Weißeritz-Zeitung : 01.10.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-10-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-190410013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19041001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19041001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1904
- Monat1904-10
- Tag1904-10-01
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- Weißeritz-Zeitung : 01.10.1904
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Veranlworllicher Redakteur: Paul Jelltw. — 70. Jahrgang. Nr. 114. Dru» und V-rl-o mm Csrl I-»m-i» DIn»>ldI-w«ldr. Mit land« und hau,wirtschaftlich« Monats-Beilage. Die »Weiheritz-ZtttungE «scheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend und wird an den vorhergehen- stalten, Postboten, sowie unsere Austräger nehmen denAbenden ausgegeben. Preis vierteljährlich 1M. 25 Pfg., zweimonatlich 84 Pfg., einmonatlich 42 Psg. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Alle Postan- Jnlerate, welch« bei der bedeutenden Auflage des Blatte« »ine sehr wirk same Verbreitung finden^ werden mit 12 Pm., solch« aus unserer Amtshaupt» Mannschaft mit 10 Psg. die Spaltzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und kompli zierte Inserate mit ent sprechendem Aufschlag. — Eingesandt, im redaktio nellen Teile, die Spatten» zeile 2V Pfg. Meißeritz-Mung Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegmd. Haft für di- Königliche AmMupimannMst, das Königliche Amtsgericht md dm Stadtrat M Dippoldiswalde. Mtt achtseitige« „Illustrierten Ant«halt«ng,blatt". Sonnabend, den 1. Oktober 1904 Belanntmachmig. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Ge- fchworenen-Urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 3. bis mit 11. Oktober dieses Jahres <m Ratserpeditionsstelle I Treppe zu jedermanns Einsicht aus. ... Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Rlchtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem unterzeichneten Stadt- Tate erhoben werden. , Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der Hz 31, 32, 33, I4, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Kömgl. Sachs. Gesetzes vom I. März 1879, Bestimmungek zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Dippoldiswalde, am 29. September 1904. Der Stadtrat. Voigt. Anlage Zu 88 1, 3. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren rechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Auf stellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt 4 Staatsbeamte^ auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig ' in den Ruhestand versetzt werden können; 5 richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; , 9 dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehorende Mllttärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. . ., , „ .... tz 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. , . Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schoffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 u. s. w. enthaltend, vom 1. Mai 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: . . I. die Abteilungsvorstände und vortragenden Rate in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Jahrmarkt in Dippoldiswalde Sonntag und Montag, den 9. und 10. Oktober 1904, Rotz- und Biehmarlt Dienstag, den I I. Oktober 1904. Die Verkaufszeit beim Jahrmarkt beginnt Sonntag, nachm. 2 Uhr. Stadtrat zu Dippoldiswalde. An Steuern und Abgaben sind spätestens bis 21. Oktober zu bezahlen: 1. der VL88vrr1u8 — am 1. September fällig gewesen —, 2. der H. Isrmtu 8tSLlsvlukommsn8lSUvr — am 30. September fällig —, 3. der IN. Vvrmlo Ld1Ü8M>e8rvMvo — am 30. September fällig —, 4. der II. Ivrmlll vrLväkü88SudoHrLgv nach 1 Pfg. für die Einheit — am l. Oktober fällig. Dippoldiswalde, den 29. September 1904. Der Stadtrat. Voigt. Lippe-Detmold. Die leidige lippesche Erbschastsfrage lebt wieder auf, denn mit dem am Montag erfolgten Tode des Graf-Regenten Ernst wird der häßliche Zank um den Duodezthron von Lippe-Detmold zweifellos aufs neue anheben. Wie erinner lich, hatte der am 20. März 1895 ohne Leibeserben ge storbene Fürst Woldemar von Lippe noch bei Lebzeiten durch Geheimverordnung den Prinzen von Schaumburg- Lippe, Schwager Kaiser Wilhelms, zum Regenten des Ländchens ernannt, da der Bruder des Fürsten Woldemar, der jetzige Fürst Alexander unheilbar geisteskrank ist. So fort nach dem Tode des Fürsten Woldemar übernahm «un Prinz Adolf die Regentschaft, obwohl der lippesche Landtag dagegen opponierte; schließlich einigte sich aber Regierung und Landtag dahin, daß Prinz Adolf bis zur Entscheidung der Thronfolgefrage als