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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454465Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454465Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454465Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1887)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Reichs-Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren vom 16. Juli 1884
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1887 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1887) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1887) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1887) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1887) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1887) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1887) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1887) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1887) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1887) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1887) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1887) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1887) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1887) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1887) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1887) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1887) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1887) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1887) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1887) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1887) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1887) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1887) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1887) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1887) 185
- BandBand 11.1887 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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0 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 19 orte mit dem auszeichnenden Stempel des § 3 versehen werden. Für die Richtigkeit desselben haftet nach § 7 der Verkäufer im Inlande. § 7. „Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Ver käufer der Waare. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stem- peluDg erfolgt ist.“ Erläuterungen: Der Paragraph 7 regelt die civilrechtlichen Folgen, welche sich an den Verkauf einer mit einem unrichtigen Feingehalte bezeichneten Waare knüpfen, während der § 9 von den strafrechtlichen Folgen handelt. Die civilrechtlichen Folgen treten auch dann ein, wenn der sie begründende Thatbestand eine nach § 9 strafbare Handlung nicht einschliessen sollte. Diejenigen Fälle, in welchen eine Waare den angegebenen Feingehalt zwar besitzt, aber in anderer Beziehung, z. B. in der Form des Stempelzeichens (§ 3) oder in der Beschaffenheit des Inneren (§ 8) den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht, hat das Gesetz hierbei nicht berücksichtigt. Soweit in diesen Fällen nicht aus allgemeinen Rechtsgründen, sei es wegen mangelhafter Erfüllung des Kaufvertrages, sei es auf Grund der Straf barkeit der Handlung, für den Käufer Ansprüche an den Verkäufer erwachsen, lag auch keine ausreichende Veranlassung vor, solche Ansprüche durch das Gesetz zu begründen. Unbedingt haftet dem Käufer derjenige, welcher ihm die Waare verkauft hat, mag die letztere im Inlande hergestellt oder aus dem Auslande eingeführt sein. § 8- „Auf Gold- und Silberwaaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden. Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind. Bei Ermittelung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempeln den Metalle verschiedenen, äusserlich als solche erkennbaren Metalle ausser Betracht, welche: 1. zur Verzierung der Waare dienen; 2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind; 3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.“ Erläuterungen: Dieser Paragraph enthält technische Bestimmungen darüber, auf welchen Waaren entweder der Feingehalt überhaupt nicht angegeben werden darf, oder welche Umstände bei der Ermittelung des Fein gehalts zu berücksichtigen sind. Er trifft Vorsichtsmassregeln, um richtige Feingehaltsbestimmungen zu erhalten, und bestimmten welchen Fällen man Materialien neben dem Edelmetall anwenden darf, wenn sie eben für gewisse mechanische Zwecke nothwendig sind. Die jetzige Fassung, welche auf den Beschlüssen der Reichstags kommission beruht, ist aus der Besprechung mit Sachverständigen hervorgegangen und entspricht den in mehreren Petitionen ausge sprochenen Wünschen. Durch den 1. Absatz des § 8 wird auch die sogenannte Kitt- waare d. h. die ganz leichte, nicht massive, mit einer Art von Kitt im Innern gefüllte Waare zur Stempelung zugelassen. Für die bessere Waare dieser Art wurde auf die Zulassung zur Stempelung Werth gelegt, weil dieselbe im Verkehr nicht allein von schlechteren Qualitäten, sondern auch von Imitationen, nament lich von den sogenannten Doublewaaren, nur auf diese Weise mit Sicherheit unterschieden werden kann. Da das geringe Gewicht dieser nur mit leichten Stoffen gefüllten Kittwaare jede Gefahr eines Irr thums, als ob dieselbe massiv sei, für den Käufer ausschliesst, so erschien die Zulassung der Stempelung auch nicht bedenklich. § 9. „Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniss bis zu sechs Monaten wird bestraft: 1. Wer Gold- oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht; 2. wer Gold- oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als der nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht; 3. wer gold- oder silberähnliche Waaren mit einem durch dieses Ge setz vorgesehenem Stempelzeicben oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaaren nicht zulässig ist; 4. wer Waaren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstossenden Bezeichnung versehen sind. Mit der Verurtheilung ist zugleich auf Vernichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung oder wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist, auf Zerstören der Waaren zu erkennen.