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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454465Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454465Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454465Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1887)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ist der Uhrmacher verpflichtet, über den Ein- und Verkauf gebrauchter Uhren ein Kontrollbuch, ein sog. Trödelbuch, zu führen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1887 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1887) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1887) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1887) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1887) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1887) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1887) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1887) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1887) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1887) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1887) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1887) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1887) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1887) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1887) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1887) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1887) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1887) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1887) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1887) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1887) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1887) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1887) 169
- ArtikelIst der Uhrmacher verpflichtet, über den Ein- und Verkauf ... 169
- ArtikelNeuer Sperrkegel für Taschenuhren 170
- ArtikelNeues System elektrisch-sympathischer Wechslstrom-Uhren 171
- ArtikelUeber Zeitrechnungs- und Kalenderwesen (Fortsetzung aus No. 21) 171
- ArtikelAus der Werkstatt 172
- ArtikelKleinere Beiträge zur Geschichte der Uhrmacherkunst 173
- ArtikelVermischtes 174
- ArtikelBriefkasten 174
- ArtikelInserate 175
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1887) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1887) 185
- BandBand 11.1887 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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<©>, Iniirtlosa-Prils: pro 4gespaltene Petit-Zeile oder deren Raum 25 Pffe. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 20 Pfg. Erscheint monatlich 2 Mal. Alle Correspondenzen sind an die Expedition Berlin SW., üarkgrafenstr. 105 zu richten. Juergenstn Aesseh AhnitauU-Pritei pro Quartal im deutsch, und österr. Postverbande Km. 1,50; für Kreuzbandsendung Hm. 1,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Kreuzbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Verlag und Expedition bei R. Stäekel, Berlin SW., Markgrafen-Strasse 105 I Trp. XI. Jahrgang. Berlin, den 15. November 1887. * No. 22. Inhalt: Ist der Uhrmacher verpflichtet, über den Ein- und Verkauf gebrauchter Uhren ein Kontrollbuch, ein sog. Trödelbuch, zu führen? — Neuer Sperrkegel für Taschenuhren. — Neues System elektrisch-sympathischer 'Wechselstromuhren. — Ueber Zeitrechnungs- und Kalenderwesen. VII. — Aus der Werk statt (Die Holzklupe. Rollirstuhl zum Gebrauch ohne Drehbogen oder Schwungrad). — Kleinere Beiträge zur Geschichte der Uhrmacherkunst. — Vermischtes. — Briefkasten. — Anzeigen. Die Herren Streifband-Abonnenten erhalten die heutige Nummer in zwei Sendungen. Ist der Uhrmacher verpflichtet, über den Ein- und Verkauf gebrauchter Uhren ein Kontrollbuch, ein sog. Trödelbuch, zu führen? Die vorliegende Frage wird bei dem grössten Theil unserer Leser gewiss Befremden erregen, da sie sich wohl kaum zusammenreimen können, i auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen der Uhrmacher zur j Führung eines Kontrollbuches über den Ein- und Verkauf getragener Uhren, eines sog. Trödelbuches, in welches die Polizeibehörde zu jeder Zeit Einsicht nehmen kann, verpflichtet wäre. Es erscheint kaum glaub- j lieh, dass gesetzliche Bestimmungen, welche lediglich auf den Betrieb des ! Trödelgeschäftes (Handel mit