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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Signatur
- I.171.a
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454464Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454464Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454464Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1886)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ist der Uhrmacher berechtigt, die Herausgabe einer raparirten Uhr ohne Zahlung der Reparaturkosten zu verweigern?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1886 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1886) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1886) 9
- ArtikelBekanntmachung 9
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 9
- ArtikelIst der Uhrmacher berechtigt, die Herausgabe einer raparirten ... 9
- ArtikelEin bedeutsamer Fortschritt der schwarzwälder Uhrenindustrie 11
- ArtikelErinnerungen an "Chaux-de-Fonds"; seine Entwicklung und ... 12
- ArtikelSkizze einer Geschichte der Chronometer nebst einer Revue der ... 13
- ArtikelVereinsnachrichten 14
- ArtikelAus der Werkstatt 14
- ArtikelBriefkasten 15
- ArtikelInserate 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1886) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1886) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1886) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1886) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1886) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1886) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1886) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1886) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1886) 81
- AusgabeNr. 12 (16. Juni 1886) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1886) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1886) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1886) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1886) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1886) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1886) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1886) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1886) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1886) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1886) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1886) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1886) 185
- BandBand 10.1886 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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10 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 2 Prüfung zu überlassen, ehe er Anspruch auf Zahlung der geforderten Reparaturkosten hat. So unzweifelhaft dieses Recht des Uhrmachers nun aber auch erscheint, so können doch Umstände Vorkommen, die dasselbe hinfällig machen. Wie der im Folgenden mitgetheilte Prozess, den wir zur allgemeinen Belehrung ausführlich wiedergeben, zeigt, reichte eine zufällige Aeusserung, deren Tragweite von unserm Collegen nicht vorausgesehen werden konnte, dazu hin, dass er mit seiner Klage auf Zahlung der Reparaturkosten bei Ablieferung der reparirten Uhr in allen Instanzen abgewiesen wurde und noch die nicht unbedeutenden Gerichtskosten tragen musste. Die Veranlassung zur Einleitung der Klage seitens des Herrn Collegen, dem wir diese Mittheilungen verdanken, war kurz folgende: demselben wurde von einem Kunden, den wir mit X bezeichnen wollen, eine sog. „ Japy-Uhr“ zur Reparatur übersandt. Da Herr X unserem Collegen indess schon von früherher als säumiger Zahler bekannt war, so sagte er dem Ueberbringer der Uhr, dass er sie an einem bestimmten Termin gegen Zahlung der Repara turkosten wieder in Empfang nehmen könne. Der Bote stellte sich zur