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Weißeritz-Zeitung : 11.11.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902-11-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-190211115
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19021111
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19021111
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1902
- Monat1902-11
- Tag1902-11-11
- Monat1902-11
- Jahr1902
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 11.11.1902
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PMkritz°Mi»lg Anzeiger für Dippoldiswalde Md Umgegend Amtsblatt für die Königlich- YmtsyauPtmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Dippoldiswalde. 88. Jahrgang. Dienstag, den 11. November 1902. Nr. 129. Verantwortlicher Vedarteur: Paul IrlML. — Druckr und Verlag von Carl IrhNL in DippulPisivalUn. Mit achtseitige« „Jllnstrirten Unterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirthschaftlicher Monats-Beilage. Inserate, welche bet der bedeutenden Auflage de« Blattes eine sehr wirk same Verbreitung finden, werden mit 12Pfg., solch« aus unserer Amtshaupt mannschaft mit 10 Psg. die Spaltzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und complicirte Inserate mit entsprechen dem Aufschlag. — Einge sandt, im redactionelftn Theile, di- SpaltenzeNe 20 Pfg. Die - - ..Weiheritz-ZeitUng" erscheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners- tag und Sonnabend und wird an den vorhergehen- denAbenden ausgegeben. Preis vierteljährlich 1 M. 25 Pfg., zweimonatlich S4 Pfg., einmonatlich 42 Psg. Einzelne Nummern 10 Pfg. - Alle Postan statten, Postboten, sowie unsere Agenten nehmen Bestellungen an. Regulativ über die Beseitigung umgestandener und getödteter Thiere. Nachdem der unterzeichnete Stadtrath beschlossen hat, die Beseitigung der Kadaver von an Seuchen umgestandenen und getödteten Thieren dem Richard Paul in Frei berg, Inhaber einer Erktraktions- und Verarbeitungsanlage für Thierladaver und FleischabfLIle daselbst, unter denselben Bedingungen bis auf Weiteres zu übertragen, wie dies feiten der Königlichen Amtshauptmannschaft hier laut Bekanntmachung vom 28. August dieses Jahres geschehen ist, vorgenannter Paul auch sich bereit erklärt hat, diese Beseitigung unter den gestellten Bedingungen zu übernehmen, wird hiermit auf Grund 8 11 der Instruktion vom 27. Juni 1895 zur Ausführung des Reichsviehseuchen gesetzes vom I.Mai 1894 und nach Gehör des Stadtverordneten-Kollegiums für den Stadtbezirk Dippoldiswalde Folgendes bestimmt: 8 I- ANe an Seuchen umgestandenen oder getödteten Pferde und alles dergleichen Rind vieh (sogenanntes Großvieh), ferner alle an Seuchen umgestandenen oder getödteten Fohlen, Schweine, Schafe, Hunde, Ziegen und Kälber (sogenanntes Kleinvieh) von 60 Kilo und mehr, ingleichen alle auf polizeiliche Anordnung getödteten, alle verendeten oder im Verenden getödteten (nicht nothgeschlachteten) Thiere der vorgenannten Gattungen, sind der Ertraktions- und Verarbeitungs-Anlage Richard Pauls in Freiberg mit der Haut zu überlassen und die betresfenden Viehbesitzer haben unaesäumt der genannten Anlage telegraphisch, telephonisch oder in sonst geeigneter Weise Nachricht zu geben, da mit die betreffenden Kadaver abgeholt werden können. In denjenigen Fällen, in denen nach den bestehenden reichs- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Entschädigung gewährt wird, ist wegen der vorerst vorzunehmenden Taxation bei der Benachrichtigung gleich zeitig anzugeben, wann die Abholung erfolgen kann. Ingleichen ist bei dieser Benachrichtigung jedesmal genau anzugeben, ob es sich um ein umgestandenes oder getödtetes Thier handelt und an welcher Krankheit dasselbe gelitten hat. Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Thieren dürfen in keinem Falle eher abgeholt werden, als bis die amtliche Untersuchung beziehentlich Feststellung an Ort und Stelle durch den Königlichen Bezirksthierarzt erfolgt ist. Dem Führer des Transportwagens ist die Zufahrt bis zu dem Orte, an dem sich der abzuholende Thierkadaver befindet, unweigerlich zu gestatten. Für die Abholung und Vernichtung sind für einen Kadaver von Großvieh, das an Milzbrand, Tollwuth oder Rotz (Wurm) gelitten hat, 6 Mk. und für einen eben solchen Kleinviehkadaoer von 60 Kilo und mehr 3 Mk. an Richard Paul zu zahlen, da diese Seuchenkadaoer ganz und mit der Haut zerkocht werden müssen und sonach keinerlei Erlös aus denselben erzielt wird. Sind jedoch bei einem Viehbesitzer niehrere solcher Kadaver auf einmal abzu holen, so erhöht sich die Entschädigung für jedes weitere Stück Großvieh um nur 2 Mk. und für jedes weitere Stück Kleinvieh von 60 Kilo und mehr um nur 1 Mk. Alle anderen Seuchen- und sonstigen Kadaver sind nicht nur unentgeltlich abzu holen und zu vernichten, sondern es sind überdies an die betreffenden Viehbesitzer noch die aus der Anlage sub T ersichtlichen Entschädigungen zu zahlen. Ausgenommen von der Ablieferung mit der Haut sind alle Kadaver, für welche auf Grund reichs- oder landesgesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird, insofern nicht die Abhäutung verboten und die unschädliche Beseitigung auch der Haut Milzbrand, Rotz, Wuth) besonders gesetzlich vorgeschrieben ist. Auf geschlachtete Thiere beziehen sich die vorstehenden Bestimmungen nicht. § 2. Alles übrige Fleisch dieser Art, sowie Kleinthiere unter 60 Kilo sind, soweit der Fall des 8 l vorliegt, unter behördlicher Aufsicht zu vergraben. 8 3. Vor der Vergrabung hat der Besitzer hiervon dem Stadtrath Anzeige zu erstatten. Die Gruben sind möglichst abgelegen und von Gebäuden und Gewässern mindestens 30 Meter, von Wegen mindestens 3 Meter entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver oder Kadavertheile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens I Meter starken Erdschicht bedeckt ist. Nach Einbringung der Kadaver oder Kadavertheile in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd- oder Rasenschicht abzustoßen und mit zu vergraben. Ueber die zu vergrabenden Körper oder Körpertheile ist, nachdem die Haut der ersteren durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht worden, soviel Petroleum zu gießen, daß die Verwendung zu menschlicher Nahrung unmöglich ist. Die Wiederausgrabung ist verboten. Für die Aufsicht beim Vergraben ist von dem betreffenden Viehbesitzer 1 Mark zu zahlen. Es bleibt natürlich jedem Viehbesitzer unbenommen, und es ist sogar im gesund- heits- und veterinärpolizeilichen Interesse wünschenswerth, auch diese Körper und Körper theile, anstatt sie zu vergraben, der Anlage Richard Pauls zu überlassen, falls dieselbe zu deren Uebernahme sich bereit erklärt. 8 4. Die Nichtbefolgung vorstehender Bestimmungen wird, beziehentlich nach 8 66 Ziffer 4 des Reichs-Viehseuchengesetzes, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 8 5. Der Anlagenbesitzer Paul ist verpslichtet, nach binnen 18 Stunden der an ihn ergangenen Benachrichtigung die betreffenden Thierleichen, sowie im Falle des 8 2 Absatz 1 das betreffende Fleisch bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 30 Mark für jeden einzelnen Fall abzuholen. Dippoldiswalde, den 30. Oktober 1902. Der Stadtrath. Voigt. D Entschädigung für Thierkadaver, welche an die Ertraktions- und Verarbeitungs- Anlage Richard Pauls in Freiberg abgeliefert werden: l. Im Falle des 8 l des Regulatives wird für über 4 Jahre alte Pferde und über 2 Jahre alte Rinder eine Entschädigung von 4 Mk., für alles unter diesem Alter stehen des Großvieh eine solche von 3 Mk. — allenthalben mit der Haut —. für Kleinvieh pro Centner 1 Mk. gewährt, wenn die Kadaver von der Anstalt Richard Pauls ab geholt werden. Für Kadaver der an Milzbrand, Rotz (Wurm) und Tollwuth erkrankt gewesenen Thiere wird keine Entschädigung gewährt, vgl. oben 8 l Absatz 5. 2. Für von den betreffenden Viehbesitzern der Anstalt Richard Pauls überbrachte unenthäutete Kleinviehkadaver werden ohne Rücksicht auf das Gesammtgewicht der be treffenden Thierleiche pro Pfund 2 Pfg. und für jeden Großviehkadaver 8 Mk. gezahlt, wobei bemerkt wird, daß Seuchenkadaver in keinem Falle überbracht werden dürfen, sondern stets abgeholt werden müssen. 3. Für abgehäutete Kadaver, soweit deren Abhäutung überhaupt zulässig ist, wie für einzelne Kadavertheile wird auch im Falle des Zubringens eine Entschädigung nicht gewährt. 