist, haben sich die Kriegsstärken der einzelnen Armeen im Verhältniß zu einander wesentlich verschoben. Ent scheidend für dieselben ist die grundlegende Bestimmung, wie viele Jahrgänge waffenfähiger Männer zum Kriegs dienste aufgeboten werden sollen und so ist jeder Staat in dem Maße im Nachtheil, als er die Zahl dieser Jahrgänge beschränkt. Das deutsche Heer auf Kriegs stärke setzt sich aus 12 Jahresklaffen dienstpflichtiger Männer zusammen, während z. B. in Rußland 15, in Frankreich 20 Jahrgänge hierfür verfügbar sind. Zwar kann in Deutschland auf den Landsturm zurück gegriffen werden, aber diese unorganisirte Masse kommt für die Zeit der ersten entscheidenden Operationen nicht in Betracht unv auch später bleiben diese losen Verbände festgegliederten Truppen gegenüber minder- werthig. Im Hinblick auf die außerhalb Deutschlands geschaffenen Verhältnisse wird sich das deutsche Volk der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß seine Kriegsmacht der Größe des Reiches und der Zahl seiner Bewohner nicht entspricht. Hierzu kommt, daß das Reich nach seiner geographisches Lage dem gleich zeitigen Angriff starker Heere auf zwei Fronten aus gesetzt ist. Dieser Bedrohung gegenüber fehlt das feste Fundament für die Existenz und die Fortentwicklung Deutschlands. Seine Sicherheit hängt von seiner Stärke ab und diese muß größer sein, als sie es zur Zeit ist. Solchem unhaltbaren Zustand ein Ende zu machen ist der Zweck des vorliegenden Gesetzentwurfes. Es bedarf zu seiner Verwirklichung wohl nur des Appells an den Patriotismus des deutschen Volkes, welches das Vaterland, nachdem es geeinigt, auch un geschmälert erhalten wissen will. Mit der Errichtung des zweiten Aufgebotes der Landwehr werden sechs bisher dem Landsturm angehörige Jahrgänge für die Zeit großer Gefahr sofort bereit gestellt, eine An strengung, welche keinem der Betheiligten zn groß er scheinen wird, wenn es gilt, in den Kampf für unsere Unabhängigkeit einzutreten. Das Kriegsherr besteht hiernach künftig aus dem stehenden Heer (aktiver Dienst stand und Reserve) und dem Landsturm ersten und zweiten Aufgebotes und erhält seine Ergänzung und Verstärkung aus der Ersatzreserve und dem Landsturm. Von diesen beiden soll die erstere durch anderweite Regelung ihrer Dienstverhältnisse, der letztere durch Theilung in zwei Aufgebote und Zuweisung weiterer Jahrgänge für die ihnen zusallenden Aufgaben mehr befähigt werden. Für den Landsturm ist hierbei die Altersgrenze vom vollendeten 42. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre hinausgeschoben und damit dem festen Entschluß Ausdruck gegeben worden, daß zur Belei digung des Vaterlandes jeder noch rüstige deutsche Mann berufen und verfügbar ist. Die Ästen, Mesche dem Einzelnen aus der Neuregelung der Wehrpflicht erwachsen, sind im Frieden gering, es tritt zwar für die Landwehr zweiten Aufgebotes eine militärische Kon- trole ein, aber Uebungen und Kontrolversammlungen finden nicht statt. Die militärische Kontrole ist noth- wendig, um eine fortlaufende Uebersicht über den Be stand und die Vertheilung der Landwehvpflichtigen zweiten Aufgebotes zu gewinnen, damit darnach die Aufstellung der Kriegsformationen vorbereitet und im Bedarfsfalls unverzüglich ins Werk gesetzt werden kann. Dem Landsturm sollen irgendwelche militärische Verpflichtungen im Frieden überhaupt nicht erwachsen. Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Während am Dienstag, zumal am Nachmittag und Abend ein fürchterlicher Sturm herrschte, der an manchen freiliegenden Stellen sich zum wahren Orkan steigerte, legte sich derselbe glück licherweise im Laufe der Nacht. Auch die am Diens tag herrschende Kälte schlug schon am. Abend ab urü) machte einer wärmeren Temperatur Platz, so daß die leichte Schneedecke unter dem Einfluß der Wärme zu verschwinden begann. Gerade unsere Gewerbtreiben- den aber könnten vor Weihnachten noch eine recht flotte Schlittenbahn wohl gebrauchen, die den leichten Verkehr zwischen Land und Stabs vermittelt uUd letz terer zahlreiche Käufer zuführt. — Die Stadtgemeittdevertretung zu Tharandt hat in einer am 6. Dezember bei der Petitionsdepu tation der Zweiten Kammer eingegangenen Erklärung ihren Anschluß an die Petition des Mühlenbes. Ufer in Hennersdorf und Genossen, Aufschluß deS wilden Weißeritzthales durch eine Eisenbahn nach Dresden betr., zu erkennen gegeben. — Im Monat November sind ansteckende Thier- krankheiten innerhalb der Amtshaüptmannschaft Dippoldiswalde mehr, als man bisher gewöhnt war, aufgetreten. Zunächst war es wiederum der Milz brand, der in je einem Gehöfte von 4 Ortschaften zu konstatiren war. In Friedersdorf waren 15 Rinder, in Cunnersdorf 18 Rinder, in Großölsa 9 Rinder und in Hartmannsdorf 13 Rinder gefährdet; im ersteren Orte erkrankte 1 Stück und verendete, in Cun nersdorf und Großölsa erkrankten ebenfalls je 1 und in Hartmannsdorf 2 Stück, welche sämmtlich von den Besitzern getödtet wurden. — Sodann trat noch,.in 3 Gehöften von Sadisdorf der BläschenaUsschkag der Rinder auf. Es waren 5 Thiere gefährdet, von denen 3 erkrankten und 2 der Ansteckung vyKäLig waren. H Posseudorf. Der heutige Außtag, der 11. Dezbr., war von der kirchlichen O-eBWrde zur Ordi nation und Einweisung des Diakonus äss. Nadler bestimmt worden. — Der Ephorus, Herr Sup. Opitz verbreitete sich in seiner Rede Mit Zugrundelegung von Phil. 2, 12, 13 über die Rechtfertigung aus Gnaden, erwähnte, was die Kirche ihren Berlinern giebt und weihte dann den Designaten unter Assistenz der Herren k. Nadler-Poffendorf, Dtäkönus Freiberg-Bannewitz, ?. Woost-Kreischa und Diakoüus Neubert-Dresden für sein neues Amt. — Nach dem Gesänge deS Haupt liedes und dem Vortrage der Motette: Lobe den Herrn u. s. w. hielt Herr Diakonus Nadler mit Zugrunde-
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