festgesetzten Zeit wieder ein mit dem Verlangen, die Uhr ohne Zahlung der Reparaturkosten in , Empfang zu nehmen, da sein Auftrag geber, Herr X, der Meinung sei, er müsse dieselbe erst einige Zeit auf den guten Gang prüfen, bevor er Zahlung leiste; auch sollte die Uhr zu diesem Behufe vom Uhrmacher an Ort und Stelle selbst aufgehangen werden. Da der College das Ansinnen des Herrn X zurückwies, so ver weigerte dieser die Zahlung der Reparaturkosten trotz wiederholter Auf forderungen dazu, so dass derselbe endlich zur Klage schritt. Auf seine in aller Form gehörig begründete Klage erging das nach stehende Urtheil des Königl. Amtsgerichts zu Z.: Kläger wird mit der Klage abgewiesen und verurtheilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Thatbestand. Beklagter hat unbestritten im December 1883 dem Kläger eine Büreau- Uhr (grosse Standuhr) zur Reparatur übergeben. Kläger klagt nun, unter Behauptung, dass er die ihm übertragene Reparatur bereits seit Jahres frist vollendet und den Beklagten mehrfach vergeblich zur Abholung der Uhr gegen Entrichtung des angemessenen Reparaturpreises von 6 Mark aufgefordert babe, mit dem Antrage: Den Beklagten zur Zahlung von 6 Mark nebst 6% Zinsen zu ver urteilen, indem er nach wie vor zur Herausgabe der Uhr gegen Ent richtung des geforderten Betrages bereit zu sein erklärt. Beklagter be antragt: Die Klage abzuweisen. Er erklärt, falls Kläger die Uhr ordent lich reparirt habe, die Zahlung von 6 Mark dafür nicht weigern zu wollen, wie er auch bisher Zahlung niemals verweigert habe. Er habe nur ver langt, dass Kläger zuerst die Uhr in seinem Geschäftslokal aufstelle, wie dies bei so grossen Uhren wie die hier fragliche, welche nur ein Uhr macher richtig aufstellen könne, durchaus üblich sei; Kläger habe sich aber bisher geweigert, die Uhr aufzustellen, vielmehr verlangt, das Beklagter dieselbe abholen lasse, und darauf sei Letzterer mit Recht nicht eingegangen. Kläger gab, nachdem er früher bestritten hatte, dass er verpflichtet sei, die Uhr dem Beklagten zu überbringen, in der letzten mündlichen Verhandlung persönlich zu, dass es üblich sei, dass der Uhrmacher eine von ihm reparirte Uhr der hier fragl. Art und Grösse selbst bei dem Be steller aufstelle. Er habe sich bisher auch nur deshalb geweigert, dies zu thun, weil Beklagter erklärt habe: er werde erst zahlen, wenn er sich überzeugt haben werde, dass die Uhr auch richtig gehe. Kläger habe aber sofortige Zahlung verlangen können und sei nicht verpflichtet gewesen, dem Be klagten die Uhr auf Credit zu übergeben. Beklagter erklärt dem gegenüber, dass er allerdings verlangen könne und beanspruche, dass ihm nach Aufstellung der Uhr einige Tage Zeit gelassen werden, um zu prüfen, ob die Uhr auch richtig gehe, also wirk lich reparirt sei, was er ohne eine solche mehrtägige Beobachtung nicht wissen könne. Vor dieser Prüfung sei er zur Zahlung nicht verpflichtet. Beide Parteien haben sich für ihre Auffassung auf Geschäftsüblichkeit berufen und sich dafür auf das Gutachten von Sachverständigen bezogen. Parteien bezogen sich ausserdem im Verlaufe ihrer Sachdarstellung auf den Brief, welchen der Rechtsanwalt Dr. N. am 22. Oct. 1884 im Auftrag des Beklagten an den Kläger und den Brief vom 23. October 1884, welchen Letzterer als Antwort an Dr. N. geschrieben hat. Diese Briefe, deren Echtheit beiderseits anerkannt wird, wurden in der münd lichen Versammlung verlesen. Entscheidungsgründe. Da Kläger schliesslich zugeben musste, dass es üblich sei, dass der Uhrmacher, welcher eine Uhr der hier fragl. Art zur Reparatur erhalten, dieselbe im Lokale des Bestellers aufstellen müsse, hätte er mit seiner Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden müssen: denn er hatte offenbar nicht nur zu Anfang des Prozesses, sondern