Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 6.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454461Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454461Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454461Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Theod. Weisser's patentirtes Kalenderwerk mit drehbaren oder feststehenden Scheiben und mit Zeigern, welches an jedem grösseren und kleineren Uhrwerk angebracht werden kann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881. (Fortsetzung und Schluss von No. 1)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 6.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1882) 9
- ArtikelBekanntmachung 9
- ArtikelZur Theorie der Reglage 9
- ArtikelVorschlag zur Einführung eines neuen Normal-Gewindes für ... 11
- ArtikelTheod. Weisser's patentirtes Kalenderwerk mit drehbaren oder ... 11
- ArtikelGesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. ... 12
- ArtikelUnser letztes Wort zur Frankfurter Patent- und ... 13
- ArtikelVereinsnachrichten 13
- ArtikelVerzeichniss der Herren Fabrikanten und Grossisten, welche die ... 13
- ArtikelNachruf ††† 14
- ArtikelBriefkasten 14
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1882) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1882) 21
- AusgabeNr. 5 (1. März 1882) 29
- AusgabeNr. 6 (15. März 1882) 37
- AusgabeNr. 7 (1. April 1882) 45
- AusgabeNr. 8 (15. April 1882) 53
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1882) 61
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1882) 69
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1882) 77
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1882) 85
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1882) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1882) 101
- AusgabeNr. 15 (1. August 1882) 109
- AusgabeNr. 16 (15. August 1882) 117
- AusgabeNr. 17 (1. September 1882) 125
- AusgabeNr. 18 (16. September 1882) 133
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1882) 141
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1882) 149
- AusgabeNr. 21 (1. November 1882) 157
- AusgabeNr. 22 (15. November 1882) 165
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1882) 173
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1882) 181
- BandBand 6.1882 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
0 ° Oot treffenden Aufschriften und zwar an dem unteren die Wochentage, an dem mittleren die Monate und an dem oberen die Ziffern 1 bis 3i. Das Rad III trägt in seinem unteren Kranze und deshalb in der Zeichnung nicht sichtbar sieben Stifte in gleichmässigen Abständen, ent sprechend den sieben Tagen in der Woche, und ebenso an seinem Rande sieben Zähne, in welche der Absteller b eingreift. Die Zunge a am Trieb rad II, welches seine Bewegung von dem Zeigerrad I des Uhrwerks empfängt, wirkt auf die Stifte des Rades III ein, so zwar, dass bei einmaliger Um drehung des Triebrades eine Siebentel Umdrehung des Rades III erfolgt. Die Zunge e des Triebrades greift in die 31 Stifte des Rades V ein, welches mit ebensoviel Zähnen am Rade und einem Absteller d versehen ist, so dass also bei einmaliger Umdrehung des Triebrades das Rad III eine einunddreissigstel Umdrehung macht. Das zwischen den beiden Rädern III und V gelegene Rad IV ist mit zwölf Stiften und mit zwölf längeren Zähnen, entsprechend der Zahl der Monate, und mit dem Absteller f ver sehen, und wird von einer dritten Zunge e des Rades 11 getrieben. Das Rad IV ist ferner mit zwischen den zwölf längeren Zähnen angebrachten zwölf kürzeren Zahneinschnitten versehen, in welche der Absteller f eben falls eingreift, jedoch nur dann, wenn die am Rande des Rades V an gebrachte Zunge g einen der auf dem Rade Vf befindlichen zwölf Stifte fasst und dadurch dieses Rad eine zwölftel Umdrehung machen lässt. Das Rad VI greift mit seinen zwölf grossen Zähnen, welche der Deutlichkeit halber in der Zeichnung mit dem Kamen der betreffenden Monate ver zeichnet sind, in die Stifte des Rades IV ein und theilt dadurch dem letzteren die von dem Rade V empfangene Bewegung mit. Da die Monate verschiedene Anzahl von Tagen haben, so ist die Einrichtung getroffen worden, dass die auf dem Rade VI befindlichen Stifte in entsprechenden Abständen von einander stehen, und zwar so, dass diejenigen Stifte, welche den Monaten mit 31 Tagen entsprechen, in der Mitte der Zähne, und diejenigen, welche den Monaten' mit 30 Tagen entsprechen, an den Einschnitten dieser Zähne stehen Neben den letzteren sind kleine Zungen h, h‘, h" und h‘" angebracht, welche in die Stifte des Rades V eingreifen und letzteres um einen Stift, also auch um einen Tag vorrücken, so dass also der nächste Monatswechsel um einen Tag früher an dem entsprechenden Ausschnitt vorn an der Uhr sichtbar werden muss. Um auch dem Monat Februar, der nur 28 Tage, im Schaltjahr aber 29 Tage hat, Rechnung zu tragen, ist auf dem Zahn, welcher dem Monat entspricht, das Schaltjahr-Rädchen i angebracht, welches mit acht Zahn einschnitten und dem Absteller k versehen ist. Auf dem