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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 15.1891
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1891)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der I. Verbandstag des Deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes (Fortsetzung von No. 11 und Schluss)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1891) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1891) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1891) 19
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1891) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1891) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1891) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1891) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1891) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1891) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1891) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1891) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1891) 89
- ArtikelAbonnements-Einladung 89
- ArtikelDas neue Patentgesetz und das Gesetz betreffend den Schutz von ... 89
- ArtikelNeue Kompensationspendel 90
- ArtikelBegründung eines Fachvereins der Uhrmacher Berlins und Umgegend 91
- ArtikelChronometerhemmung mit Sicherung gegen unzeitige Auslösung 92
- ArtikelGlasschützer an Taschenuhren 92
- ArtikelAus der Werkstatt 93
- ArtikelDer I. Verbandstag des Deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes ... 93
- ArtikelVermischtes 94
- ArtikelBriefkasten 94
- ArtikelInserate 95
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1891) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1891) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1891) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1891) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1891) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1891) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1891) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1891) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1891) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1891) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1891) 185
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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94 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 12 Eine allgemeine Abstimmung soll stattfinden, wenn in der zwischen zwei Verbandstagen liegenden Zeit wichtige Entscheidungen des Ver bandes nothwendig sind. Zur Veranlassung einer allgemeinen Abstimmung sind berechtigt: 1. der Central-Vorstaöd, 2. die Vereine des Verbandes, wenn mindestens zwei Drittel derselben unter Angabe des Antrages und der Motive die Abstimmung verlangen. Entscheidend ist die Majorität sämmtlicher abgegebenen Stimmen. Das Ergebniss der Abstimmung wird durch den Central-Vorstand festgestellt und ist innerhalb 14 Tagen im Organ zu veröffentlichen. 6. Verbands-Mitgliedern, welche durch besondere Fälle, wie schwere Krankheiten etc. in Noth gerathen, ist eine einmalige Unterstützung von 10 bis 20 Mk. zu gewähren, wenn der zuständige Ortsverein und der Central-Vorstand die Nothwendigkeit anerkennen. Stirbt ein verheirathetes Verbandsmitglied, welches zwei Jahre dem Verbände angehört und seinen 'Verpflichtungen Genüge geleistet hat, so gewährt der Verband der hinterbliebenen Familie auf deren ausdrück lichen Wunsch eine einmalige Unterstützung. Die Unterstützung wird nicht aus der Verbandskasse gezahlt: sie soll bestehen aus dem Ertrage einer Sammlung freiwilliger Beiträge unter allen Mitgliedern des Verbandes. Der Unterstützungsbeitrag soll pro Mitglied nicht unter 20 Pfg. betragen. 7. Der vierteljährliche Beitrag der Mitglieder wird von 75 Pfg. auf 1 Mark erhöht, dagegen aber die Delegirtensteuer fallen gelassen. 8. Zur Bestreitung aussergewöhnlicher Ausgaben ist der Zentral-Vor- stand ermächtigt, einmal im Jahre eine Kopfsteuer zu erheben und zwar darf diese Steuer niemals den Satz von 50 Pfg. pro Mitglied über steigen. 9. Das Programm des Verbandstages ist mindestens 6 Wochen vor Tagung desselben im Organ bekannt zu machen. 10. Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt: wenn einem Mitgliede von seinem Verein die Mitgliedschaft aberkannt worden ist; wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinem Beitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstände bleibt; wenn ein Mitglied durch unehrenhaftes Betragen und grobes Zuwider handeln gegen die Satzungen zu Aergernissen Veranlassung giebt oder das Ansehen des Verbandes gefährdet. Wenn ein Mitglied innerhalb eines Vereins politische Agitation betreibt und sich an solchen Bestrebungen betheiligt, welche auf eine wesentliche Schädigung des Verbandes oder des Vereines gerichtet sind. In gleicher Weise wüe der Ausschluss aus einem Verein den Aus schluss aus dem Verband bedingt, hat auch der Ausschluss aus dem Verband die Ausstossung des Mitgliedes aus dem Verein zur Folge. 11. Ein vom Verband ausgeschlossenes Mitglied kann wieder auf genommen werden: a. Nach erfolgter Prüfung der Gründe über den s. Z. erfolgten Ausschluss; b. Nach Entrichtung der etwaigen rückständigen Verbands- oder Ver einsbeiträge. 12. Wird vom Verbandstag einem Verbandsgenossen das Ehren- Mitgliedsrecht verliehen, so soll dieses Ehren - Mitglied auch stimmbe rechtigt sein. 13. Die Wahl des Verbands-Vorstandes erfolgt auf den Verbands tagen. Die Amtsdauer der Vorstände währt bis zum nächsten Ver bandstage. Sofern ein Vorstandsmitglied den Bezirk, aus welchem es gewählt war, dauernd verlässt oder sein Amt niederlegt, so erfolgt in einer General-Versammlung dieses Bezirks eine Ersatzwahl. 13. Es soll ein bestimmtes Verbandszeichen obligatorisch, aber ohne jeden Zwang eingeführt werden. 14. Das Verbandsorgan soll am 1. und 15. jeden Monats erscheinen und der Versandt desselben an die Mitglieder direkt von der Expedition aus erfolgen. 15. Der Vorstand soll die Rechte einer juristischen Person für den Verband anstreben. 16. Die Stellen-Vermittelung soll als ein sehr wichtiger Punkt in’s Auge gefasst und Mittheilungen über offene Stellen nur im geschlossenen Couvert gemacht werden. 17. Der I. Schriftführer erhält für seine bisherige Mühewaltung eine Gratifikation von 100 Mk. und von jetzt ab eine Besoldung von vorläufig 300 Mk. jährlich. 18. Der Verband möge dahin wirken, dass ein Normalarbeitstag von 10 Stunden exklusive Mittagszeit obligatorisch eingeführt werde, des gleichen die Arbeit an Sonn- und Festtagen gänzlich abgeschafft und selbst der Ladendienst nach Möglichkeit beschränkt werde. Der Central verband deutscher Uhrmacher wolle gestatten, dass drei Delegirte unseres Gehilfen-Verbandes auf dem Verbandstage in Leipzig diese unsere Wünsche persönlich vertreten dürfen. Als Delegirte hierzu wurden gewählt die Herren Freygang-Leipzig, Franz-Berlin und Huith-Berlin. 19. Der nächste Verbandstag hat — wie auch in der Folge stets — erst in zwei Jahren wieder stattzufinden. Als Ort für den nächsten Verbandstag wird Nürnberg gewählt; falls Nürnberg ausschlägt, tritt Leipzig an die Stelle. Bei der nunmehr stattfindenden Vorstandswalil wurden gewählt die Herren: J. Huitli-Berlin, I. Vorsitzender, R. Freygang-Leipzig, II. Vorsitzender, P. Betz-Mannheim, stellvertr. Vorsitzender, C. Schulte, I. Schriftführer. R. Dressier, II. Schriftführer, Gohle-Berlin, I. Kassirer, H. Uhrbach-Barmen, II. Kassirer, B. Brüning-Torgau, stellvertr. Kassirer, M.Powitz-Cöln, Mahnke- Leipzig, O. Junghanns-Oldenburg und G. Küssner-Frankfurt a. M., Beisitzer. Hiermit war die Tagesordnung erschöpft. Der Vorsitzende, Herr Frey gang, dankte allen Theilnelimern der Versammlung mit herzlichen Worten f ür die Aufmerksamkeit und Ausdauer, mit welchen sie den theilweise er müdenden Verhandlungen bis zum letzten Augenblicke gefolgt waren, und erklärte sodann den Verbandstag für geschlossen. Unter lebhaften Hochrufen auf den Vorsitzenden, den neugewählten Vorstand und das weitere Gedeihen des Verbandes ging die Versammlung auseinander. Vermischtes. Schweizerischer Kontrollstempel. Das eidgenössische Amt zur Untersuchung des Gehalts von Gold- und Silbergegenständen hat an die ihm unterstellten Kontrollämter folgendes Cirkular gerichtet: Wir erfahren aus zuverlässiger Quelle, dass mehrere Kontrollämter nach Deutschland bestimmte Uhrgehäuse zur Stempelung annehmen, ohne dass dieselben mit der Firma oder Handelsmarke des Fabrikanten ver sehen sind. Infolgedessen erinnern wir an die sehr bestimmten Vor schriften des Instruktions-Cirkulars vom 12. Mai 1887, Ziff. 1, Zeile 5 etc., die folgendermassen lauten: «Wir beziehen uns im Uebrigen auf unser Cirkular vom 1. April 1887, indem wir Ihnen auf Grund amtlicher Nach richten aus Berlin mittheilen, dass die in der Schweiz gestempelten Waaren^ stets die Angabe des Gehalts in Tausendsteln sowie die Firma oder die Fabrikmarke tragen müssen, gemäss den Ziffern 3 und 4 der vorerwähnten Publikation.» Wir ersuchen deshalb die Kontrollämter, ihrem technischen Personal die nöthigen Ordres zu geben, dass von den durch besagtes Cirkular vorgeschriebenen Regeln nicht mehr abgewichen wird. — P. S. Unter Fabrikmarke versteht man die beim Handelsgericht in Leipzig und in den schweizerischen Kontrollämtern eingetragene Marke der Firma. Eine Miniatur-Kukuksulir wird soeben als Neuheit auf dem Gebiet der Schwarzwälder Uhrenindustrie von der Schönwalder Fabrik zu Freiburg i. B. unter der Marke «Paula» in den Handel gebracht. Das Uehrchen ist nicht grösser als eine gewöhnliche Jockeleuhr mit Schlag werk, hat Beinzeiger und ebensolche Ziffern auf dem geschnitzten Blatt, aus dessen Giebelöffnung der kleine Kuckuck herausschaut. Die ausser ordentlich kleinen Blasebälge geben einen lauten, aber wegen der Kürze der Pfeifen etwas höher als sonst abgestimmten Kuckucksruf. Die äussere Ausstattung des Uehrchens ist überaus zierlich und dürfte dem selben voraussichtlich bald Eingang in vielen Kinderstuben wohlhabender Familien verschaffen, und somit zu einem guten Absatzartikel für den Uhrmacher werden. Wir wollten daher nicht versäumen, darauf auf merksam zu machen. Auf eine 32 jährige Thätigkeit in einem und demselben Geschäft kann Herr Kollege W. Broockinann in Hamburg zurückblicken, welcher in der Fourniturenhandlung von Wandschneider & Kegeler daselbst als Foumiturist angestellt ist und am 20. Mai ds. J. das Fest seiner silbernen Hochzeit beging. Ist schon das letztere Ereigniss nicht gerade häufig, so kommt es doch noch seltener vor, dass ein Angestellter so lange Jahre in derselben Stellung bleibt; es beweist dies ein Verhältniss zwischen Prinzipal und dem Angestellten, welches beiden Theilen zur Ehre gereicht. Der Jubilar wurde anlässlich seines Familienfestes von seinen Freunden, sowie seinen Chefs in herzlicher Weise geehrt und wird gewiss mit Freude und Genugthuung an den schönen Tag zurückdenken. Möge er noch recht lange in gleicher Weise seine Befriedigung in treuer Pflicht erfüllung finden! Briefkasten. Antworten. Zur Frage 2536. Durchmesser der Kompensationsunruhe. (Nachträglich.) Der Durchmesser einer Unruhe ist abhängig von einer ganzen Reihe von Faktoren, nämlich ihrem Eigengewicht, der den Antrieb ertheilenden Kraft, der Anzahl der Schwingungen und der Grösse der verschiedenen Wider stände, welche aus der Reibung der Zapfen in ihren Lagern und aus der Thätigkeit der Hemmung entstehen. So kann z. B. in einer Uhr mit Chronometerhemmung bei sonst gleichen Verhältnissen die Unruhe ziemlich viel grösser sein als in einer Cylinderuhr, weil in dieser die Zapfen viel dicker sind und durch das be ständige Aufliegen der Gangradzähne auf den Mantel des Cylinders eine weitere starke Reibung erzeugt wird, die in ersterer Hemmung nicht vorhanden ist. Aehnlich ist es auch mit den übrigen aufgeführten Einflüssen. Man kann daher nicht schlechthin sagen: In einer Ankeruhr von so und soviel Linien Grösse muss der Durchmesser der Unruhe so und soviel betragen, sondern die wirklich richtige Grösse ergiebt sich nur aus dem Zusammenwirken aller in Betracht zu ziehenden Umstände. Nach Saunier ist theoretisch der Schwingungshalbmesser einer Unruhe gleich der Länge des einfachen Pendels, welches die gleiche Schwingungszahl hat, wenn es einen Bogen von gleicher Grösse wie die Unruhe, also von ca. 270° schwingt. Ein nach dieser Theorie berechnetes Pendel ergiebt bei 18 000 Schwingungen in der Stunde eine Länge von 9,0 mm, somit müsste der Schwingungsdurchmesser der Unruhe 19,2 mm betragen. In der Praxis muss aber infolge der geschilderten Widerstände dieser Durchmesser entsprechend verringert werden. Bei der Ankerhemmung kommt noch die Grösse der Hebel scheibe — als ein bei der Antriebskraft mitwirkender Faktor — mit in Befracht, indem darauf gesehen werden muss, dass die Uhr sich nicht leicht anhalten lässt! Obgleich es also allgemein bekannt ist, dass eine Uhr mit grösserer Unruhe sich genauer reguliren lässt, so wird doch in manchen feinen Uhren, um eben das
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