4. Wenn im Falle des 8 l, Absatz 8 der Werth der Haut durch Abschätzung be stimmt ist, können selbstverständlich die Viehbesitzer diese der Anstalt Richard Pauls zum Tarwerthe überlassen. Das Fleisch geschlachteter Thiere (einschließlich nothgeschlachteter Thiere) im Ge- fammtgewichte von 60 Kilo und mehr, welches nach dem Fleischbeschaugesetze zu ver nichten ist, muß mit dem Fett, soweit es nicht nach den bestehenden Bestimmungen zur technischen Verwerthung gelangt (vergl. 8 14 des Gesetzes, die Einführung einer all gemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom l.Juni 1898 und 8 39 des Regulatives der Anstalt für staatliche Schlachtviehverficherung im Königreich Sachsen) der Anstalt Richard Pauls gegen freie Abholung unentgeltlich überlassen werden, nach dem dasselbe zuvor durch den Besitzer in Gegenwart und nach Anweisung des Fleisch - befchauers zum Verzehren für Menschen und Vieh untauglich gemacht worden ist. - — — - - " - - , - WnMM auf Lie „Kchtritz-MlW" nehmen alle kaiserlichen Postanstalten, Briefträger, unsere Zeitungsboten und die unterzeichnete Expedition entgegen. Inserate werden in unserer Expedition und in allen unseren Annoncen-Annahmestellen angenommen und finden die weitgehendste Verbreitung. Dit Miiim in „Wchmtz-MW". Die Ergebnisse -er Neuwahlen in den Bereinigten Staaten. Unter einer in ihrer Art großartigen echt amerikani schen Agitation haben am 4. November in den Ver einigten Staaten die Neuwahlen zum Kongresse stattge sunden, und die Ergebnisse des kolossalen politischen Kampfes, der in der großen nordamerikanischen Republik noch durch eine ganze Reihe sozialer und wirthschaftlicher Bährungen, man denke nur an die Riesenstreiks der Bergarbeiter in den Kohlenwerken und an die demokratische Anti-Trust bewegung, sind dennoch nicht im Geringsten umwälzende auf dem politischen Gebiete der Vereinigten Staaten. Die Demokraten haben allerdings eine Menge stattlicher Wahlsiege zu verzeichnen, vor allen Dingen hat die wirthschaftliche Hauptstadt Nordamerikas, New-York, fast nur demokratisch gewählt, aber das Gesammtresultat der Wahlen in allen Staaten der Union ist doch ein den Republikaner günstiges geblieben, und daraus ist weiter zu schließen, daß der Präsident Roosevelt nach Ablauf seiner gegenwärtigen Amtsdauer voraussichtlich im Jahre 1904 wiederum zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt werden wird. Denn besitzen die Republikaner wieder im Weißen Hause zu Washington die unbestreitbare Mehrheit, so werden sie auch dafür zu sorgen wissen, daß ihr erster Führer am Staatsruder bleibt. Mit dem demo kratischen Wahlsiege und einer einschneidenden Veränderung im politischen und wirthschaftlichen Negierungsprogramme in den Vereinigten Staaten ist also für die kommenden vier Jahre nicht zu rechnen, und die Grundsätze, die jetzt die leitenden für die Politik der Vereinigten Staaten waren, werden es auch für weitere vier Jahre bleiben. Dieser Ausgang der Neuwahlen ist nun an sich das wichtigste Ergebniß für die Vereinigten Staaten selbst wie auch für das interessirte Ausland. Man kann jetzt in Amerika wie in Europa in Bezug aus die amerikanische Politik mit ganz bestimmten und auch bekannten Faktoren rechnen. Sie bedeuten zumal größere Ansprüche Amerikas in der Weltpolitik, wie uns solche schon in der kubanischen Frage, in der Annexion der Philippinen und in der Mit wirkung der Union bei der Beruhigung Chinas deutlich vor die Augen traten. Dabei ist auch die wachsende An- theilnahme Nordamerikas an dem Welthandel und dessen Beeinflussung möglichst und ausschließlich zu Gunsten der amerikanischen Produktion nach wie vor die rücksichtslose Tendenz der amerikanischen Wirthschaftspolitik. Zwar hat der Präsident Roosevelt zeitgemäße Reformen der Hochschutzzölle in Aussicht gestellt, aber abgesehen davon, daß man diese Reformneigung der Republikaner zu Gunsten der Ermäßigung einiger in Amerika vejoi-Aers drückend empfundenen Schutzzölle nur als einen Schachzug gegenüber dem Verlangen der Demokraten auf eine all gemeine Zolltarifreform ansehen kann, wird man auch bald in Erfahrung bringen, wie wenig Roosevelt und seine Freunde Zollermäßigungen bewilligen werden, denn das ganze amerikanische Wirtschaftsleben ist ja auf den Hochschutzzoll aufgebaut. Und auch an den großen Pro- duzenten-Vcreinigungen, den Trusts, wird Roosevelt wenig rütteln, denn sie passen im Grunde genommen in das amerikanische Wirthschaftsprogramm und das kühne
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