Erzgebirgischer Volksfreund : 03.09.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-09-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-186409035
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18640903
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18640903
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1864
- Monat1864-09
- Tag1864-09-03
- Monat1864-09
- Jahr1864
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963
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966
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 03.09.1864
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Grzgcbirgischer VEssremtd TM-uns Amtsblatt für di? Gericht-amter Grünhain, Johanngeorgenstadt, Schwarzenberg und Wildenfels; sowie für die StadtrLthe Aue, Elterlein, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädttl, Schwar zenberg, Wildenfels und Zwönitz. rvü j"""' !^^?°^!SlninadenV, den 3.September. Prei« «iertelithrlich 1ü Rgr — S-seraten-Annabme für die am Abend erschdinende Rümmer bi« Barmittaq« N Uhr. , - -5-^.- Regulativ über Erhebung Ser Parochial- unS Schulanlagen in der Kirchen- und Schulgemeinde zu Obercrinitz. (Schluß.) der Vorstand berathet mit dm üb. Deputaten darüber, ob etwa unter dm 8. 26. Nach dem Schluffe jeden Vierteljahres übersteht der E nnehmcr dem Gemeindevorstande zu Obercrinitz das V«r- zeichniß der Restanten, der Vorstand berathet mit den übNach Mitgl edern der Deputaton darüber, ob etwa unter dm A-H Obercrinitz und Lauterhofen, nicht minder der 8. 15. «al» 3) gedachten Deputationsmitglieder mir dem Himufügen bekannt gemacht, daß Widersprüche dagegen, bei deren Verlust, nur bin nen dieser 14 tägigen Frist, welche vom Tage des Anschlags au zu berechnen ist, zulässig und beim Gemeindevorstande zu Ober crinitz anzubringen sind. 8. 16. Vorsitzender dieser Deputation ist der Gemeinde- Vorstand zu Obercrinitz und in BehinderungSfällen der Ge- meindrvorstand zu Lauterhofen. Der Vorsitzende und bezie- hendlich dessen Stellvertreter leitet die Berathungen der De putation und bringt die gefaßten Beschlüsse zur Ausführung, von ihm wird Zeit und Ort der Verhandlung bestimmt; die Deputation wird durch Anwesenheit von zwei Dritttheilen ihrer Mitglieder beschlußfähig und beschließt nach einfacher Stimmen mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gebührt dem Vorsitzenden die entscheidende Stimme; über die gefaßten Be schlüsse sind durch ein Mitglied oder durch eine zu diesem Zwecke, jedoch solch« Falls ohne Stimmrecht besonders zuge- zogene Person prorMMetsche Niederschriften zu bewirken, wel che Tag und Ort der Verhandlung, die Ramen der dabei Be- theiligten, sowie die sür und gegen einen Beschluß aus. efallene Stimmenzahl enthalten müssen, vor Aufhebung der Versamm lung vorzulesen und sodann von dem Vorsitzenden, dem Ver fasser und noch zwei Mitgliedern zu unterschreiben sind. K. 17. Im Monat September fertigt die Deputation un ter Zuziehung des Kirchenvorftehers resp. SchulcassenverwalterS, welche der Deputation die vorkommenden Falls erforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen haben, die Schätzungsliste und erläßt gleichzeitig durch Anschlag gewöhnlichen öffentlichen Orts eine Bekanntmachung, daß Jedermann, wenn er sein Einkommen selbst veranschlagen wolle, dies bis Mitte Oktober bei dem Ge- meinbcvorstande zu Obercrinitz anzuzeigen habe. 8. 18. Die Abschätzung der Abgabenpflichtigen erfolgt Ende October oder Anfangs November eines jeden JahreS; die Deputation schätzt, nach Befinden nach vorgängigem Gehör von Sachverständigen oder andern mit den Verhältnissen der Abgabepflichtigen bekannten Personen, jeden Abgabepflichtigen, also auch Denjenigen, der sich selbst abgeschätzt hat, nach sei nem Einkommen ab und trägt dasselbe, sowie den Anlagcbe- trag in die Schätzungsliste. — Die Schätzungsliste ist derge stalt einzurichten, daß auö derselben die verschiedenen Gattun gen deS Einkommens <§. 