Dresdner Journal : 09.09.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-09-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191109095
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19110909
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19110909
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-09
- Tag1911-09-09
- Monat1911-09
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- Dresdner Journal : 09.09.1911
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TLoniglleh Säehfisehev Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 210. —Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Dr> enge- in Dresden. «r Sonnabend, 9. September 1911. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4571. Ankündigungen: Die Zeilekl.Schrist der 6mal gesp.Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größer« Schrift od. deren Raum aus 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg aus Geschästsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Je. Majestät der König wird Sich am Montag in da» Mnnvvcrgclände bei Machern begeben und nach den Übungen zur Übernachtung im Königl. PalaiS zu Leipzig einlrcffen. * Der „vohrmia" zufolge ist der böhmische Landtag aus den 20. September einberufen worden. * Die rcuerungSunruhen in Rordfrantreich dauern trok de» Eingreifens deS Militärs an. * Ein im Umbau befindliche» Theatergebäude in Nizza stürzte zusammen und begrub 40 Arbeiter unter den Tnimmcrn. VtSher wurden lv Tote und mehrere Ver wundet geborgen. * Die spanische Regierung beschloß, dem Generalkapitän von Melilla 3000 Mann frischer Truppen zur Verfügung zu stellen, nm einen Vorstoß n.ch Alhucemas zn machen. Der Vorstoß soll durch drei Kriegsschiffe unterstützt werden. Der spanische Ministerpräsident hat erklärt, daß die Besetzung von Ifni noch vor Ende diese» Monats er folgen werde. Amtlicher Teil. Klauenvieh, das in so gekennzeichneten Eisenbahn wagen befördert wird, darf nur nach der auf dem Fracht brief angegebenen Gsenbahnstation befördert werden. Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig, al» es zur Erreichung des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsortes notwendig ist. 3. Soweit bei der Entladung des Viehs eine amt liche Untersuchung stattfindet, hat der beamtete Tierarzt von dem Eintreffen der Tiere die Ortspolizeibehörde deS Bestimmungsortes in Kenntnis zu setzen. Dieser Benachrichtigung bedarf es nicht bei Ent ladungen von Sperr- oder Beobachtungsvich auf einem Schlacht- oder Biehhofe. 4. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes hat die Ankunft der Tiere, deren Eintreffen ihr von der Ortspolizeibehörde des Ausfuhrortes oder von dem bc amteten Tierarzt angemeldet ist, zu überwachen. Ist nach Ablauf einer angemessenen, nach der mutmaßlichen Dauer des Transportes zu bemessenden Frist das Vieh am Be stimmungsorte nicht eingetroffen, so sind über den Ver bleib Ermittelungen anzustellen. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. s«^ » H V. Dresden, den 2. September 1911. Ministerium -es Annern. 6338 Dresden, 9. September. Ihre Königl. Hoheiten Prinz und Frau Prinzessin Johann Georg, Herzog und Herzogin zu Sachsen, sind gestern 10 Uhr 15 Min. abends nach Salzburg bezw. Sigmaringen gereist. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Oberlehrer i. R. Karl Friedrich Badstübner in Mulau und dem Oberlehrer und Kantor i. R. Karl Gustav Georgi in Schönheide das Verdienstkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge rn hangen geruht, daß der Bahnhofsvorsteher Erfurth in Zeitz (Sächs. Stsb.) das ihm im Namen Sr. Durch- taucht des Fürsten Heinrich XXIV. Reuß älterer Linie von Sr. Durchlaucht dem Erbprinzen Reuß jüng. Linie, Regenten des Fürstentums Reuß älterer Linie, verliehene Fürst!. Reuß. Ehrenkreuz 4. Klasse annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Intendant des Großherzogl. Hof und Nationaltheaters in Mannheim Ferdinand Gregori das ihm von Sr. Majestät dem Kaiser von Österreich verliehene Jnbiläums-Erinnerungskreuz und das Ritterkreuz des Franz Joseph Ordens annehme und trage, sowie den ihm vom