Dresdner Journal : 29.10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-10-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-190810298
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19081029
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19081029
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1908
- Monat1908-10
- Tag1908-10-29
- Monat1908-10
- Jahr1908
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- Dresdner Journal : 29.10.1908
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Dresdner W Journal. Ttoniglieh Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 253. —o Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. Donnerstag, 29. Oktober 1908. Bezug-prei-: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwinaerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstcuten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erscheint: Werktag- nachmittags. — Fernsprecher Rr. 1296. Ankündigungen: Die Zeile kl.Schrift der 6mal gespalt-Ankündigung-seite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Tertseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. Preisermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Ubergangswärter bei der Staatseisenbahnverwaltung Strobel in Mißlareuth das Ehrenkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß Allerhöchstihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister an den Süd deutschen Höfen, Wirkl. Geh. Rat Frhr. v. Friesen das von Sr. König!. Hoheit dem Großherzoge von Baden ihm verliehene Großkreuz des Ordens Berthold des Ersten annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß die Nachgenannten die ihnen von Sr. König!. Hoheit dem Großherzog von Baden ver liehenen Auszeichnungen annehmen und tragen, und zwar Kreishauptmann v. Craushaar in Bautzen das Komturkreuz 1. Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen; Stadtverordnetenvorsteher Justizrat vr. Stöckel in Dresden, Oberbürgermeister vr. Kaeubler in Bautzen und Oberregierungsrat Hohlfeld bei der Polizeidirektion zu Dresden das Komturkreuz 2. Klasse dieses Ordens; Regiemngsrat vr. Adolph im Ministerium des Innern das Ritterkreuz 1. Klasse mit Eichenlaub dieses Ordens; Bankdirektor v. Roy in Dresden das Ritterkreuz 1. Klasse dieses Ordens; Polizeileutnant Sabinski in Dresden das Ritterkreuz 2. Klasse dieses Ordens; Polizeiinspektor Ficker und Stadtbezirksinspektor Sänger in Dresden das Berdienstkreuz dieses Ordens; Polizeiwachtmeister Jahn in Dresden die kleine goldene Verdienstmedaille; die Stadtgendarmen Thomaß, Simmgen und Rei nicke und Stadtbezirksaufseher Albrecht in Dresden die silberne Verdienstmedaille. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Prof. vr. ptül. Ohorn an der Gewerbeakademie zu Chemnitz den ihm von Sr. Ho heit dem Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha ver liehenen Titel Hofrat annehme und in der Form „Herzog!. Sächsischer Hofrat" führe. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Oberkammerherr Graf v. Wallwitz das ihm von Sr. Majestät dem Könige von Portugal verliehene Großkreuz des Christusordens an nehme und trage. Verordnung, -ie Vornahme einer beschränkten Vieh zählung am 1. Dezember 1908 betreffen-; vom 26. Oktober 1908. Um den Nachweis über die Größe des im Lande vorhandenen Viehbestandes alljährlich zu beschaffen und sichere Unterlagen für die Beurteilung der Vieh- und Fleischerzeugung im Lande zu erlangen, hat das Mi nisterium des Innern mit Verordnung vom 27. Oktober 1906 angeordnet, bis auf weiteres in jedem Jahre, für welches eine umfänglichere Viehzählung nicht angeordnet wird, am 1. Dezember und, falls dieser auf einen Sonn tag fällt, am darauffolgenden Werktage eine beschränkte Viehzählung vornehmen zu lassen. Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für die diesjährige Aufnahme folgendes verordnet: 8 1. Die Erhebung erfolgt mittels Ortslisten. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Ge meindebehörden für ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Gutsbezirke ob. Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Konsignation der Pferde und Rinder durch die damit nach der Ver ordnung vom 4. März 1881 beauftragten Gemeinde beamten zu erfolgen. Die Biehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung der Zählung in militärischen Anstalten ist der Militärbehörde des Orts zu über lassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Vordrucke durch die Gemeindebehörden auszuhändigen sind. § 2. Durch Umfrage bei den einzelnen Vieh besitzern und Anstaltsleitern oder ihren Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesem Tage in den einzel nen Grundstücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht- und Viehhöfen, Tierkliniken und ähnlichen Anstalten) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen fest zustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie der Namen der Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungsvordruck angeführten Bestimmungen nach zugehen. 8 3. Die Umfrage ist am 1. Dezember zu be ginnen und tunlichst auch zu beendigen. Die Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 1. Dezember zu beziehen. 