Regent anzuerkennen sei. Ein solches Provisorium war notwendig geworden, weil gegen die Erbfolge der nächsten agnatischen Linie, der des jetzt gestorbenen Grafen Ernst zu Lippe-Biesterfeld, die Linie Schaumburg-Lippe und auch Graf Ferdinand zu Lippe - Weißenfeld Einspruch erhoben hatten. Da es zur Entscheidung der Frage, wer zur Thronfolge berechtigt sei, an einer Instanz fehlte, kam die Sache nach einer Über einkunft zwischen Regierung und Landtag von Lippe an den Bundesrat, der die Sache aber nicht dem Reichsge richt, sondern einem besonderen Schiedsgericht überwies, womit sich schließlich der lippesche Landtag einverstanden erklärte. Dies Schiedsgericht wurde aus sechs Mitgliedern des Reichsgerichts gebildet, während den Vorsitz König Albert von Sachsen übernahm. Am 22. Juni 1897 er klärte dieses Schiedsgericht einstimmig den Grafen Ernst zu Lippe-Biesterfeld für erbberechtigt, worauf Prinz Adolf sofort dem Grafen Ernst als Regenten wich. Natürlich war damit die Sache nicht abgetan. Prinz Adolf pro testierte gegen die Regentschaft des Grafen Ernst, jedoch erfolglos, da es gegen das Urteil des Schiedsgerichts keine Berufung gab. Auch die Behauptung des Prinzen Adolf, daß die Söhne des Grafen Ernst aus dessen Ehe mit einer Gräfin Wartensleben nicht ebenbürtig und deshalb nicht thronfolgeberechtigt seien, rührte den lippeschen Landtag nicht, dieser beschloß vielmehr, daß nach dem Tode des Grafen Ernst dessen ältester Sohn Leopold die Regentschaft zu übernehmen habe. Tatsächlich hat Graf Leopold, der am 30. Mai 1871 geboren und seit 1901 mit Prinzessin Bertha von Hessen-Philippstal-Barchfeld vermählt ist, jetzt die Regentschaft auch angetreten. Sicherlich werden nun sowohl Lippe-Schaumburg wie die Ljnie Lippe-Weißenfeld gegen die Regentschaft des Grafen Leopold protestieren, und vielleicht wird sich jetzt der Bundesrat nochmals mit der lippeschen Erbfolgefrage zu beschäftigen haben. Denn er hat sich am 5. Januar 1899 ausdrücklich für zuständig zur Entscheidung der Frage erklärt, wenn er auch der An sicht war, daß damals (1899) kein hinreichender Anlaß zur sachlichen Lösung gegeben wäre- Was bei dem zu erwartenden neuen Zank um die Thronfolge in Lippe- Detmold zuletzt herauskommen wird, dem kann das deutsche Volk allerdings mit größter Seelenruhe entgegensehen. Denn es ist für die Allgemeinheit ziemlich gleichgültig, ob in diesem Kampfe Schaumburg oder Biesterfeld oder gar Weißenfeld den Sieg davonträgt. Aber für die Bedeutung, die heute im deutschen Reiche noch die Legitimitätsfragen haben, ist die lippesche Frage von Interesse. Ebenso wird es sich vielleicht schon in diesem Falle nicht umgehen lassen, eine Reichsinstanz zu schaffen, die die Thronfolge in den Einzelstaaten beaufsichtigt. Der verstorbene Graf-Regent hat übrigens wenig Freude in seiner Stellung erlebt. Es sei nur an das bekannte Telegramm des Kaisers erinnert, in welchem er sich den Ton, welchen der Graf-Regent ihm gegenüber angeschlagen hatte, energisch mit den Aborten verbat: „Dem Regenten, was dem Regenten gebührt, sonst nichts!" Lokales «nd Sächsisches. Dippoldiswalde. Da alljährlich bei dem Obstpflücken sehr viele Unfälle vorgekommen sind und diese auf das Außerachtlassen der Unfalloorschriften zurückgeführt werden, hat der Vorstand der land- und forstwirtschaftlichen Be rufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, an die Ortspolizeibehörden das Ersuchen gerichtet, über die Durch, führung dieser Vorschriften, daß die Leitern im guten Zu stande, mit eisernen Spitzen bez. Haken sowie mit Gegen stützen versehen sein müssen, strenge Kontrolle zu führen und Verstöße gegen dieselben zu bestrafen. — Vom morgenden Sonnabend an werden die Post- schalter im Verkehr mit dem Publikum erst um 8 Uhr ge öffnet werden. Altenberg. Am Montag nachts wurden durch den hiesigen Gendarm in dem Gartenhause seiner eigenen Wohnung zwei junge Burschen aus Böhmen festgenommen, welche in dem luftigen Unterkunftshause wegen mangel» eines für sie geeigneten Hotels nächtigen wollten. Sie wurden aber fürsorglich unter sicheres Dach und Fach ge bracht, damit sie sich keine Erkältung zuziehen sollten. Zinnwald. Donnerstag morgen nach 7 Uhr kamen infolge Verschüttens von Gestein bei Aufgewältigung des Stollens bei der neuen hiesigen Grube zwei Arbeiter, Klein von hier und Grundig aus Georgenfeld schwer zu Schaden. Dresden, 29. September. Die heutigen Nachrichten über das Befinden des Königs lauten: „Se. Majestät hat die letzte Nacht wesentlich besser verbracht und mehrere Stunden ruhigen Schlaf gehabt. Der Appetit ist reger geworden.
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