“ Erläuterungen: Dieser Paragraph behandelt Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes als Vergehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes können sowohl bei der An bringung eines Feingehaltszeichens auf den Waaren, als auch durch das Feilhalten der in unzulässiger Weise bezeichneten Waaren ver letzt werden. Hinsichtlich der Anbringung eines Feingehaltszeichens sind 3 Fälle zu unterscheiden: a) die Angabe eines Feingehalts auf Gold- nnd Silberwaaren, welche nicht den durch das Gesetz verlangten Feingehalt (§ 2) oder nicht die durch das Gesetz verlangte Beschaffenheit (§ 8) be sitzen, wenn also der auszeichnende Stempel (§ 3 und § 5) für Waaren benützt wird, für welche derselbe ausgeschlossen ist; b) die Angabe eines Feingehalts auf Gold- und Silberwaaren, welche in ihrer Beschaffenheit dem Gesetze entsprechen, ist unzulässig, wenn das Zeichen in der Form nicht dem Gesetze entspricht (§§ 3, 5), oder einen höheren als den wirklich vorhandenen Feingehalt ausdrückt (§ 2). c) die Stempelung von nicht goldenen und nicht silbernen (gold- und silberähnlichen) Waaren ist unznlässig, wenn das Zeichen dem gesetzlichen Feinheitsstempel für Gold- oder Silberwaaren gleich ist, oder in einem Stempelzeichen besteht, welches nach dem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaaren nicht zulässig ist, also z. B. Karat oder Loth. Das Feilhalten der in unzulässiger Weise bezeichneten Waaren ist in der No. 4 des § 9 unter Strafe gestellt; zu diesen Waaren ge hören nicht nur diejenigen, welche in den vorhergehenden Nummern erwähnt sind, sondern auch Waaren, welche im Auslande oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1888) mit einer Bezeichnung versehen worden sind, die im Inlande von dem vorerwähnten Zeit punkt ab strafbar sein würde Die Thatsache des Feilhaltens von minderhaltigen Waaren, welche schlechter sind, als der Stempel angiebt, oder von Waaren, welche überhaupt nicht gestempelt sein sollten, oder welche mit un- richtieen Bezeichnungen gestempelt sind, z. B. mit Karat oder Loth statt Tausendtheilen, ist strafbar. Zwischen Absichtlichkeit und Fahr lässigkeit unterscheidet dieses Gesetz nicht; die Thatsache des Feil haltens an sich, einerlei ob fahrlässig oder absichtlich, ist strafbar. § 10. „Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft. An demselben Tage treten alle landesrechtlichen Bestimmungen über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren ausser Geltung.“ Mit Rücksicht auf die vorhandenen grossen Bestände fertiger Gold- und Silberwaaren, sowohl von Schmucksachen als von Geräthen und namentlich auch von Uhren, welche mit Stempeln versehen sind, die nach dem Gesetze nicht mehr gebraucht werden dürfen, ist der Termin, an welchem das Gesetz in Kraft tritt, bis zum 1. Januar 1888 hinausge schoben worden. Trotz dieser langen Uebergangsperiode wird es aber immerhin nicht möglich sein, alle diese Waaren, insbesondere Uhren bis dahin abzusetzen. Es tritt daher die ernste Frage an uns heran, was geschehen soll, um unberechenbarem Schaden vorzubeugen. Von Seiten unseres Verbandes ist dieserhalb eine Petition an den Bundesrath gerichtet worden, welche dahin geht, die bis gegen Ende des laufenden Jahres nicht abgesetzten noch mit ungesetzlichen Feingehaltsbezeichnungen versehenen Uhren zu einer doppeltanzufertigendenamtlichenRegistrirungzuzulassen, um damit einen Ausweis in Händen zu haben, dass die betreffenden Uhren schon vor Inkrafttreten des Gesetzes auf unseren Lägern waren, oder aber zu be stimmen, dass diese Uhren mit einem auf mehrere Jahre gültigen Stempel von möglichst kleiner Form amtlich versehen werden sollen, um sie zu kennzeichnen und damit den Verkäufer vor der in § 9 des Gesetzes be stimmten Bestrafung zu schützen. Auch von anderen Korporationen sind Petitionen in ähnlichem Sinne an den Bundesrath gerichtet worden. Alle diese Petitionen haben indess nach Mittheilungen von einfluss reicher Stelle und nach dem Sinne des Gesetzes keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesetz überlässt es den Fabrikanten und Händlern von Gold- und Silber waaren resp. Uhren, den der Gattung und Beschaffenheit der Waaren entsprechenden Feingehaltsstempel § 3 oder 5 selbst anzubringen; jede amtliche Mitwirkung ist dabei ausgeschlossen. Der Fabrikant oder Händler übernimmt dagegen die volle Verantwortlichkeit für die ange brachte Feingehaltsbezeichnung. Hiernach ist nicht gut anzunehmen, dass die Regierung von diesem Prinzip abweichen und eiue amtliche Mitwirkung zum Schutz der bis zum 1. Januar 1888 nicht abgesetzten Waaren eintreten lassen wird. Nach der Absicht des Gesetzes wird das auf demselben befindliche Stempel zeichen vielmehr auf irgend eine Weise beseitigt werden müssen. Wie dies ohne Schädigung der Waaren zu bewerkstelligen ist, dürfte, soweit es die Uhren betrifft, wohl in erster Linie eine Aufgabe der Uhr gehäusemacher sein, für welche sich hieraus ein umfangreiches Feld der Thätigkeit entwickeln wird. Bei Ankäufen und Bestellungen neuer Uhren werden die Herren Kollegen gut thun, schon jetzt darauf zu sehen, dass dieselben entweder ganz ohne Feingehaltbezeichnungen geliefert werden, oder dass dieselben den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt: für Gold 585 oder mehr und für Silber 800 Tausendtheile oder mehr haben. — Im letzteren Falle glauben wir, dass kein Hinderniss vorliegt, die Uhrgehäuse gleich am Ursprungsorte schon jetzt mit dem auszeichnenden Feingehaltsstempel § 3 zu versehen. Wenn auch befürchtet werden muss, dass namentlich in der ersten Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Nichtbeachtung der gesetz lichen Bestimmungen manche Unzuträglichkeiten für den Handel mit Gold- und Silberwaaren resp. Uhren erwachsen werdpn, so ist doch andererseits aber auch zu hoffen, dass durch das Gesetz nach und nach sich eine solidere Gestaltung dieses Handels vollziehen wird. Das Pub likum wird sich daran gewöhnen, beim Ankauf solcher Waaren nach dem Feingehalt zu forschen. Damit ist aber den jetzigen Praktiken ein Riegel vorgeschoben und für den reellen Geschäftsmann schon viel gewonnen.
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