Suche löschen...
Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 5.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454407Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454407Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454407Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf Seiten 162/163; die Seiten 205 bis 208 fehlen im Original;
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bezirk XV, Bremen.
- Untertitel
- Aufruf an die Collegen der Orte: Bremen, Bremerhafen, Vegesack, Geestemünde, Oldenburg, Wilhelmshafen, Emden, Norden, Aurich, Jever und der Inseln Helgoland und Norderney
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der neue Gebrauchsmusterschutz, seine Erlangung u. Wirkung (Fortsetzung)
- Untertitel
- Vom Patent-Bureau Sack, Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 5.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 8
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 23
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 31
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 47
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 58
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 69
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 86
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 95
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 104
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 114
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 124
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 132
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 144
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 152
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 160
- ArtikelBekanntmachungen des Central-Vorstandes 160
- ArtikelBezirk XV, Bremen. 161
- ArtikelDer neue Gebrauchsmusterschutz, seine Erlangung u. Wirkung ... 161
- ArtikelViertelschlagwerk mit Wiederholung 162
- ArtikelWo werden am billigsten Uhren geflickt? 162
- ArtikelAus der Praxis 162
- ArtikelSprechsaal 163
- ArtikelII. Kassen-Revision 1892 163
- ArtikelPreis-Ausschreiben des Bezirks 12. (Beide Mecklenburg und ... 163
- ArtikelAusschluss 164
- ArtikelEtablirungen 164
- ArtikelErster Bezirkstag des Bezirks-Vereins Dresden Sonntag, den 30. ... 164
- ArtikelVergnügungs-Anzeigen 164
- ArtikelBericht über den 2. Bezirkstag der Provinz Brandenburg am 4. ... 164
- ArtikelVereins-Nachrichten 165
- ArtikelPatent-Liste 165
- ArtikelAlphabetisches Verzeichniss der Mitglieder des Verbandes 166
- ArtikelVermischtes 167
- ArtikelFragekasten, Antworten 167
- ArtikelAdress-Tafel des Deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 168
- ArtikelVerzeichnis der Verbands-Mitglieder 169
- ArtikelTodtentafel 169
- ArtikelFragekasten, Antworten 169
- ArtikelNachrichten über Patente und Gebrauchsmuster 170
- ArtikelFragekasten, Fragen 170
- ArtikelHinweis 170
- ArtikelAnzeigen 170
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 181
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 193
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 203
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 216
- BandBand 5.1892 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
161. Allgemeine Uhrmacher-Zeitung. No. 19. Bezirk XV, Bremen. ’ 0 &”. Aufruf an die Collegen der Orte: Bremen, Bremerhafen, Vegesack, Geestemünde, Oldenburg, Wilhelmshafen, Emden, Norden, Aurich, Jever und der Inseln Helgoland und Norderney. Werthe Collegen! Zwei Jahre waren bereits am 22. Juni Yerflossen, dass unser Verband von einer nur kleinen, aber thatkräftigen Schaar Collegen zu Frankfurt a. M. gegründet wurde und wie hat er sich in dieser kurzen Zeit so ausgebreitet und kräftig entwickelt. Bei der Gründung zählte derselbe kaum 20 Vereine mit nur 260 Mitgliedern und heute sind es an 60 Vereine mit circa 2000 Mitgliedern, die sich durch inniges Hand in Handgehen mit dem Prinzipal-Verband das hohe Ziel gesteckt haben, mit voller Energie für die Hebung unserer Kunst einzutreten, sowie den collegialischen Verkehr, den collegialischen Geist und die Zusammengehörigkeit, Punkte, die in unserm Fache leider bis jetzt nur wenig gediehen, zu fördern. Um aber dieses uns gesteckte Ziel voll und ganz zu erreichen, bedürfen wir der eifrigsten Unterstützung sämmtlicher Collegen und je eher dieses geschieht, desto besser ist es. Daher, Collegen, fordern wir auch Euch auf, Euch dieser unserer Sache anzuschliessen und kräftig mitzuwirken an dem Bau, der schon so herrlich gediehen und doch nur zu unser Aller Nutzen ist. Wir sind auf Verlangen gern fälligen Durchsicht zu übersenden. H. I. Auftr.: Alb. Wurmehl, erbötig, jedem Collegen Verbands-, sowie Vereinsstatuten zur ge- Feddersen, Vorsitzender. Utbremerstrasse 12. P. Weltzien, Hasenstrasse 5, I. Yom Patent-Bureau Sack, Leipzig.