Rade i befinden sich vier Stifte, von welchen drei, 1, 1', 1“ gleiche Höhe haben, während der vierte 1"' niedriger ist. Auf diese Stifte wirken zwei Zungen m und n ein, die an dem Rande des Rades V angebracht sind, und von denen n höher-und m tiefer gelegen ist. Die Zunge n wirkt auf die drei höheren Stifte 1, 1' und l 1 ' ein und setzt dadurch das Rad VI in Bewegung, auf welchem eine lange Zunge o befestigt ist, die ihrerseits auf den Stift p des Rades V wirkt und letzteres um drei Stifte, also -^auf dei auch um drei Tage vorwärts bewegt, wodurch der nächste Monat März also um drei Tage früher an dem betreffenden Ausschnitt vorn an der Uhr erscheinen muss. Das Schaltjahr-Rädchen i wird durch zwei, neben dem Rade VI angebrachte Zungen q und r, welche auf die Stifte 1, 1', 1" und l 1 ' 1 wirken, in Umdrehung versetzt und zwar beim jedesmaligen Passiren eines Stiftes um einen Zahn, so dass in einem Jahre eine Viertel- Umdrehung des Rädchens i erfolgt, in vier Jahren also eine volle Um drehung. Bei dem vierten Jahre, dem Schaltjahre, tritt der niedrige Stift 1“' in Wirksamkeit. Die höher gelegene Zunge n des Rades V gleitet über ihn hinweg, ohne ihn zu berühren, und erst die um einen Stift, also auch um einen Tag weiter rückwärts und niedriger gelegene Zunge m greift in den niedrigen Stift 1"' ein. Der nächste Monat März muss dadurch also nicht schon um drei Tage, sondern nur um zwei Tage früher vorn am Ausschnitt erscheinen bezw. der Monat Februar ist dadurch um einen Tag verlängert. Anstatt der drei Scheiben, welche sich also mit den ihnen ent sprechenden Rädern III, IV und V drehen, können auch drei Zeiger an gebracht werden, welche dann selbstverständlich die Bewegung dieser Räder mitmachen und an einer feststehenden Scheibe in drei Kreisen die Wochen tage, Monate und das Datum anzeigen. Diese drei Zeiger werden zu diesem Behufe mittelst, der Schrauben E, F und. G an dem Vierkant des betreffenden Rades angeschraubt. Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbe ordnung. Vom 18. Juli, ;Sai. (Fortsetzung und Schluss von No. 1.) § 104d. Der Verbäüdsvorstand hat, alljährlich im Monat Januar ein Verzeich niss derjenigen Innungen, welche dem Verbände angehören, der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen. Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind der selben anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Sitz des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in dem Bezirke der vorbezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz verlegt wird, gleichzeitig zu richten. § 104e. Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des Ver bandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden. Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vor stand seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Recht zu: a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegen stände umfasst, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Be ziehung stehen; b. in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden, und durch diesen die Versammlung zu schliessen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Hand lungen enthalten. § 104 f. Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse der in dem Verbände vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Verbandsstatuts zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten. Sie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. § 104 g. Die Innungsverbände können aufgelöst werden: 1) wenn sich ergiebt, dass nach § 104 c No. 1 und 2 die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 2) wenn den auf Grund des § 104e erlassenen Verfügungen nicht Folge geleistet ist; 3) wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich gesetzwidrige Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der für die Genehmigung des Verbandsstatuts zuständigen Stelle. Gegen den Beschluss der höheren Verwaltungsbehörde ist die Be schwerde zulässig. Artikel 2. An die Stelle des § 148 No. 10 der Gewerbeordnung tritt nach folgende Bestimmung: 10) wer wissentlich der Bestimmung im § 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des § 100 e No. 2 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt. Dem § 149 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestimmungen hinzu: - - wer ohne einer Innung als Mitglied anzugehören sich als Innungsmeister bezeichnet. Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vergeschriebenen Anzeige über Innungsverhältnisse an die Be hörden, sowie Unrichtigkeiten in einer solchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Innung oder des Innungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet. 8) Verantwortlich für die Redaction : L. H e i m an n in Berlin. Expedition R. Stäckel in Berlin. Druck von B. Gen ach in Berlin. Vertretung für den Buchhandel: W. H. KUhl in Berlin, W. Agentur in Rew-Tork bei H. Hörend, Bi Maiden Laue P. O. Box 3190. Agentur für England und Colonien hei M. Buih, Heisle Road, Holl, England. zwei
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder