01 Erzgebirgischer Volksfreund : 12.12.1878
- Titel
- 01
- Erscheinungsdatum
- 1878-12-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-18781212011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-1878121201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-1878121201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1878
- Monat1878-12
- Tag1878-12-12
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- Jahr1878
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- 01 Erzgebirgischer Volksfreund : 12.12.1878
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289 1878 S. Tagesgeschichte. Deutschland. sondere Aufforderung nicht zugegangen sein sollte. Ncustädtel, den 10. December 1878. Der StadLrath Speck, Brgrm. Berlin, 9. Dccbr. Wie in der Provinz Sachsen so wird auch in anderen Provinzen eine Agitation für die Beseitigung der Zivilehe in Scene gesetzt, an deren Spitze meist evangelische Geistliche stehen. So u. A. in der Provinz Pommern, wo Petitionen an den Reichs kanzler in Umlauf gesetzt werden, in denen die Verände für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhajn, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Ncustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Preis vierteljährlich 1 Mark 80 Pfennige — JnsertionSgebühreu: die gespaltene Zeile 10 Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate 25 Pfennige. — JusertionSannahme für die .m Abende erscheinende Nummer bis Bormittag- 10 Uhr. gegen die Haltung der fortschrittlichen Redner heute aus. Nach dem Minister Graf Eulenburg ergriff Virchow das Wort, über dessen Ausführungen selbst seine cnragirten Freunde etwas betroffen waren. Virchow begann damit zu erklären, daß er selbst an Stelle des Ministers vielleicht nicht anders gehandelt hätte. Die Fortschrittsmänner sehen sich gegenseitig an, während auf der rechten Seite lauter Beifall sich hören läßt. Jm Ccntrum und auf der rechten Seite entsteht ein lautes Gelächter, als Virchow rung der obligatorischen Zivilehe in eine fakultative ge fordert wird, „da die Unzuträglichkeiten der ersteren von Tag zu Tag sieb häufen". Berlin, 9. Dec. Nach den großen Ankündigungen über die an die Regierung zu richtende Interpellation, betreffend die Verhängung des Civil-BclagcrungSzustandcS über Berlin, seitens der Fortschrittspartei, dürfte man Wunder glauben, mit welchen scharfen Waffen man gegen die Regierung Vorgehen würde; allein wie zahm nahm sich da Bekanntmachung. Die für die bevorstehende ErgänznngSwahl hiesigen GcmcindcratheS aufgestellte Wahlliste hängt in der Zeit vom 12. bis mit 26. December d. I., in der Harzt'schcn Restauration zu Jedermanns Einsicht aus und sind Einsprüche gegen die Wahlliste spätestens bis zum 19. Dccbr. hier anzubringcn. Als Wahltag wirb der 27. Teecmbcr d I., bestimmt. Die Art und Weise der vorzunehmcndcn Wahl findet in der der Wahlliste angcfügten Bekanntmachung näheren Ausdruck. Oberschlcma, den 10. December 1878. Der Gemeinderath daselbst. st. Mehlern, G.-V. Behufe von derselben Dcclarationsformulare uneutgeldlich auf Verlangen werden verab folgt werden. Gleichzeitig werden alle Vormünder, inglcichen alle Vertreter von Stiftungen, Anstalten, Pcrsonenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des VjermögenSerwerbS anSgcstattctcn VermözenSmasseZ- hiechurch ausgefordert, für die von ihPen bevormundeten Personen, auch wenn dteseldeH nicht am hiesigen Orte wohnen, beziehendlich für die von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstalten u. s. w., soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, binnen gleicher Frist eine Decla- rätion bei unterzeichnetem Stadtrathe selbst dann einzureichen, wenn ihnen deshalb be- Bekanntmachung. AuS Anlaß der bevorstehenden Einschätzung zur Einkommensteuer wird hierdurch bekannt gemacht, daß auch denjenigen, welchen eine Dcclarationsanfforderung nicht zugc- sendet worden, cs freisteht, eine Declaration über ihr Einkommen binnen 1V Tagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an bei diesiger Behörde cinzurcichen, zn welchem Edittalladung. Nachdem durch Expromission die bekannten Firmen- und persönlichen Gläubiger des Bäckermeisters Fran; Eli Wellner in Neicrfrtd, des früheren alleinigen In habers der nunmehr im hiesigen Handelsregister gelöschten Firma L-ch. Ottmar Friedrich in Obersachsenfeld, nach gerichtlicher Feststellung der Insolvenz abgefun den worden und ihre Befriedigung augczcigt haben, hat das «unterzeichnete Königliche GerichtSamt Schwarzenberg auf Antrag des genannten Wellner beschlossen, zur Beile gung des CrevitwcscuS vcsselben und zur Sicherheit der PaciScenten Edictalladung an die unbekannten Firmen- nnd persönlichen Gläubiger Wellners, welche den bisherigen Vergleichsverhandlungen noch nicht bcigetretcn sind, behufs Anmeldung ihrer etwaigen Ansprüche zu erlassen. Es werden daher dieselben, sofern sic noch Ansprüche an dieses Schuldcnwcsen erheben wollen, geladen bis zu dem 17. Februar 1879 ihre Forderungen bei dem unterzeichneten Gerichtsamt anzumeldcn, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an daö Schuldcnwcsen der genannten Firma und Wellners für seine Person für ausgeschlossen erachtet werden werden, und wird hierbei zugleich eventuell zur Bekanntmachung eines AuöschließungSerkcnntnisscs der 22. Februar 1879, Vormittags, anberanmt. (1—3) Schwarzenberg, am 4. December 1878. Königliches Gerichtsmt. Hattaß. Donnerstag, den 12 December. rWb."DMssreimd Bekanntmachung, Einkommeiideclaration betr. Die Austragung der Declarationsaufforderunzen in hiesiger Stadt ist erfolgt und machen wir dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt, daß nach Z. 33. der Aus führungsverordnung zum Einkommensteuergesetz auch Solchen, welche eine Declarations- auffordcrung nicht erhalten haben, eS freisteht, über ihr Einkommen eine Declaration innerhalb 6 Tagen und spätestens bis zum 20. December dieses Jahres hierher cinznreichcn und werden zu diesem Behufe Dcclarationsformulare den Ansuchen- dcn unentgeltlich verabfolgt werden. Wir fordern gleichzeitig alle Vormünder, inglcichen Vertreter von Stiftungen, Anstalten, Personcnvcreinen und anderen mit dem Rechte des Vermögenserwcrbes aus- gestattcten Vermögcnsmassen auf für die von ihnen bevormundeten Personen und bez. von ihnen vertretenen Stiftungen, Vereinen rc. soweit dieselben ein steuerpflichtiges Ein kommen haben, Declarationen bei uns einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Auf forderungen auch nicht zugegangen sein sollten. Lößnitz, am 10. Dccömbcr 1478. ' - Der Rath der Stadt Lößnitz. >»'. Krauße. Bekanntmachung. AuS Anlaß der bevorstehenden Einschätzung zur Einkommensteuer werden alle Vormünder, inglcichen alle Vertreter von Stiftungen, Anstalten, Personcnvcreinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des Bcrmözenöerwcrbs ausgestattcten Vcrmögcnömasscn hierdurch aufgefordert, für die von ihnen bevormundeten Personen, anch wenn dieselbe» nimt an» hUfi^e» Orte wohnen, beziehendlich für die von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstalten u. s. w., soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, binnen 10 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, eine Declaration bei der Gemein debehörde selbst dann cinzurcichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderung nicht zugehen sollte. Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß es überhaupt allen Denjenigen, welchen eine Dcclarationsauffvrdcrnng nicht zugcsendet wird, freistcht, eine Declaration über ihr Einkommen innerhalb der vorgedachten Frist bei der Gemeindebehörde einzu reichen. Declarationsformulare werden von letzterer auf Verlangen unentgeltlich verab folgt werden. Aue, am 9. December 1878. Der StadLgemeinderath daselbst. —Beck, Brgrmstr. die Entfernung von Leichen aus den Sterbe häusern betr. Seiten des Königlichen Ministeriums des Innern ist aus von dem Königl. LandcSmebicinalcollcgium geltend gemachten bedeutsamen Rücksichten für die öffentliche Gesundheitspflege bestimmt worden, daß alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrzunehmen sind, nicht über den vierten Tag (4 mal 24 Stunden,) von der Stunde des eingetrctcncn Todes an im Sterbchause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zcitfrist zu entfernen sinv, um entweder beerdigt oder in die Todtenhallcn überführt zn werven. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind mit Geldstrafe bis zn 100 M. — -, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft zu bestrafen. Den Herren Bürgermeistern der Städte Eallnberg, Ernstthal und Hartenstein sowie den Herren Gemeindcvorständcn wird diese Vorschrift Behufs eigener Nachachtnng und entsprechender Jnstruiruna der Leichenfrauen bekannt gegeben. Glauchau, am 7. December 1878. Königliche AmtshaupLmannschaft. von Hausen. W.- Oeffentiiche Sitzung des Bezirksausschusses im Bezirke der Amtshaupt- manuschaft Zwickau Freitag, am 43. December 4878, Vormittags ;9 Uhr, im Saale des amtshauptmannschaftlich n DienstgcbäudeS — Nicolaistraße Nr. 36, 1 Treppe. — ' . . Zwickan, am 9. December 1878. Die Königliche Amkshauptmannschaft. V o d c l. D.
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