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Erzgebirgischer Volksfreund : 23.10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-10-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-189510237
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18951023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18951023
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1895
- Monat1895-10
- Tag1895-10-23
- Monat1895-10
- Jahr1895
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 23.10.1895
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EygrbDolksfmmd Tageblatt Mr Schneeberg und Umgegend l»d LrH,Ur«m«-Adrrsf«. A«r«s»recherr Mittwoch, 23. Octover 1895. üv P-q., »Kamm die s gepalt«!« »eU« mit SS Pf«. .... Wer, ari«»swrhnltch« Satz «ach Mchtem rarst. Pop-g-itml^llstr »r. »1«. IahrgMG. ttzll- Letzten Bezi kneten und Dr. von Woydt. Arnold. sowie t und ladet ttrich. deS von stand dm> strotze 5», '«schieden« TccheSpreiS. auf n, Fritzsch-, Gm.-Borst. Krammartt in Schönheide Freitag, am 1. November 18SS. » tk tten, beson- iesellschaftS- ltte und RS» Hempel. berg, Dienstag Aue -» Sch»--I«nb«, eberg et WWMWfxMMMGWWMWW? Än»tal,l ntt E>ie köntzl und MM« Lehörüeu in Aue, grünhain, Hartenstein, Johann- F^imIoOmll georgeastadt, Lößnitz, KeustMch 8cha«S«r-. Schwarjenüerg und Mtldenftt». KUf. -Fleischerei, und Zins- Sage, sowie iferet, direkt Nr. 97. Hoffman«. ipezialitStm und drcent. irren, durch d Lagerbt« der in de» Ruhestand der, immung der Stadtverord- gehörigen Gemeinde Neu- auscefeltixt. Dresden, am 5. Oktober 1k 95. Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden Freitag und Sonnabend, den 25. und 26. October 1895 nur dringliche Sachen erledigt. Lößnitz, am 21. October 1895. Königliches Amtsgericht. Lechla. ' U L« ,Erj««rMch« «alkrftmud- erschrdlt tSoNch «tt «urnah«, »eri l » , O l «ach »« S-nm- und Srsttagm- «bonnmiem vt«t«lMrUch L Mark 80 Vcv.248 i dercchmt; taLrllartscheri Mirr^wShnUchrr werde«. Schneeberg, am 19. Octob« 1895. traße. MlL Bekanntmachung. Nachdem daS für den HeSammeubezirk Neustädtel aufgestellte Statut, die Unter- ' stützung der im Hebammenbezirke Neustädtel in den Ruhestand versetzten Hebammen betref fend, d'e Bestätigung des Königlichen Ministeriums de« Inner« «hallen hat, wird da- Statut mit Bestättgungsdecret nachstehend bekannt gemacht: Statut, die Unterstützung der im M«MMM"MWKeN in den Ruhestatt- gesetzten Hebammen betreffend: Zur Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1894, die Unterstützung t strkshebammen betreffend, ist vom Stadtrathe zu Neustädtel unter Zustil in Uebereinpimmung mit der Vertretung der zum Hebammenbezirke g< Nr. 10 und 11 des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes sind erschienen und liegen in der Expedition der unterzeichneten Behörden 14 Tage lang zur Einsicht nahme aus: Inhalt : Bekanntmachung, eine Anleihe der Aktiengesellschaft „Malzfabrik Pirna Vorm. I. PH- Lipp« u. Co. in Dresden" betr. Verordnung, di« Bestellung von Kom missaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kamm« d« Ständeversammlung betr. Bekannt machung, di« BetriebSekbsfnung der Chemnitz-Stollbera« Eisenbahn betr. Bekanntmachung, die Beiriebseröffnung der Olbernhau - Neuhausen« Eisenbahn betr. Bekanntmachung, d« Wahlkommtssar für den 9. Wahlkreis des Platten Landes betr. Bekanntmachung, die An sammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen Landtage betr. Verordnung, die Besetzung d« Subaltern- und Utterbeamtenstellen mit Militäranwärtern tm Königlich Sächsischen Staatsdienst« betr. Die Madträthe von Ane, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg med Schwarzenberg, die Bürgermeister von Grünhai«, Hartenstet«, Johann- g-mrge«stadt n«d Wild-«f-lS, di- S-mei«d-vorstü«de de» avrtShanPt- ma««schaftliche« Bezirks Schwarzenberg. Anstellung al» Hebamme, durch feste Anstellung tm öffentliche» oder Prtvatdtenpe et« Einkommen oder eine Pension beziehentlich Unterstützung bezieht, wodurch mit Zurechnung der au» oen Gemeindekaffen zu Neu städtel und Neudörfel gewährten Unterstützung ihr früheres Diensteinkomm-n überstiegen würde. 8 10. Wird eine in den Ruhestand versetzte Hebamme «egen eines vor oder »ach ihrem Ueber- tritte in den Ruhestand begangenen Verbrechens oder wegen eine» solchen Vergeben», wegen dessen auf Ver lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, zu Freiheitsstrafe verurtheilt, so kann ihr vom Stadt- rathe im Einverständnisse mit der Königlichen Amtshauptmannschaft, sowie mit de« BezirkSarzte nach Ge hör der Gemeindeversammlung zu Neudörfel die Unterstützung entzogen werden. Neustädtel, am 27. September 1895. Der Stadtrath das. r (I,. 8.) .Speck, Brgm. Die Stadtverordnete«: . Mor!tz Schürer, Richard Tröger, Wilhelm Wag««, Julias Dietz, - ' O'i Ernst Kühl-Krügel. Die Gemeind- N-«dSrf-l r . G. Schubert, Gemeindevorstaud, Louis Bretschneid«, Ernst Knoll, Gustav Friedrich. Vorstehende» Statut, die Unterstützung der tm Hebammenbezirke Neustädtel in den RuhestarG versetzten Hebammen betreffend, wird andurch bestätigt und hierüber gegenwärtige» Metzsch. Der Stadtrath zu Neustädtel. Speck, Brgrm. Einkommensdeclaration betr. Anläßlich d« im nächste« Jnhre stattfindenden allgemeinen EtvschStzuag zur Einkom mensteuer w«d«n tu d«n nächsten Tagen Aufforderung zur Declaration des steuerpflichtige« Einkommens auSgesendet. Mit Bezug hinauf wird hierdurch zur öffentliche« Kenntniß gebracht, daß auch Denjenigen, welchen eine solche Aufforderung nicht zugeht, es freistcht, «m« Declaralto« üb« ihr Einkommen innerhalb 10 Tagen und längstens bi« zum 4. November dss. Js. in unserer Gtadtkaff-» - Expedition einzuretchen, woselbst Declarationformulare ureut- geldlich auf Verlangen verabfolgt werde«. Gleichzeitig werden all« Vormünder, ingleichrn all« Vertret« von Stiftung««, Au- statt««, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte deS VermögeuS- erwerVS ausgestatteten VermögenSmassm hiermit aufgefordert, für die' von ihnen bevormun deten Personen bez. für die von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstalten u. s. w. soweit die selben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Declarationen auch dann hier «inzure ch«, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. Hartenstein, am 22. Octob« 1895. Der Stadtrath. Forberg, Bürgermeister. en. sickert. »raut, W-rda« Bayerisch, ad«t -i«z« N-«t-r eberg. Reisig-Auction auf Lchneeberger Revier. Im Gasthof zum Brüulasberg sollen Mittwoch, den 23 Oetober 1895, . . — -von- BormM-gs l O UHr om di« im Hoy« aufb«etteten 51 Haufen weiches Reisig unter den vor Beginn d« Auktion bekannt zu machenden Bedingungen öffentlich ««steigert Bekanntmachung. Die List« derjenigen Einwohn« Ob-rschl-ma'», w«lche zu dem «mW et««» od« eines Geschworenen berufen w«d«n können, liegt nebst dm diesbezügliche» n Besttmmmlgen vom 24. d. MtS. ab 8 Tage in d« Gemeindeexpedtttim zur Ei». « aus. Etwatge Einwendungen gegen dm Inhalt derselben stad innerhalb der l Zeit bei dem Unterzeichneten anzubrtngm. Oberschlema, am 21. Oktober 1895. verfügt. ß 2. Nach erfülltem 65. Lebensjahre kann eine Bezirkshebamme ihre Versetzung in den Ruhe stand fordern, es steht aber auch dem Stavtrathe im Einvernehmen mit der Amtshauptmannschaft, sowie mit dem BezirkSarzte nach Gehör der Gemeindeversammlung za Neudörfel das Recht zu. eine Hebamme nach erfülltem 65. Lebensjahre in den Ruhestand zu versetzen. 8 3. Die in den Ruhestand versetzte Hebamme, welche mindestens 10 Jahre in dem Hebammen- Lezlrl Neustädtel als solche sungirt hat, hat Anspruch auf fortlaufende jährliche Unterstützung. Dieselbe beträgt: nach erfülltem 10., jedoch vor erfülltem 20. Berufsjahre 30 vom Hundert, nach erfülltem 20., jedoch vor erfülltem 30. Berufsjahre 50 vom Hundert, nach erfülltem 30., jedoch vor erfülltem 40. Berufsjahre 70 vom Hundert, nach erfülltem 40. Berufsjahre KO vom Hundert ihr nachweislich in ihrem Berufe während der letzten 5 Jahre vor ihrer Versetzung in den Ruhe- rchschnittltch bezogenen Jahreseinkommens, im höhsten Falle aber jährlich 300 Mark. 8 4. Bei erweislich grober Verschuldung der Berufsuusähigkeit ist der in den Ruhestand ver setzten Hebamme nur die Hälste der ihr außerdem gebührenden Unterstützung zu bewilligen. Wird eine He bamme innerhalb der ersten 10 Jahre ohne ihr Verschulden durch Krankheit zur Fortsetzung ihrer beruflichen 'Thätigkeit untüchtig, so kann ihr nach Beschluß der Gemeindevertretung zu Neustädtel und der Gemeinde versammlung zu Neudörfel bei nachgcwtesener Bedürftigkeit eine den Betrag der niedrigsten Unterstützung nicht übersteigende Unterstützung gewährt werden. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den betheiligten Gemeinden hierüber, wie auch in dem-8 6 bezeichneten Falle entscheidet, wenn dieselbe nicht durch Vernehmung mit der Königlichen Amtshauptmann schaft sich erledigt, die Königliche Kreishauptmannschaft zu Zwickau. 8 5. Von einem bei Anstellung einer Bezirks-Hebamme etwa gemachten Kündigungsvorbehalt bars einer Bczirkshebawme gegenüber, welche mindestens 5 Jahre im Hebammenbezirke als solche sungirt, nicht lediglich zu dem Zwecke, um ihr den Anspruch auf Unterstützung zu entziehen, Gebrauch gemacht wer ben. Wird der Bezirkshebamme wegen mit ihrem Dienste nicht zu vereinbarenden Verhalten» die Funktion aufgekündigt. so steht ihr ein Anspruch auf Unterstützung nicht zu; in andern Fällen der Kündigung z. B. wegen Einziehung der betreffenden Bezirkshebammcnstelle steht ihr ein solcher nur dann zu, wenn zwischen der Kündigung und dem Ausscheiden aus der Funktion die Voraussetzung der in den Ruhestand Versetzung -eintreten sollte. 8 6. Al» Beginn der in 8 3 bezeichneten BerufSzeit gilt in der Regel der Tag der Verpflichtung der Hebamme zu ihrer Funkiion im Hebammenbezirke. Ob die Zeit, während deren sie vorher in einem anderen Bezirke als Hebamme sungirte, bei Berechnung der BerufSzeit in Anrechnung zu kommen hat, be stimmt, soweit hierüber nicht bei Anstellung der Hebamme tm Hebammenbezirke Neustädtel Vereinbarung getroffen worden sein sollte, der Stadtrath zu Neustädtel mit Zustimmung der Stadtverordneten und der 'Gemeindeversammlung zu Neudörfel. 