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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Signatur
- I.171.a
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 16.1892
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 12 (15. Juni 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der erste Verbandstag deutscher Uhren-Grossisten (Fortsetzung von No. 11 und Schluss)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 -
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 9
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 25
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 41
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 73
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 89
- ArtikelDer erste Verbandstag deutscher Uhren-Grossisten (Fortsetzung ... 89
- ArtikelVorrichtung am Drehstuhl zum Fräsen von Remontoirrädern 91
- ArtikelVerbesserte Wippenhemmung 92
- ArtikelPatent-Rückerzeiger 92
- ArtikelDie Ableitung der Formel zur Berechnung des ... 93
- ArtikelAus der Werkstatt 94
- ArtikelGrossherzogl. Badische Uhrmacherschule zu Furtwangen 94
- ArtikelSprechsaal 94
- ArtikelVermischtes 95
- ArtikelBriefkasten 95
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 105
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 121
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 137
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 153
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 169
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe 187
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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90 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 12 Uhrmachern handelt, zu einer sehr umfangreichen Debatte Anlass. Die meisten Redner sprachen sich dahin aus, dass es eine selbstverständ liche Pflicht der Verbandsmitglieder sei, keinerlei die Uhrmacher schädigenden Privatgeschäfte zu machen, umsomehr als ja der Verband ausdrücklich die Förderung der geschäftlichen Interessen der Uhrmacher auf seine Fahne geschrieben habe und es für seine Mitglieder als Richt schnur hin stelle, nur den Grosshandel mit Uhren zu betreiben. Dagegen -wurde aber auch von verschiedenen Seiten betont, dass dieser Grundsatz auf freier Entschliessung der Einzelnen beruhe und beruhen müsse, ohne irgend welchem Zwange zu folgen. Denn andererseits müsse an erkannt werden, dass viele Grossisten durch ihre langjährigen geschäft lichen und familiären Beziehungen gar nicht in der Lage seien, eine schriftliche Erklärung abzugeben, durch welche sie sich für alleFälle ohne Ausnahme verpflichten, keine Uhr an Private abzugeben. Es sei dies ein Verlangen, welches im Uhrengrosshandel aller Länder geradezu einzig dastehe und für die Mitglieder des Deutschen Grossisten-Verbandes nicht massgebend sein könne. Schliesslich einigte sich die Versammlung über den Wortlaut des § 7 in der aus den Satzungen ersichtlichen Fassung. Die §§ 8—13, in welchen die Bestimmungen über die Leitung des Verbandes und die Funktion des Vorstandes enthalten sind, wurden mit geringen Abänderungen in der in den beiden Statuten-Entwürfen em pfohlenen Fassung angenommen. Da es mittlerweile 2 Uhr Nachmittags geworden war, so wurde die Sitzung hiermit geschlossen. Am Sonnabend, den 28. Mai nahmen die Verhandlungen ihren Fort gang. Die wiederum zahlreich besuchte Sitzung, zu welcher noch mehrere neue, inzwischen von auswärts eingetroffene Theilnehmer erschienen waren, wurde vom stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Dürrstein- Dresden, welcher diesmal das antrengende Amt des Leiters der Verhand lungen übernommen hatte, um 9'/ 4 Uhr Vormittags eröffnet. Die Versammlung begann sofort mit der weiteren Erledigung der Tagesordnung und trat zunächst in die Berathung über den § 14 ein, in welchem die Bestimmungen über die Funktion des Ehrenrathes ge troffen sind. Die Idee der Einsetzung eines Ehrenraths, welcher über die Diffe renzen der Mitglieder unter einander und über etwaige gegen Mitglieder gerichtete Beschwerden zu befinden haben wird, wurde schon von Anfang an sehr beifällig aufgenommen. Auch in der darüber stattfindenden Debatte sprachen sich sämmtliche Redner höchst sympathisch über diese Institution aus, von welcher allerseits der beste Erfolg für das Ansehen und die Wirksamkeit des Verbandes erhofft wird. Die Schlussparagraphen 16—19, welche Anordnungen über die all jährlich abzuhaltenden Generalversammlungen sowie einige allgemeine Bestimmungen enthalten, wurden ohne wesentliche Aenderungen nach den Vorschlägen der beiden Statuten-Entwürfe acceptirt. Bei dieser Gelegenheit trat Herr Dubois—Frankfurt a. M., zugleich Namens einiger anderen dortigen Grossisten, mit einer Einladung an die Versammlung hervor, die nächste Generalversammlung in Frankfurt a. M. abzuhalten, — ein Vorschlag, der von den Anwesenden mit Freuden begriisst und angenommen wurde. Nachdem nunmehr die Berathungen über die Satzungen des Verbandes beendet waren, wurde deren Wortlaut wie folgt, endgiltig festgestellt: Satzungen des Deutschen Uhren-Grossisten-Verbandes. Zweck des Verbandes. § L Der Verband stellt sich die Aufgabe, seine Mitglieder durch geeig nete Massnahmen (Organisation der Auskunftsertheilung, Mittheilungen über Veränderungen in den Kreditverhältnissen der Kunden, gemeinsames Vorgehen in wichtigen Angelegenheiten, Einflussnahme auf solide Her stellung der Fabrikate etc.) vor Verlusten zu schützen, die Kollegialität unter den Mitgliedern zu pflegen und Ä gesundere Geschäftsverhältnisse durch Einschränkung des Zieles, Vermeidung übermässiger Kredite und Vereinbarungen über die Minimal-Verkaufspreise bekannter Fabrikate zu schaffen. Andererseits soll der Verband einheitliche Beziehungen zu den Uhrmacher-Vereinen herbeiführen und deren berechtigte Bestrebungen unterstützen. Von den Mitgliedern. , ■ ■ • • § 2 ' Mitglied kann jeder in Deutschland ansässige Uliren-Grosshändler und Uhrenfabrikant, makellosen Rufes, werden, der schriftlich um seine Aufnahme bittet und erklärt, sich den Satzungen zu unterwerfen. Der Antrag ist in der nächsten Nummer des vertraulichen Korre spondenzblattes des Verbandes bekannt zu machen, und es sind motivirte Einsprachen gegen die Aufnahme binnen vier Wochen, vom Tage der Ausgabe des Blattes gerechnet, an den Vorstand zu richten. Beträgt die Anzahl derselben mehr als ’/s der Zahl der Mitglieder, so ist das Ge such abzulehnen; andernfalls stimmt der Vorstand in seiner nächsten Sitzung darüber ab und theilt dem Betreffenden das Resultat mit. § 3. Die Verbandsangehörigkeit erlischt durch schriftlich erklärten, frei willigen Austritt, durch Auflösung oder Verkauf des Geschäftes, durch Insolvenz, Verweigerung des Beitrages oder durch Ausschluss eines Mit gliedes seitens des Vorstandes. Ein Mitglied, welches freiwillig ausgetreten ist, kann wegen Hand lungen, die es während seiner Mitgliedschaft begangen hat, noch nach träglich ausgeschlossen werden. Die Namen ausgeschlossener Mitglieder werden unter allgemein gehaltener Angabe des Grundes im Korrespondenzblatte veröffentlicht. Ein ausgeschlossenes Mitglied darf nur unter Znstimmung einer Generalversammlung wieder aufgenommen werden. § 4 - Der jährliche Beitrag beträgt für jede Firma M. 20 und ist im Januar pränumerando an den jeweiligen Kassenführer einzusenden, widrigenfalls er im Februar von diesem, zuzüglich der Kosten, mittelst Postauftrag eingezogen wird. § 5 - Die Mitglieder sind zur Theilnahme an den Verhandlungen der Verbandstage und zur Stellung von Anträgen berechtigt. Jede Firma verfügt über eine Stimme. § C. Legitimirte Vertretung einer Firma durch ein anderes Mitglied oder durch ihren Prokuristen ist gestattet. § 7- Den Mitgliedern wird zur Pflicht gemacht, keinerlei die Uhrmacher schädigenden Privatgeschäfte zu suchen, solche vielmehr thunlichst zu vermeiden und bei ihrem Geschäftsverfahren die Rücksicht weder gegen die einzelnen Kollegen noch gegen die Gesammtheit ausser Acht zu lassen. Leitung des Verbandes. § 8. Der Verband wird durch den aus dem Vorsitzenden, dem Schrift- und dem Kassenführer, deren Stellvertretern und fünf Beisitzern bestehenden Vorstand geleitet, welchem ein Ehrenrath zur Seite steht. § 9. Vorstand und Ehrenrath werden in der Generalversammlung mit einfacher Majorität gewählt; ihre Amtsdauer geht von einem bis zum nächsten Verbandstage; ihre Mitglieder sind wieder wählbar. Scheidet eines derselben vor Ablauf der Periode aus, so ergänzt sich der Vorstand resp. der Ehrenrath durch Wahl eines Ersatzmannes. § io. Vorsitzender, Schrift- und Kassenführer müssen ihr Domizil in Berlin haben, ihre Stellvertreter und die Beisitzer aber möglichst anderwärts. Die Mitglieder des Ehrenraths müssen in derselben Stadt oder in nicht zu weit von einander entfernt gelegenen Städten ansässig sein, damit die Verhandlungen mündlich geführt werden können. Funktion des Vorstandes. § 11. Der Vorsitzende beruft durch Vermittelung des Schriftführers die jährliche Generalversammlung, eröffnet, leitet und schliesst sie nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung. Der Schriftführer besorgt die Korrespondenz und der Kassenführer das Kassenwesen. § 12. Ausser den Generalversammlungen hat der Vorstand monatlich Sitzungen abzuhalten, in denen er wichtige Tagesfragen bespricht, er forderliche Anordnungen trifft, über Aufnahme-Gesuche und über Anträge des Ehrenrathes auf Ausschluss von Mitgliedern entscheidet. Seine Mitglieder sind schriftlich einzuladen. § 13. Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und ist allein be rechtigt, mit anderen Korporationen zu verhandeln und Vereinbarungen zu treffen. Die Funktion des Ehrenrathes. § 14- Der Ehrenrath besteht aus 3 ständigen Mitgliedern, die aber dem Vorstand nicht angehören dürfen. Er tritt aus eigener Initiative, oder wenn er durch den Vorstand oder seitens eines oder mehrerer Mitglieder um sein Urtheil angegangen wird, zusammen. Er wählt seinen Vorsitzenden und den Schriftführer und entwirft seine eigene Geschäftsordnung. Bei wichtigen Fragen ist er berechtigt, die Zahl seiner Mitglieder durch Kooption auf 5 bis 7 zu erhöhen. § 15. Seiner Beurtheilung unterliegen Differenzen der Mitglieder unter einander und gegen Mitglieder gerichtete Beschwerden. Seine Verhandlungen sind zu protokolliren und müssen mündlich geführt werden. Nur der Verkehr zwischen den ständigen und den kooptirten Mitgliedern darf, wenn beide Theile nicht in derselben Stadt wohnen, auf schriftlichem Wege erfolgen. Er kann auf einfache bezw. verschärfte Rüge erkennen, solche er- theilen und eventuell beim Vorstand den Antrag auf Ausschluss eines schuldig befundenen Mitgliedes stellen. Gegen die Entscheidungen des Ehrenraths ist Berufung an die Generalversammlung zulässig. Von den Generalversammlungen. § 16. Die Generalversammlungen haben jährlich einmal der Reihe nach in den verschiedenen, hierzu geeigneten deutschen Städten zu tagen. Ort und Zeit hat der Vorstand den Mitgliedern 6 Wochen zuvor mit- zutheilen.
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