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Erzgebirgischer Volksfreund : 11.03.1857
- Erscheinungsdatum
- 1857-03-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-185703115
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18570311
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18570311
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1857
- Monat1857-03
- Tag1857-03-11
- Monat1857-03
- Jahr1857
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 11.03.1857
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- . ... 146 Du erleiden," schrie einer dieser fanatischen Juden, „wohl aber Schande und Elend mit allen Plagen komme über Dich, will fahrest Du nicht unserem Verlangen." > Zitternd und bleich stand der Jüngling Lei diesen Wor. ten und stierte einem Wahnsinnigen gleich dumpf vor sich hin; dann warf er sich den beiden Juden zu Füßen, ergriff sie bet ihren Kaftanen, küßte diese und flehte mit heißen Thränen ihn nicht von seiner Seele Seligkeit zu reißen; jede« strenge Gelübde wolle er etngehen und erfüllen, um Isidora die Seine nennen zu dürfen. (Fortsetzung folgt.) «—SSED«»-* Tagesgefchichte. III. (Fortsetzung.) Von der Meisterprüfung. * Die Prüfung umfaßt regelmäßig die Fertigung eines Meisterstücks, welches, so weit dies nach der Natur des Gewerbes möglich ist, in der wirklichen Herstellung eines Gc- werbserzeugnisses, oder doch in der Ausführung der Pläne, Zeichnungen und Anschläge zu einer solchen Arbeit oder in Bcidem besteht, und soweit sich das Gewerbe dazu eignet, eine mündliche Prüfung. — Während der Fertigung des Mei sterstücks haben ein oder zwei Meister der Innung (Schau- meister) die Aufgabe, sich davon zu überzeugen, daß der Kan didat die Arbeit ohne fremde Hülfe (natürlich mit Ausnahme der nothwendtgen Handreichungen) ausführt. Die Schaumctster erhalten dafür eine gewisse, ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeit in den JnnungSartikeln fcstzusctzende Entschädigung. Außer dieser dürfen aber die Schaumeister weder Bewirthung noch Geschenke fordern. — Nach Vollendung des Stücks wird dasselbe von der Prüfungscommission, unter Zuziehung des JnnungSvorstandeS beurtheilt und, je nach der Arbeit, ent weder zugelassen oder verworfen. Bußen für kleinere Fehler finden nicht statt. — Nach Prüfung des Stücks kann erst die mündliche Prüfung erfolgen, wobei mehrere Candidaten zu sammen genommen werden dürfen. — Nach Beendigung der Meisterprüfung in allen ihren Theilen entscheidet Lie Prüfungs commission über die Abweisung oder die Zulassung. Die Ab weisung hat zur Folge, daß der Kandidat vor einem halben Jahre sich nicht wieder zur Meisterprüfung melden kann. Der Abgewiesene kann jedoch gegen die Abweisung Beschwerde bet der Obrigkeit erheben. Die fertigen Stücke werden dann ausbewahrt, bis zu AuStrag der Sache. Die Obrigkeit kann, unter Zuziehung von Sachverständigen, über die Beschwerde entscheiden, oder auch die gefertigten Stücke einer andern Prü fungskommission desselben Gewerbes im Lande zur anderweiten Beurthetlung vorlegen. — Die Kosten der Meisterprüfung sind ohne Rücksicht auf den Erfolg zu zahlen. Dieselben find bet demselben Gewerbe in allen JnnungSbezirken des Landes gleich in den Artikeln festzusetzen und müssen auS unveränderlichen Ansätzen für die Mitglieder der PrüfungS- commisfion, die Schaumeister, das Zeugniß, den etwaigen Bureau- und Localaufwand bestehen. Abgaben anderer Art find ausgeschlossen, eben so Ergötzltchkeiten aus Kosten des Kandidaten. Von den Krankenpflege-, Unterstützuvgs-, Pensions- und Grabckassen. Für alle JnnungSgewerbe müssen Unterstützung«- und Krankenkassen bestehen. Wo die Zahl der bet einer Innung beschäftigten Gesellen zu klein