gebrauchten Kleidern, mit altem Metallgeräth I und dergl. mehr) Bezug haben, auch auf den Betrieb des Uhrmacher-' i geschäfts angewendet werden könnten, und dennoch ist es an verschiede- ; nen Orten vorgekommen, dass den Uhrmachern zugemuthet worden ist, | sich diesen Bestimmungen zu unterwerfen. | Die Reichsgewerbeordnung schreibt in § 35 vor, dass der Trödel- I handel zu untersagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Un- ] Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb j darthun, und nach § 38 der Gewerbeordnung sind die Centralbehörden befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die den Trödel handel betreibenden Personen ihre Bücher zu führen und welcher poli zeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben. Auf Grund der angeführten Gesetzesparagraphen wurde von den Central- und Provinzialbehörden unterm 18. März 1885 eine Verordnung I erlassen, nach welcher denjenigen Geschäftsleuten, welche den Trödel- j handel betreiben, die Verpflichtung auferlegt wird, ein nach einem be stimmten Schema eingerichtetes Buch über ihre Ein- und Verkäufe zu führen, welches ab und zu über die rechtmässigen Eintragungen von den Polizeiorganen kontrollirt und abgestempelt werden soll. Obwohl nun in dieser Verordnung ebenfalls nur vom Trödel handel die Rede ist, so wurde dieselbe doch von einigen Behörden dahin ausgelegt, dass die darin enthaltenen Bestimmungen auch auf den Betrieb des Uhrmachergeschäfts angewendet werden müssen, weil die Uhr macher ausser neuen Uhren auch alte ankaufen, im Tausch annehmen und wieder verkaufen. Eine derartige Auslegung jener Vorordnung fand ausser in mehreren anderen Orten auch in Hildesheim statt. Die dortigen Uhrmacher wurden auf höhere Anordnung seitens der städtischen Polizeibehörde aufgefordert, zur Kontrolle über den Ein- und Verkauf alter Uhren ein sog. Trödel buch anzulegen. Herr Kollege Oppenheimer daselbst hielt sich jedoch nach der Reichsgewerbeordnung hierzu nicht verpflichtet und kam daher trotz wiederholter Mahnungen der Aufforderung der Polizeibehörde nicht nach. Infolge dieser Weigerung wurde derselbe von der dortigen Polizeidirektion zu 3 Mark Strafe verurtheilt. Herr Oppenheimer liess sich indess nicht einschüchtern, sondern legte gegen das Strafmandat Berufung ein, und hat somit die peinliche Frage: „ob die Uhrmacher beziehentlich ihres Geschäftsbetriebes auf die Anschauung einzelner Be hörden hin ohne Weiteres in die Kategorie der Trödler ge stellt werden können“ zur gerichtlichen Entscheidung gebracht, wo für wir unserem Kollegen im allgemeinen Interesse zu besonderem Danke verpflichtet sind. Wir geben die darüber geführten gerichtlichen Verhandlungen nun ausführlich wieder. Bei Erhebung und Begründung der Anklage in der Schöffengerichts- Sitzung am 8. September suchte der Amtsanwalt darzulegen, dass das betreffende Gesetz eine ganz ausgezeichnete Tendenz verfolge, es solle nämlich mit demselben eine zuverlässigere Kontrolle als bisher über gestohlene oder unredlich erworbene Uhren geführt werden. Er habe bei Erörterung der Angelegenheit ausserhalb dieses Saales den Eindruck empfangen, als ob die Uhrmacher an dem Titel Trödel oder Trödelbuch Anstoss genommen, (selbstverständlich!) jede beleidigende oder verdächtigende Absicht bei dieser Massnahme sei aber von vorn herein ausgeschlossen. Das Gesetz in seinem thatsächlichen Wortlaut spreche allerdings nur: „wer den Trödelhandel etc. etc. etc. betreibe“ —; allein nach eingeholter Information bei dem Herrn Regierungspräsidenten (vom 26. August 1885) habe letzterer dahin interpretirt, dass die Uhr macher der Regel nach als Trödler im Sinne des Gesetzes ange sehen werden sollen und es seien, so führte der Amtsanwalt weiterhin aus, die Gesetze doch dazu geschaffen und gegeben, um befolgt zu werden. — Aus diesen Gründen beantrage er „Aufrechterhaltung des Gesetzes zur Führung des vorgeschriebenen Buches, die Bestätigung der verhängten Strafe sowie Tragung der Kosten für die heutige Verhandlung.“ Herr Koll. Oppenheimer trat dagegen zunächst mit der bestimmten Erklärung auf, dass er überhaupt alte Uhren, von denen das hier in Frage kommende Gesetz handle, nicht einkaufe, am allerwenigsten aber von unbekannten Personen, selbst wenn ihm durch den Ankauf ein
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