auch schon vorher sich auf den Standpunkt gestellt, dass Beklagter die Uhr bei ihm abholen müsse, und die Ueberbringung derselben verweigert. Dies beweist sein Brief vom 23. October 1884, in welchem er ausdrücklich erklärt, „dass die fragl. Uhr jederzeit bei ihm in Empfang genommen werden könne. Aber auch den von Kläger jetzt eingenommenen Standpunkt, wonach derselbe zwar bereit ist, dem Beklagten die Uhr zu überbringen und die selbe aufzustellen, dies aber nur gegen sofortige Zahlung thun und dem Beklagten keine Zeit lassen will, sich durch Beobachtung der Uhr zu überzeugen, ob dieselbe nunmehr auch richtig geht, kann das Gericht nicht als berechtigt anerkennen. Es kann von Niemanden verlangt werden, dass er eine Arbeit bezahle, ehe er in der Lage gewesen, sich zu über zeugen, ob dieselbe auch ordentlich ausgeführt ist, und da man, ob eine Uhr richtig geht, erst nach mehrtägiger Beobachtung zu beurtheilen ver mag, so kann Beklagter allerdings verlangen, dass ihm nach Aufstellung der fragl. Uhr erst einige wenige Tage zur Anstellung dieser Beobachtung Zeit gelassen werde, ehe er dem Kläger die Reparatur bezahlt. Wenn Kläger dagegen einwendet: er sei nicht verpflichtet, dem Beklagten die Uhr auf Credit zu überlassen, so ist darauf zu erwidern, dass Be klagter ihm nicht mehr Vertrauen zu schenken braucht, als er diesem, und dass er deshalb nicht berechtigt ist, von demselben zu verlangen, dass er eine Reparatur bezahle, ehe er weiss und wissen kann, ob die selbe auch ausgeführt ist, und auf die Gefahr hin, dass dies nicht der Fall sei und er dem Kläger eine Bezahlung leisten möchte, auf die der selbe keinen Anspruch habe. Das Verlangen des Beklagten, dass Kläger die Uhr, ohne sofort Zahlung zu erhalten, bei ihm aufstelle, ist hiernach ein berechtigtes, und da Kläger die Lieferung der Uhr ohne gleichzeitige Bezahlung verweigert, so ist er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem durch Uebernahme der Reparatur eingegangenen Vertrage säumig und deshalb nicht berechtigt, seinerseits Vertragserfüllung d. h. Bezahlung der Reparatur vom Beklagten zu verlangen. Die darauf gerichtete Klage musste deshalb unter Verurtheilung des Klägers in die Prozesskosten nach § 87 Civ. Pr. 0: abgewiesen werden. Unser College konnte sich hiermit nicht beruhigen, sondern legte Be rufung gegen das obige Urtheil ein, welches Schriftstück wir nachstehend ebenfalls wörtlich wiedergeben: „In der mir zugestellteu Urtheilsausfertigung werden im „Thatbestand“ Dinge behauptet, die nicht mit der Wahrheit übereinstimmen, während die Gründe, welche mich bestimmen, Herrn X entschieden jeden Credit zu verweigern, also gerade dasjenige, was ich für die Hauptsache halte, mit keinem Worte erwähnt wird. Als Herr X vor 4 Jahren die Uhr bei mir gekauft hatte, lieferte ich sie gut regulirt ab. Ich musste sie an eine Stelle der Wand hängen, die durch dahinter befindliche Feuerungsgänge zeitweise heiss wurde. Auf meine Vorstellung, dass eine so wechselvolle Temperatur auf den guten Gang der Uhr nachtheiligen Einfluss habe, wurde mir unfreundlich erwidert: „sie hätte keinen anderen Platz und müsse dort hängen.“ Dann machte ich regelmässig nach Ablauf einer Woche einen Besuch und re- gulirte die Uhr am Platze. Jedesmal wurde mir in unh öflichem Tone die Unzufriedenheit mit dem Gange der Uhr ausgesprochen; und selbst, nach dem ich mich durch fortgesetzte Besuche überzeugt hatte, dass die Uhr nur wenige Minuten wöchentlich differirte, wurde mir die Antwort gegeben: „Ja wenn Sie kommen, geht die Uhr richtig, aber im Lauf der Woche differirt sie viertelstundenweise.“ Nachdem ich diese Chicane wohl ein Vierteljahr erduldet hatte, ohne mein Geld zu erhalten, erklärte ich voller Entrüstung, dass ich das Geschäft rückgängig machen und die Uhr zurück nehmen wolle. Herr X. verhinderte dies aber, indem er versprach, eine theurere Uhr, einen Regulator, zu nehmen und vom Tischler eine Vor richtung machen zu lassen, um die Uhr günstiger zu placiren. Das geschah aber nicht, sondern dieselben Chicanen wurden fortgesetzt, und Bezahlung erhielt ich endlich erst nach Ablauf von 6 Monaten. Nach ca. 2 Jahren entnahm Herr X. einen Schlüssel für dieselbe Uhr, ohne ihn zu bezahlen, und als ich meine Rechnung dafür einreichte, antwortete er: „Was! 70 Pfennig für einen Schlüssel — der ist wohl verrückt — der bekommt keinen Pfennig.“ Erst nach länger als drei Monaten erhielt ich diesen kleinen Betrag. Wenn Herr X. also behauptet, bisher Bezahlung niemals verweigert zu haben, so ist das eine Unwahrheit. Ferner ist es eine Unwahrheit, dass es sich um eine „grosse Standuhr“ handelt. Die fragliche Uhr ist im Handel unter der Bezeichnung „Japy Bureau“ bekannt, und diese Sorte zeichnet sich vor anderen Wanduhren gerade dadurch aus, dass es nicht nöthig ist, etwa ein Pendel einzuhängen, sondern sie wird genau so wie ein Bild an die Wand gehängt. Das Aufhängen nimmt nicht mehr als einige Sekunden in Anspruch und ist keine nennenswerthe Leistung die zu verweigern einen Sinn hätte. Die Behauptung, dass Uhren wie die fragliche nur ein Uhrmacher richtig aufstellen könne, ist also auch eine Unwahrheit. Das Hinbringen und Aufhängen ist gleichbedeutend mit einer einfachen Ablieferung und diese ohne sofortige Bezahlung habe ich verweigert, weil mich die Erfahrungen, die ich mit Herrn X. gemacht habe, wohl berechtigen, ihn nicht nur für einen schlechten Zahler sondern auch für einen beispiellos böswilligen Chicaneur zu halten. Auch bin ich vor Ablauf des üblichen Garantiejahres und vor Beginn des Prozesses thatsächlich garnicht in die Lage gekommen, diese Leistung zu verweigern, denn da ich den Kunden schon kannte, setzte ich dem Boten, welcher mir die Uhr zur Reparatur überbrachte einen Termin fest, wann er sie wieder abholen könnte. Die Deutung, dass ich in der Erfüllung eines eingegangenen Vertrages säumig sei, ist also nicht zutreffend. Der Bote erschien auch am fest gesetzten Tage und ich erklärte dann, dass ich die Uhr ohne Bezahlung nicht abliefere. Nach kurzer Zeit erschien derselbe Bote mit der Er klärung des Herrn X., dass er sie erst bezahlen werde, wenn sie richtig geht. Bei dieser Erklärung ist Herr X. bis zum Beginn des Prozesses geblieben; das lässt sich nicht in Abrede stellen, denn erst im Vergleich hat Herr X. die Erklärung abgegeben, bei Ablieferung bezahlen zu wollen und der Umstand, dass ohne dies neue Zugeständniss ein Vergleich gegenstandslos gewesen wäre, beweist, dass es vorher nicht gemacht worden ist. Unter der begründenden Voraussetzung, dass keine sofortige Bezahlung erfolgt, enthält auch meine Antwort an den Rechtsanwalt des Herrn X. keine Weigerung der Ablieferung, sondern nur eine Weigerung des Credits. Nachdem die Uhr etwa ein halbes Jahr schon bei mir war, Hessen ndch erneute Verhandlungen hoffen, es werde zur endlichen Ablieferung kommen, und ich liess die Uhr ohne Erhöhung des Reparaturpreises ein zweites Mal reinigen. Zur Zeit des Vergleiches war das übliche Garantie jahr längst verflossen und meine Verpflichtung, die Uhr in frisch reparirtem Zustande, mit frischem Oel, abzuliefern, war somit überhaupt erloschen, und es konnte mir nicht zugemuthet werden, sie noch ein drittes Mal zu reinigen. Da ich mich aber gegenwärtig überzeugt habe, dass die Uhr immmer noch gut geht, hätte ich trotzdem auf den Vergleich eingehen können, wenn Herr X. die bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreites hätte tragen wollen. Da dies aber nicht geschah, ging ich auf den Ver gleich nicht ein.
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