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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 5.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454407Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454407Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454407Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf Seiten 162/163; die Seiten 205 bis 208 fehlen im Original;
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der neue Gebrauchsmusterschutz, seine Erlangung u. Wirkung (Schluss)
- Untertitel
- Vom Patent-Bureau Sack, Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Buchführung der Vereine
- Autor
- Junghanns, O.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 5.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 8
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 23
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 31
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 47
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 58
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 69
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 86
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 95
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 104
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 114
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 124
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 132
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 144
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 152
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 160
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 181
- ArtikelBekanntmachungen des Central-Vorstandes 181
- ArtikelWie reparirt und repassirt man am besten in sicherer und ... 181
- ArtikelDie Reparatur einer Cylinder-Uhr (1. Fortsetzung) 182
- ArtikelDer neue Gebrauchsmusterschutz, seine Erlangung u. Wirkung ... 184
- ArtikelDie Buchführung der Vereine 184
- ArtikelQuittung pro 2. und 3. Quartal 1892 185
- ArtikelAchtung 185
- ArtikelAnerkennung 185
- ArtikelWarnung 185
- ArtikelAufruf an die Collegen in Bochum und Umgebung 185
- ArtikelAdress-Tafel des Deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 186
- ArtikelAlphabetisches Verzeichniss der Mitglieder des Verbandes 187
- ArtikelAusschluss 188
- ArtikelEtablirungen 188
- ArtikelAufruf 188
- ArtikelBezirk XXV München 188
- ArtikelBezirks-Verein Düsseldorf. V. niederrheinischer Bezirkstag zu ... 189
- ArtikelPreisausschreiben. Bezirk VX. Bremen 189
- ArtikelPreisausschreiben des Leipziger Uhrmacher-Gehilfen-Vereins 189
- ArtikelVergnügungs-Anzeigen 189
- ArtikelVereins-Nachrichten 189
- ArtikelVerschiedenes 191
- ArtikelPatent-Liste 191
- ArtikelLitteratur 191
- ArtikelFragekasten, Fragen 191
- ArtikelBriefkasten des Schriftamts 192
- ArtikelAnzeigen 192
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 193
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 203
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 216
- BandBand 5.1892 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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184. Allgemeine Uhrmacher-Zeitung. No. 21. Der neue Getranclisnustersülintz, seine Erlangnni n.WirtBB£. Vom Patent-Bureau Sack, Leipzig.*) (Schluss.) Um zu erläutern, wie man Gebrauchsmusterschutz gesuche nicht gestalten soll, muss man sich der Beispiele bedienen, und zwar solcher von möglichst einfacher Art. Es habe Jemand ein Ventil construirt, welches zur Regelung der Strahlwärme von Heizkörpern dienen soll und nicht patentfähig, sondern nur musterschutzfähig ist. Der betr. Erfinder kennt die formellen Vorschriften, welche für die Anmeldung von Gebrauchsmusterschutz gesuchen seitens des Patentamtes vorgeschrieben sind und in Folge dessen fertigt er ein Gesuch an, dessen Wortlaut folgender ist: „Ergebenst Unterzeichneter bittet um Gewährung von Gebrauchsmusterschutz auf das als Nachbildung diesem Gesuche beigefügte Regulirventil, welches dazu dient, die Strahlwärme von Heizkörpern regeln zu können. Die gesetzliche Anmeldegebühr ist diesem Gesuche beigefügt. Es zeichnet etc.“ Ein solches Gesuch macht -im ersten Augenblicke und für den Nichtfachmann den Eindruck, als sei es den Vorschriften entsprechend und gewähre den Ge brauchsmusterschutz in dem Sinne, wie der Antrag steller es wünscht. Letzteres ist aber durchaus nicht der Fall und zwar aus folgenden Gründen: Das Ventil als solches besteht aus mehreren Haupt- theilen, von denen einer besonders wichtig und kenn zeichnend ist. Der verlangte Gebrauchsmusterschutz als solcher erstreckt sich im vorliegenden Falle aber auf die Gesammtheit des dem Gesuche beigefügten Ventils. Dann aber ist der kennzeichnende Theil überhaupt garnicht betont, in Folge dessen im Schutzgesuch auch garnicht wahrnehmbar. Man kann aus dem als Beispiel angeführten Schutzgesuch nicht erkennen, dass gerade der besondere Haupttheil den Kernpunkt der Schutz berechtigung bilden soll. Es wird vielmehr sehr leicht möglich sein, das geschützte Ventil dadurch zu um gehen, dass man die übrigen Theile des Ventils ent sprechend umgestaltet und nur den characteristischen Theil im Wesentlichen unverändert lässt. Der Schutz- Inhaber ist gegenüber solchen Veränderungen seines Ventils ganz schutzlos. Die nächste Folge hiervon würde sein, dass der Gebrauchsmusterschutz-Inhaber sich über die mangelhafte Tragweite des Gesetzes wundert, während es doch lediglich in der Hand des Schutzsuchenden liegt, sein Gesuch in geschickter Weise so zu gestalten, dass thatsächlich dasjenige, was den Kernpunkt der Neuerung an einem Gegenstände bildet, unter Schutz gebracht wird, wozu allerdings nicht allein die formelle Erfüllung der Vorschriften, sondern vor allem reiche Erfahrung in Bezug auf die beim Patent amt zu machenden Eingaben gehört. Es ist erklärlich, dass beim Wegfall der behörd lichen Prüfung des Inhaltes der Gebrauchsmusterschutz gesuche die Tragweite des gewollten Schutzes lediglich in der Hand desjenigen liegt, der die Abfassung des Gesuches bewirkt, wobei jedoch in Bezug auf die all- zugrosse Tragweite eines Schutzgesuches auch seitens des Gesetzes eine Grenze gezogen ist, deren Ueber- schreitung wiederum Werthlosigkeit des Schutzes zur Folge haben kann. Um zu zeigen, wie leicht bei den einfachsten Gegenständen seitens des unbewanderten Gesuchsstellers werthloser Gebrauchsmusterschutz ge schaffen werden kann, sei ein Beispiel angeführt. Angenommen, die Hülsen zur Aufnahme und zum Schutze schwedischer Zündholzschachteln seien noch neu und würde die erste von dem betr. Erfinder, der *) Der Verfasser ist auch gern bereit, den pp. Lesern d. Ztg. über alle Fragen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster-, Muster- und Markenschutzes kostenlos Auskunft zu ertheilen. zwar die Vorschriften des Gebrauchsmusterschutzes kennt, aber die Tragweite des Wortlautes seines Ge suches nicht zu beurtheilen vermag, eingereicht. Das Gesuch könnte in diesem Falle folgenden Wortlaut haben: „Unterzeichneter bittet um Gebrauchsmusterschutz auf die Dauer von 3 Jahren, für welche die gesetzliche Gebühr gleichzeitig mit diesem Gesuche an die Kasse des Patentamtes entrichtet wurde. Der Schutz soll sich auf die diesem Gesuche beigefügte, aus vernickeltem Zinkblech hergestellte Hülse für Schwedenzündholz schachteln beziehen. Es zeichnet etc.“ Dieses Gesuch entspricht in allen Theilen den Vor schriften des Gesetzes, aber dennoch wird es der Ge suchsteller bereuen, das Gesuch in dieser Fassung ein gegeben zu haben, da demselben ohne Schwierigkeiten von dritter Seite ein anderes Gesuch auf den gleichen Gegenstand entgegengestellt werden kann. Ein Dritter reicht ein Gesuch um Gebrauchsmuster schutz auf Schwedenzündholzschachteln aus Hartgummi ein, und wenn auch dieses Gesuch beschränkt abgefasst ist, so steht es einem weiteren Gesuchsteller frei, Ge brauchsmusterschutz auf Schwedenzündholzschachteln aus Aluminium nachzusuchen und zu erhalten, ohne dass die Inhaber der früheren Gesuche auf den gleichen Gegen stand etwas dagegen haben können. Die Buchführung der Vereine. 0. Junghanns. (Nachdruck verboten.) Ueber die Buchführung in den Vereinen ist noch nicht das letzte Wort gesprochen worden. Es kann es ja auch nicht, da man mit Bestimmtheit annehmen kann und aus verschiedenen Anlässen auch die -Richtigkeit dieser Annahme hervorgeht, dass in manchem Verein, so oft, als die in demselben buchführenden Collegen die Aemter wechseln, auch die Meinungen und Einrichtungen auf diesem Gebiete gewechselt werden. Dies zum Nachtheil der Vereine und der Aemter. Es ist ja nun allerdings nicht abzuleugnen, dass die Buchführung in einem Verein nach verschiedenen Methoden gehandhabt werden kann. Auch ist die Möglichkeit vorhanden, durch diese oder jene Einrichtung die Geschäfte eines "Vereins regelrecht zu führen, aber wenn wir darnach fragen, ob die bestehende Einrichtung oder die iune- gehaltene Methode auch wirklich practisch, d. h. ohne viel Zeitverlust^ genau und für jeden Uneingeweihten leicht verständlich und übersichtlich ist, dann müssen wir wohl in den meisten Fällen ein grosses Fragezeichen setzen! Schon seit langer Zeit hatte ich die Absicht, über obiges Thema Einiges zu schreiben und die Frage in dem Briefkasten der letzten Nummer unserer Zeitung veranlasst mich, nachstehendes, zugleich als Antwort darauf, zu veröffentlichen. Buchführung oder Buchhaltung heisst im Allge meinen: Die Aufzeichnung, das Notiren aller in einem Geschäft oder Betriebe vorkommenden „GeschäftsVor fälle“; die diesbezügliche Be- und Zusammenrechnung der einzelnen Posten, sowie die Vergleichung derselben mit der Höhe des Umsatzes behufs genauer, übersicht licher Klarlegung des jeweiligen Standes des Geschäfts. Diese Regel liegt stets zu Grunde, einerlei, ob das Geschäft sich mit Gross- oder Kleinhandel, ob nur mit Geld oder nur mit Waaren sich befasst. Es giebt Ge schäfte, die sich nur mit Waaren befassen, d. h. sie be ziehen oder fabriciren Waaren und setzen diese gegen andere Waaren um (Tauschgeschäfte). Andere wieder fabriciren Waaren und setzen diese in Geld um, oder noch andere setzen Geld gegen Geld um. Zu letzteren gehören die Vereine und speciell unsere Gehilfen-Ver- eine. Man könnte dieselben also „Kassen- oder Cassa- Geschäfte“ nennen.
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