K. K. österreichischen Ministerium für Kultus und Unterricht verliehenen Titel eines k. k. Professors annehme und führe. Behufs besserer Überwachung der Ausfuhr von Klauenvieh aus zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche gebildeten Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten wird in Ergänzung der §§24 und 25 der Verordnung vom 10. Juni 1911 — G.B.Bl. S. 133 — im Einvernehmen mit dem Finanz ministerium verordnet, was folgt: l. Sollen die auszuführenden Tiere mit der Eisen bahn befördert werden, so ist von der Erteilung der Genehmigung außer der Ortspolizeibehörde des Be stimmungsortes auch die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Benachrichtigungen haben auf kürzestem Wege, nach Befinden telegraphisch oder telephonisch zu erfolgen und den Namen des Besitzers sowie die Zahl rind Art der auszuführenden Tiere zu enthalten. Jede nachträgliche Anweisung des Versenders, die auf eine Änderung der Bestimmungsstation abzielt, ist von der Eisenbahnversandstation an die Ortspolizeibehörde unverzüglich zurückzumelden. 2. Eisenbahnwagen, in denen Klauenvieh aus Sperr bezirken oder Beobachtungsgebieten befördert wird, sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh" oder „Beobachtungsvieh" zu kennzeichnen. Ein gleicher Zettel ist auf dem Frachtbrief anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis der zuständigen Behörde beizuheften. Einfvhr von Schlachtvieh an, Österreich-Ungarn. Das mit Bekanntmachung vom 2V. Oktober 1910 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 249) er lassene Verbot -er Einfuhr m»v Durchfuhr von Schlachtrinder« und Schlachtfchafen, sowie von Heu und Stroh, soweit e» nicht zu Packzwecke« dient, wird aus- gedehnt: I. auf die österreichischen Sperrgebiete HI, IV, VI, XVI b/m XIX, XXXIV, XXXV, XXXVII und XIU Und 8337 II. auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 26 und 5K. Dresden, den 6. Septeniber 1911. 498elI V Ministerium -eck Innern. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereich« de» Ministerium» der Finanzen. Bei der Post-Berwaltung ist ernannt worden: Wagner, seither Ober-Postpraktikant in Schwerin (Meckl.), als Postinspektor beim Postamt 1 in Chemnitz. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil.) Richtamtlicher Teil. Bom Königlichen Hof«. Dresden, 9. September. Se. Majestät der König wohnte früh dem Manöver der 2. Jnfanteriebrigade Nr. 46 bei. Der Monarch wird Sich am nächsten Montag 6 Uhr 40 Min. früh ab Niedersedlitz in das Manövergelände bei Machern beyeben und nach den übnngcn zur Über nachtung im Kömgl. Palais zu Leipzig eintreffen. Bsm diplomatischen Korps. Dresden, 8. September. Der Königl. Groß britannische Ministerresident Mr. A. E. Grant Duff ist vom Urlaub zurückgekehrt und hat die Leitung der Königl. Großbritannischen Gesandschaft wieder über nommen. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. VbervermaltuugSgericht. Im weiteren verlaufe von Streitig keiten, die zwischen zwei benachbarten Mühlenbesitzern ivegen Benutzung einer Holzschleiferei und des zu ihrem Betriebe ge hörigen Mühlgraben« entstanden waren, beantragte der unterhalb de« Flußlaufe« anliegende Muhlenbesitzer, die seinem Stegner seinerzeit erteilte Genehmigung zur Errichtung der Holzschleiferei wegen Außerachtlassung wesentlicher Korm Vorschriften in dem Genehmigungsverfahren für nichtig zu erklären. Die zuständig» Amtshauptmannschaft entsprach diesem Anträge. Infolge eines hiergegen nach Ablauf der Rekursfrist von dem Obermüller er hobenen Widerspruchs hob die Kreishauptmannschast Aussichts wegen die erstinstanzliche Entschließung wieder aus. Die An- sechtungsllage hat das Oberverwaltungsgericht unter Aushebung der kreishauptmannlchaftlichen Entscheidung beachtet. In feinem Urteile sührt es aus, daß das der Aufsichtsbehörde an sich zu stehende Recht, einen formell unanfechtbar gewordenen Ber- waltungsakt der unteren Instanz unabhängig von den gesetzlichen Rechtsmitteln Aussichts wegen wieder auszuheben, dann eine Aus nahme erleide, wenn durch den betreffenden Berwaltungsakt sub jektive öffentliche Rechte für Dritte geschaffen worden seien. Diese Ausnahme greise hier Platz, da sich der Rekurrent an der Einhaltung der Rechtsmittelsrist versäumt und der Kläger durch den damit formell rechtskräftig gewordenen Berwaltungsakt der unteren Instanz ein subjektives Recht darauf erlangt habe, daß die Stauanlage im Interesse der Nachbarn von neuem geprüft werde. Deshalb müsse die angefochtene Entscheidung der Kreis hauptmannschast antragsgemäß aufgehoben werden. Es bewende hiernach in betreff der gegenwärtig allein streitigen Nichtigkeit der Genehmigung der Holzschleiferei rind der Notwendigkeit dec Einleitung eines neuen Genehmigungsverfahrens bei der formell rechtskräftigen Anordnung der Amtshauptmannschast. Deutsches Reich. Das neue vrenzadtommen zwischen vem Deutschen Reiche und Belgisch Kongo am Kiwusee-Gebiet. Am 14. Mai v. I. gelangten in Brüssel, jo schreist M. Moifel in der „Deutschen Kokonialzeitung", nach mehnnonatlichen, recht schwierigen Verhandlungen zwischen den Vertretern des Deutschen Reiches, Großbritannien» und Belgiens Vereinbarungen zur Unterzeichnung, die zur Festlegung einer endgültigen Grenze zwischen Deutsch-Ostafrika und der belgischen Kongokolonie einer seirs und Deutsch-Ostafrika und Uganda anderseits führt en. Nach den neuen Abmachungen nimmt die deutsch- belgische Grenze vom Tanganjika bis zu den Kiwu- Vulkanen folgenden Verlaus: Aus der Mittellinie des Tanganjika biegt die Grenze in den Talweg des westlichen Hauptarmes des Russtssi- flusses ein, folgt zuerst dem Talweg dieses Hauptarmes und dann weiter dem Talweg des Russissi selbst nach Norden bis zum Kiwusee. Im Kiwu verlaust die Grenze derartig, daß die Inseln Jwindje, Kinjawarauga, Kwidjwi und Kitanga belgisch und die Inseln Jhaja, Ngombo, Kimenje und Wau deutsch werden und erreicht das Nordufer des Sees au einer Stelle, die Halbwegs des belgischen Postens Ngoma und der deutschen Station Kissenje liegt. Bon hier geht die Grenze zuerst etwa 3 km geradlinig nach Norden, wendet sich dann nach Nordwesten und folgt in einer Entfernung von 500 m einem Wege, der von Ngoma über Bussoro, Jwuwiro, Niakamanda und Buhamba zur Paßhöhe zwischen Rukeri- und Hehuberg sührt, bis in die Breite des Bihiraberges, biegt dann weiter nach Osten von dem vorerwähnten Wege ab und erreicht, zwischen dem Bihiraberg und der kleinen Landschaft Buhamba hindurchgchend, die Nord spitze des Hehuberges. Vom Hehu läuft die Grenze in geraden Linien über die 4500 m hohe Barthelemyspitze des Karissimbivulkans zum Krater des Wissoke und endet, einer kleinen Kraterkette nach Nordosten folgend, ans dem Gipfel des 3704 w hohen Sabinjo, wo die neuen deutsch- belgischen, deutsch-englischen und englisch-belgischen Grenzen zusammenstoßen. In dem Vertrage wird ferner mitgcteilt, daß die beiderseitigen Verwaltungsorgane in Afrika möglichst bald die Zugehörigkeit der Flußinseln im Russissi festzustelleu haben, und daß die Grenzführung zwischen Kiwusee und Hehu-Berg durch eine gemischte Kommission an Ort und Stelle unter tunlichster Benutzung natürlicher Grenzlinien vermerkt werden soll. Zur Erreichung dieses Zieles wird eine Verschiebung der vertragsmäßigen Grenze bis zu 1000 m gestattet, sofern hierdurch Eingeborenensiedlungen vom deutschen Gebiet nicht abgeschnittcn werden. Den Schluß des Grenzabkommens machen dann noch folgende Bestimmungen: Zur Vereinfachung des Zoll dienstes sollen die Grenzlinien im Kiwusee nicht als Zoll grenze für diejenigen Waren gelten, die auf der Fahrt von einem Ufer zum anderen ohne Aus- und Umladung diese Grenze passieren. Den bis zu einer Entfernung von 10 km westlich der Grenze im Norden des Kiwusees wohnenden Ein geborenen bleibt das Recht Vorbehalten, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluß der Bermarkungs arbeiten an Ort und Stelle mit ihrer ganzen fahrenden Habe auf deutsches Gebiet überzusiedeln. Die Festsetzung der Einzelheiten der feierlichen Über gabe der ausgetauschten Gebiete bleibt der Vereinbarung der örtlichen Verwaltungsorgane überlassen und es wird betont, daß den Eingeborenen im Interesse des Ansehens
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