erscheint, da sind die Unterstützung«- und Krankenkassen aller Innungen einer Gruppe, welche denselben Sitz haben, oder nach dem Er messen der Regierungsbehörde, selbst mehrer Gruppen oder sämmtltcher Innungen eines Sitze» oder Amtsbezirkes zu einer gemeinschaftlichen Kasse zu vereinigen. Die Verwaltung steht dem JnnungSrathe u. s. w. zu. Die nächste Bestimmung dieser Kassen ist, den im In- nungsbezirke sich aufhaltenden Gesellen im Falle der Er- krankung Heilung und Pflege angedeihen zu lassen und im Todesfälle das Begräbniß zu bestreiten, nicht minder bei vorübergehender, unverschuldeter Arbeitslosigkeit den im In- nungsbezirke wohnhaften Gesellen angemessene Unterstützung zu gewähren. Es steht auch den Meistern frei, durch Zah lung der Beiträge sich dieselben Bortheile zu sichern und ebenso dies für ihre Lehrlinge zu thun. Alle Gesellen, die im JnnungSbezirke arbeiten, sind gesetzlich verbunden, die regulativmäßigen Beiträge zu zahlen, ohne alle und jede Rücksicht auf ihre Herkunft und auf ihre sonstigen Verhältnisse. Nur Gesellen, welche im activen Militärdienste stehen, zahlen, so lange sie Anspruch auf Verpflegung in Militärhospitälern haben, uur den hal ben Beitrag. Dafür hat jeder Gesell, welcher sich über die Zahlung von Beiträgen an eine inländische Krankenkasse bis in die neuste Zeit ausweisen kann — auch wen» er im Be- zirke nicht in Arbeit steht, oder nur auf dcr Durchreise be- griffen ist — Anspruch auf die regulattvmäßige Krankeuver- pflegung. Der Meister ist für die wöchentliche Abführung dcr Ge- scllenbeiträge verantwortlich, und berechtigt, dieselben vom Lohne zurückzubehalten. Er hat für jeden Gesellen au« ei genen Mitteln die Hälfte des Beitrags zuzulegen, welchen der Gesell zu entrichten hat. Die Unterstützungskasse ist in dcr Verwaltung von der Krankenpflege. Begräbnißkasse vollständig zu trennen. — In die Untcrstützungskasse fließen, außer den regelmäßigen, mit den Krankenkassenbeiträge» zugleich zu erhebenden Bei trägen, Beiträge bet Aufnahme eines Lehrlings, Lossprechung eines Gesellen und Aufnahme eines Meisters. Lehrling und Geselle zahlen 1 Thlr., ein angehender Meister nicht über 5 Thlr. Aus der Unterstützungskasse find nur an solche Mit glieder Unterstützungen zu zahlen, welche arbeitsunfähia, oder ohne eigen« Schuld arbeitslos und sächsische Staatsangehörige find. Dergleichen Unterstützungen find jedoch höchstens ein Jahr lang zu zahlen. Nach dieser Zeit tritt — soweit nicht die Ueberwcisung an eine Pensionskasse, deren Mitglied etwa der zu Unterstützende ist, erfolgen kann — die Unterstützungs pflicht der Hetmathsgemeinde ein. 3. Abschnitt. Von den innungsähnlichen Gewerben. Dis innungsähnlichen Gewerbe unterscheiden sich von den tnnungsmäßigen dadurch: 1) daß die innungsmäßtge Erlernung nicht Vorbe dingung der Zulassung zum selbstständigen Gewerb- betriebe ist; 2) daß keine Beschränkung hinsichtlich der Wahl der Ge- hülfen stattfindet; 3) daß es für sie kein besonderes Arbeitsgebiet gibt, welches andere, an sich zum Gewerbebetriebe berech tigte Personen an der Ausführung der in ihr allge- meines Arbeitsgebiet fallenden Arbeiten behindert. Dagegen ist bei den innungsähnlichen Gewerben die Zu lassung zum Gewerbebetriebe an den Eintritt in die Innung geknüpft u. s. w. AIS Jnnungsahnliche Gewerbe werden angesehen: 1) Mechaniker und Verfertiger physikalischer, optischer und mathematischer Instrumente; 2) die Uhrmacher; 3) die Instrumentenmacher, als: Pianosortemacher, Geigen- und Saitenmacher, Blasinstrumentenmacher, Harmontkabauer, Orgel bauer; 4) Stuhlgestellmacher; 5) Korbmacher u. Rohrflechter; 6) Stuhlbauer; 7) Getreidemüüer; 8) Schornsteinfeger; 9;
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