3), sowie in welche dieser Classen und wie hoch ein Jeder gestellt worden ist, übersichtlich zu er sehen find. 8. 19. Jeder bei der Abschätzung Brtheiligte hat über daS hierbei Verhandelte Verschwiegenheit zu beobachten. — Wer die Pflicht der Verschwiegenheit verletzt, verfällt nach Be schluß der auch die Höhe der Strafe bestimmenden Deputation in eine zur Armencasse seines Orts zu zahlende Geldstrafe bis zu 10 Thaler — - — kann auch durch Beschluß der Depu tation auf Antrag von der Detheiligung am Abschätzungswerke ganz ausgeschlossen werden. — Der bei der Abschätzung Be- theiligte hat bei seiner eigenen Abschätzung abzutreten. 8- 20. Die Schätzun-ölistc ist 14 Tage lang in der Wohnung deS Gemeindevorstandeö zu Obercrinitz zu Jeder manns Einsicht, soweit dieselbe einen Jeden Einzelnen betrifft, auszulegen. Zugleich wirb dies durch Anschläge in den ge- sammten in der Parvchie befindlichen Gast - und Schänkwirth- schaften, sowie in den Wohnungen der Gemeindevorstände zu §.21. Gegen Diejenigen, welche in dieser Frist nicht Widerspruch erhobm, gilt dann die Abschätzung für das nächste Jahr. §. 22. Machen sich im Laufe eines JahreS, sei eS durch den Einzug oder die Auftnthaltönahme eines noch nicht ab^e- fchätzten Anlagepflichtigen Abschätzungen Nöthig, welche gleich falls von jener AbschätzuNgSdepulation in der in 8. 16 ange gebenen Weise zu geschehen haben, so läuft die in 8. 20 er wähnte Widerspruchsfrist von dem Tage an, wo dem Betref fenden der Abgabenbetrag bekannt gemacht worden ist. Eine im Laufe des JahreS entstehende Vermehrung des Einkommen kommt nur insoweit in Betracht, als sie durch einen neuen noch nicht zur Abschätzung gelangten Einkommensgegenstand entstanden ist. Auf Verminderung des Einkommens, welche im Laufe deS Jahres nach Aufstellung der Schätzungsliste ent standen sind, wird auf geschehenes Ansuchen nur in der in K. 14 bezeichneten Weise der Erlaßgewährung Rücksicht genommen. - Eine nochmalige Abschätzung und Amderung der EinkoM- menSsumme findet deshalb nicht statt. §. 23. Ueber jede gegen die Abschätzung vorgebrachte Reclamation hat die Deputation zu berathen und zu beschlie ßen. Reklamationen, welche sie nicht berücksichtigen zu könne» glaubt, sind von ihr sofort der Kirchen- und Schulinspection zu weiterer Entschließung anzuzeigen. 8. 24. Die Höhe der Anlagenbeiträge eines jeden Anlage- pflichtigen in dem betreffenden Jahre richtet sich nach der Größe deS auszubringenden Bedarfs, der auf die einzelnen Abgaben pflichtigen nach Maaßgabe der aufgestellten Schätzungsliste re- partirt wird. — Der also bestimmte JahreSbetrag der Abgaben wird in der Regel auf 12 Theile zettheilt und wird solchen Falls in jedem Monate ein Theil erhoben. §. 25. Jedem Contribuenten wird der Betrag der von ihm zu entrichtenden Anlagen durch Behändigung eines zugleich die Zahlungstermine bezeichnenden AnlagezettelS bekannt ge macht; derselbe hat die ihm auf diese Weise bekannt gemachten Anlagen in den ihm bezeichneten Terminen unter Production deS AnlagezettelS dem Einnehmer zu überbringen, worauf die ser auf den ebengedachten Zettel Quittung zu leisten hat. — Diejenigen, welche in den auf den Anlagezettel bezeichneten Terminen Zahlung zu leisten unterlassen, erhalten durch den Polizeidiener einen Erinnerungszettel und haben dafür — - 1 Ngr. - - Erinnerungsgebühr an denselben zu entrichten.
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