8 7. Die Unterstützungen sind in am Schluffe eineS^jcden Monats fälligen Raten aus der Ge- emeindekasse zu Neustädtel auezuzahlen. Die Bertheilung der Ausgabe unter die beiden Gemeinden erfolgt vorbehältlich der Bestimmung in 8 b des Gesetzes nach Verhältniß der Einwohnerzahl beider Orte, welches jedesmal nach Bekanntgabe bes Resultates der Volkszählung neu scstzustcllen ist, und hat Neudörfel seinen Antheil jährlich Ende December an Neustädtel abzusührcn. 8 8. Jährliche Beiträge an die Gcmeindekasse haben die Bezirkshebammen nicht zu leisten, so lange jedoch unterstützung-berechtigte Hebammen vorhanden sind, haben die Bezirkshebammen für jede von Ihnen in Neustädtel oder Neudörfel vollzogene Entbindung 3 Wochen »ach der Geburt der Kinder, wenn Liese bis dahin r icht wieder verstorben sind, für jede zu unterstützende frühere Hebamme 25 Pfg., jedoch auch wenn mehr als zwei zu unterstützen sind, mehr nicht als 50 Pfg. an die Gemetndekass« zu Neustädtel zu zahlen, welche die zu gewährenden Unterstützungen auSzahlt, über Einnahme und Ausgabe den bethet« ligten Gemeinden gegenüber Rechnung ablegt und den nothwendig gewordenen verlagkweise bestrittenen Zu schuß nach dem festgestellten Verhältnisse von denselben wieder einzieht. Zu diesem Zwecke baben die Hebammen allmonatlich längsten» 8 Tage nach MonatSschluß die von ihnen zu zahlenden Beiträge unter Beifügung eine» speciellen Verzeichnisse» derjenigen im vergangenen Monate drei Wochen alt gewordenen Kinder, bei deren Geburt sie Beistand geleistet haben, unter Angabe W Le» Geburtsorts an de« Gemeindekasstrer zu Neustädtel zur Vermeidung einer Geldstrafe von 2 Mark ab» Eine gleiche Strafe trifft die nachweislich unrichtige Aufstellung de» betreffenden Verzeichnisse». W >' Sollten diese Beiträge eventuell selbst im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht betgetrieben werden MiVkönnen, so geht die betreffend« Brzirkshebamme auf die Dauer der ZahlungSsäumviß aller Ansprüche auf aus der Kasse verlustia 8 9. Der Anspruch auf Unterstützung erlischt, wenn die BeztrkShebamme- im DiSeiplinarwege ^threr Funktion entsetzt wordeü ist. > Die Unterstützung fällt weg oder ruht insoweit, als die unterstützte Hebamme durch anderweit« dürfet da» nachstehende St « t « t aufgestellt worden. 8 1. Die für den Hebammenbezirk Neustädtel angestellten Hebammen, welche durch Alter oder Krankheit in der Ausübung ihres Beruses dauernd unfähig geworden sind, sind entweder auf ihren Antrag -oder auch gegen ihren Willen in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird vom Stadtrathe nach Gehör der Gemeinde Neudörfel und Im Einvernehmen mit der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, sowie mit dem BezirkSarzte Das Erlöscht« der auf Fol. 140 des HandelSr«gfft«S für Neustädtel, Aue und di« Dorfschasten eingetragenen Firma: E. H. Boigtm»«« in Zell« ist heut« v«rlautba«1 ivor^ j«. Schneeberg, den 18. Oktober 1895. Königliches Amtsgericht. MM«. Auf dem »««errichteten Fol. 264 deS Handelsregisters für Neustädtel, Aue und die Dorfschasten ist heute die Firma Albert Ba««»«» in Zell« und als deren Inhaber Herr Heinrich Wilhelm Albert B»«ma»«, Kaufman« in Zelle, eingetragen worden. Schneeberg, den 18. Oktob« 1895. Königliches Amtsgericht. MM«. R.
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