*) (Portsetzung.) Es sei noch besonders auf die Bestimmung, welche § 1 des Gesetzes enthält, hingewiesen, um festzustellen, was eigentlicli unter Gebrauchsmusterschutz gebracht werden kann. In dieser Beziehung geben die Begrün dungen, wie sie dem Gesetz beigegeben wurden, ge nügend Klarheit. Alles, was einen schönen Eindruck machen soll, ist von dem Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen und gehört unter das Geschmacks-, oder bisher einfach nur Musterschutz genannte Gesetz. Die Grenze zwischen Patent- und Gebrauchsmusterschutz lässt sich bei ge wissen Erfindungen schwer festhalten; es ist aber durch das Gebrauchsmusterschutzgesetz vorgesehen, dass eine Aussonderung derjenigen Erfindungen möglich ist, welche unbedingt vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen bleiben sollen. Die Gesetzesbegründung sagt wörtlich: „Ausgeschieden werden durch die Bestimmungen in § 1 zunächst solche Neuerungen, welche ein Ver fahren zur Herstellung von Gegenständen betreffen. Indem sodann die zu schützenden Neuerungen an Geräthschaften für Arbeitszwecke oder an Gegen ständen des Gebrauches characterisirt werden, soll damit ausgedrückt werden, dass auch Maschinen und Betriebsvorrichtungen für den Gebrauchsmusterschutz ausser Betracht kommen. Hiermit dürfte genügender Anhalt für eine zweckentsprechende Handhabung des Gesetzes geboten sein.“ Wieviel gegen die angeführten Grundbedingungen, nach denen die Grenze des Gebrauchsmusterschutzes gezogen ist, gesündigt wird, und zwar lediglich nur zum eigenen Schaden derjenigen, welche den Gebrauchs musterschutz ohne alle Erfahrung in solchen Sachen *) Der Verfasser ist auch gern bereit, den pp. Lesern d. Ztg. über alle Fragen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster-, Muster- und Markenschutzes kostenlos Auskunft zu ertheilen. nachsuchten, lehrt ein Blick in die Liste der Gebrauchs muster-Anmeldungen. Man findet eine grosse Anzahl Erfindungen darin verzeichnet, die unter Patentschutz gehören. Ferner sind die eingereichten Beschreibungen oft so mangelhaft, dass deren Umgehung durch ein an deres Schutzgesuch ohne Weiteres möglich ist, und zwar umsomehr, als Jedermann die eingereichten Schutzge suche jeder Zeit in ihrem Wortlaute und ihrer lediglich durch den Nachsucher in ungeschickter Weise eng be grenzten Tragweite genau kennen lernen kann, um da durch bequem und leicht zu erfahren, auf welche Weise der fragliche Schutz zu umgehen ist. Das Gesetz schreibt keine Prüfung der eingereichten Schutzgesuche durch das Patentamt vor, und gerade deshalb ist es um so nöthiger, dass derjenige, welcher in solchen Dingen keinen Bescheid weiss, sich recht zeitig durch einen erfahrenen und tüchtigen Fachmann leiten und helfen lässt. Der § 2 des Gebrauchsmusterschutzgesetzes hat folgenden Wortlaut: „Modelle, für welche der Schutz als Gebrauchs muster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss angeben, unter welcher Be zeichnung das Modell eingetragen werden und welche neue Gestaltung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Jeder Anmeldung ist eine Nach- oder Abbildung des Modelles beizufügen. Ueber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung trifft das Patentamt Bestimmung. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist für jedes ange meldete Modell eine Gebühr von Mark 15 einzuzahlen.“ In den Begründungen zu diesem Paragraphen ist u. A. Folgendes ausgeführt: „Es bedarf der Beschreibung des einzutragenden Gegenstandes insoweit, als dadurch eine ausreichende Grundlage für die demnächstige Geltendmachung des Schutzes geboten wird. Unter diesem Gesichtspunkte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder