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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454465Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454465Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454465Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1887)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1887 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1887) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1887) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1887) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1887) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1887) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1887) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1887) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1887) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1887) 65
- ArtikelBekanntmachung 65
- ArtikelDie Prüfung der deutschen Uhrmacherschule 66
- ArtikelDie isochronische Spiralfeder (Fortsetzung aus No. 8) 67
- ArtikelC. Bohmeyer's Wechselstrom-Zeigerwerk 67
- ArtikelAnleitung zur Selbstverfertigung elektrischer Uhren und ... 68
- ArtikelAus der Werkstatt 69
- ArtikelVereinsnachrichten 69
- ArtikelPatent-Nachrichten 70
- ArtikelBriefkasten 70
- ArtikelInserate 70
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1887) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1887) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1887) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1887) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1887) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1887) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1887) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1887) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1887) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1887) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1887) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1887) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1887) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1887) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1887) 185
- BandBand 11.1887 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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iQJ. Iaiutieni-Prili; pro 4gespaltene Petit-Zeile oder deren Raum *5 Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile *0 Pfg. Erscheint monatlich 2 Mal. Alle Correspondenzen sind an die Expedition Berlin SW., Harkgrafenstr. 105 zu richten. w Juertjmtn Äesse/s Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Verlag und Expedition bei R. Stäckel, Berlin SW., Markgrafen-Strasse 105 I Trp. Abennuamti-Preli: pro Quartal_ im deutsch, und österr. Postverbande Km. 1,50; für Kreuzbandsendung Itm. 1,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Kreuzbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. XI. Jahrgang. Berlin, den 1. Mai 1887. No 9. Inhalt: Bekanntmachung des Central-Verbands-Vorstandes. —- Die Prüfung der Deutschen Uhrmacherschule — Die i-ochronische Spiralfeder II. — C. Bohmeyer’s 'Wechselstrom-Zeigerwerk. — Anleitung zur Selbstverfertigung elektrischer Uhren und Haustelegraphen IX. — Aus der Werkstatt (Neues Steinfass- maschinchen). — Vereinsnachrichten (Breslau, Leipzig). — Patentnachrichten. — Briefkasten — Anzeigen. ' ' ' Bekanntmachung. Von vielen zum Centralverband gehörenden Vereinen ist in den letzten Wochen die Frage an uns gerichtet worden, wie sie sich gegen über dem am 1. Januar 1888 in Kraft tretenden Gesetz über den Fein gehalt der Gold- und Silberwaaren, nach welchem die alten Feingehalts bezeichnungen in goldenen Uhrgehäusen: 18 Kar. resp. 14 Kar. oder 0,583 von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr zulässig sind, zu verhalten haben. Indem wir zunächst auf den Artikel in No. 5 d. Zeitg. vom i. März a. c. „Die Anwendung des Reichsgesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren auf Uhren“ hinweisen, in welchem nach Mittheilungen von unterrichteter Seite eine möglichst ausführliche Darlegung der be züglichen Verhaltungsmassregeln gegeben worden ist, bringen wir dar über noch Folgendes zur Kenntniss der Herren Kollegen: In der am 26. October v. J. abgehaltenen Versammlung des Berliner Vereins wurde bereits über die Frage verhandelt, was zu thun ist, um die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Feingehalt nicht ver kauften goldenen und silbernen Taschenuhren, welche zum grössten Theile noch mit später unzulässigen Feingehaltsbezeichnungen versehen sind, nicht zu entwerthen, sondern verkaufsfähig zu erhalten, und uns somit vor unberechenbarem Schaden zu schützen. Nach eingehenden Verhandlungen wurde eine diesbezügliche Petition an den Bundesrath beschlossen und dazu folgende Vorschläge gemacht: Um die mit ungesetzlichen Feingehaltsangaben versehenen goldenen und silbernen Uhren als schon vor Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes im Handel befindlich zu bezeichnen, und den Verkäufer dadurch vor Strafe zu schützen, sind dieselben 1. auf amtlichen Wege mit Plomben zu versehen oder 2. sollen dieselben einen thunlichst kleinen amtlichen Uebergangs- stempel erhalten oder 3. die betreffenden Uhren sollen unter Angabe der in den Gehäusen befindlichen eingestempelten Nummern auf amtlichem Wege registrirt werden, und zwar in 2 Exemplaren, von welchen das eine bei der zuständigen Behörde verbleibt und das andere derjenige enthält, welcher die Uhren zur Registrirung übergeben hat. Gegen den ersten Vorschlag wurde in der Versammlung von vielen Seiten geltend gemacht, dass er nicht praktisch sei, da die mit Plomben versehenen Uhren schon äusserlich für jeden Laien als alte Waare er kenntlich sein würden. Die Versammlung lehnte diesen Vorschlag daher ab. Auch der zweite Vorschlag — der Uebergangsstempel — rief viel fache Bedenken hervor, -und wurde deshalb der Vorstand beauftragt, bei der Abfassung der Petition an den Bundesrath das Hauptgewicht auf den dritten Vorschlag — die amtliche Registrirung der Uhren — zu legen und nur in dem Falle, dass diese nicht angenommen würde, um die Be zeichnung der Uhren mit einem Uebergangsstempel zu bitten. .In der am 2. Decbr. v. J. abgehaltenen Vereinsversammlung wurde die nach den obigen Beschlüssen vom Vorstand inzwischen abgefasste Petition vorgelegt, mit einigen unwesentlichen Modifikationen genehmigt und demselben die weiteren Schritte behufs Einreichung der Petition beim Bundesrath anheimgestellt. Hiernach hielten wir es für zweckdienlich, die Petition zuvor an mass gebender Stelle zur Beurtheilung zu unterbreiten, um etwa noch noth- wendige, den Erfolg sichernde Aenderungen darin vornehmen zu können. Bei dieser Gelegenheit wurde uns nun die bestimmte Mittheilung gemacht, dass die Regierung bei der Ausführung des Gesetzes über den Feinge halt sich streng an die Bestimmung, welche die Beseitigung der vom 1. Januar 1888 ab nicht mehr zulässigen Feingehaltsbezeichnungen vor schreibt, halten müsse, und da|s aus diesem Grunde die Petition erfolglos sein würde. Diesem gesetzlichen Erforderniss könne jedoch auf die einfachste Weise genügt werden, wenn die alten Stempel: 18 Kar. resp. 14 Kar. oder 583 mit einigen Strichen oder Punkten über- gravirt würden. In Erwägung dieser Mittheilungen wurde die Petition vom Berliner Verein zurückgezogen, da derselbe bei den darüber stattgefundenen Ver handlungen sich durch einige vorgelegte Muster vollständige Gewissheit ■tä
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