8 4. Die Ortslistenvordrucke werden den Ver waltungsbehörden (in den Städten, in denen die Revi- Nachstehend werden die Namen der Arzte, Zahn« ärzte und Apotheker veröffentlicht, die vor den zu ständigen Prüfungskommissionen zu Leipzig geprüft und durch die unterzeichneten Zentralbehörden im abgelaufenen PrüfungSjahre 1S07/1SV8 approbiert worden sind. Dresden, den 12. Oktober 1908. 7427 Die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Verzeichnis der vor den zuständigen Prüfungskommissionen zu Leipzig geprüften und im Prüfungsjahre 1907/1908 approbierten Arzte, Zahnärzte und Apotheker. dierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 22. November dieses Jahres durch das Statistische Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines Abdrucks an jede Gemeinde genügenden Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet werden. 8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 8 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeinde vorstände haben dafür zu sorgen, daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 8 7. Wenn in einem Grundstück-- Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern gehören, so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, sondern für jeden Besitzer getrennt anzugeben. 8 8. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Gemeinde oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der Borderfeite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fort laufend zu benummern (Liste Nr. 1, 2 usw ). Die Gemeindebehörden haben zur Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullenunterhaltung erforder lichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend, vom 30. April 1906) Ab schriften von den Ortslisten anzufertigen und erhalten zu diesem Zwecke die doppelte Anzahl der für die Auf nahme erforderlichen Ortslisten-Vordrucke vom Statistischen Landesamte zugesandt. 8 9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, einschließlich der von der Militärbehörde aus gefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommcner Mängel zu veranlassen. 8 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge von der Ge meindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Ge meinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheini gung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens zu vollziehen. 8 11. Innerhalb 10 Tagen nach der Erhebung sind die Ortslisten, und zwar seitens der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamt zugehen, an dieses unmittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände aber an die Amtshauptmann schaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Ortslisten vorliegen, sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der Gemeinde eingestellten laufenden Nummer zu ordnen. 8 12. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unter zeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirks, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum 16. Tage nach der Erhebung an das Statistische Landesamt einzusenden. 8 13. Äwaige bei der Bearbeitung der Ermitte lungsergebnisse seitens des Statistischen Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Ge meindebehörden direkt oder durch die Amtshauptmann- fchaft mitgeteilt werden und sind durch sie schleunigst abzustellen. Dresden, am 26. Oktober 1908. 933IIII. 7424 Ministerium des Innern. Lfde. Rr. Namen Geburtsort 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. ») Arzte. Arndt, Kurt Bruno Kamillo Bergner, Karl Friedrich Wilhelm Brandes, Johann Heinrich August Christian Breuer, Johann Hubert Chamizer, Raphael Dornheim, Friedrich Günther Dreßler, Ernst Friedrich Richard Drozynski, Leon Eckermann, Aloys Eger, Karl Hermann Elchlepp, Kurt Oskar Fenner, Johannes Wilhelm Franz Fritzsche, Martin Günther, Zahnarzt Göbel, Johann Baptist Julius Raphael Günther, Karl Otto Hennig, Gustav Ludwig Henry Hoh bäum, Elisabeth Renate Auguste Jckert, Otto Franz Joseph, Alfred van de Kamp, Theodor Katz, Willy Kaul, Robert Heinrich Kienbaum Klempin, Wilhelm Emil Ludwig Lauterbach, Hermann Alexander Lorenz, Margarethe Helene Maria , Ludwig, Albin Konrad Lübbers, Karl Mörbitz, Karl Walther Rudolf Noltenius, Bernhard Diedrich Opel, Paul Karl Emil Pache, Marie Piorkowsky, Karl Romeick, Karl Franz Robert Rosenhauer, Friedrich Paul Sasse, Wilhelm Hubert Paul Schlehan, Walter Robert Schotola, Hans Hermann Roderich Schwartz, Kurt Otto Bitty Berlin Reichenbach i. B. Eitzum in der Prov. Hannover Ahe in der Rhein provinz Leipzig Hannover Dippoldiswalde Kobelnik in der Prov. Posen Rhumspringe i. d. Prov. Hannover Grimma in Sachs. Ostrau in der Prov. Sachsen Schleswig Liebschwitz Leipzig Löbau Niederselters Eichenbarleben i. d. Prov.Sachsen Leipzig Kettwig vor der Brücke in der Rheinprovinz Wissel in der Rheinprovinz Berlin Rodenberg in Hessen-Nassau Lehrte in der Prov.Hannover Hohensaatheni. d. Prov. Branden burg Leipzig ! Bautzen Dröda bei Oels- nitz i. V. Löningen im Großherzogtum Oldenburg Bautzen Bremen Essen a. d. Ruhr Leipzig-Lindenau Leipzig Stuttgart Schönberg bei Plauen i. V. Byfang in der Rheinprovinz Görlitz Schöneck i. B. Leipzig-Reudnitz
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