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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 16.1892
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Ausschreitungen im Reklamewesen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Max Martin's geräuschloses Rechenschlagwerk
- Untertitel
- (D. R.-Pat. No. 63049)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 49
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 97
- ArtikelAbonnements-Erneuerung 97
- ArtikelSchulsammlung 97
- ArtikelDie Ausschreitungen im Reklamewesen 97
- ArtikelMax Martin's geräuschloses Rechenschlagwerk 98
- ArtikelNeue Hemmung für Seechronometer 99
- ArtikelLetztes Wort auf die Kritiken über mein ... 100
- ArtikelNeue Befestigung der Bügelringe an Remontoiruhren 101
- ArtikelBohr- und Fräsmaschine am Drehstuhl 101
- ArtikelWie werden die Planeten gemessen und gewogen? (Fortsetzung von ... 101
- ArtikelAus der Werkstatt 102
- ArtikelSprechsaal 102
- ArtikelPatent-Nachrichten 103
- ArtikelVermischtes 103
- ArtikelBriefkasten 104
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 187
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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98 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 13 An der Hand eines vor kurzem im Druck erschienenen Vortrages*), welcher vor einiger Zeit im Berliner Anwaltsverein gehalten wurde und dort lebhaftes Interesse fand, wollen wir das oben geschilderte verwerf liche Treiben im Folgenden noch näher beleuchten. Im ersten Kapitel des erwähnten Scliriftchens, welches über die öffentliche Kalamität der unredlichen Konkurrenz handelt, sagt der Verfasser u. A. folgendes: „Im Kampfe der Gewerbetreibenden um ihre geschäftliche Existenz machen sich in ausgedehnten Kreisen derselben Verfahren breit, welche ebenso den gerechten Zorn der redlichen Gewerbsgenossen erregen, die dadurch geschädigt werden, als den Unwillen des Publikums, welches sich oft geschädigt glaubt und es wohl meistens auch ist; Verfahren, welche die strenge Aufmerksamkeit der Gerichte und mehr noch der gesetzgebenden Faktoren in höherem Masse verdienen, als diese ihnen, wenigstens bei uns zu Lande, bisher zu Theil geworden ist. Es ist dies das Anlocken von Käufern durch trügerische Machinationen aller Art, mittelst welcher das kaufende Publikum oder doch ein argloser, nicht genau prüfender Theil desselben, bald über die Herkunft der ihnen ge botenen 'VVaaren, bald über gewisse Vorzüge des Anbietenden, bald über die besondere Gelegenheit des erfolgenden Verkaufes oder über andere Umstände getäuscht und zum Kaufen verleitet werden soll. Es handelt sich nicht immer, ja nicht einmal vorzugsweise um Vor spiegelungen, die den unmittelbaren Schaden der Konsumenten dadurch bezwecken, dass man sie über bestimmte Qualitäten der Waaren täuscht und ihnen zu hohe Preise abnimmt. Der nächste Zweck ist vielmehr der, überhaupt Käufer anzulocken; Personen die sonst überhaupt nicht, oder doch nicht jetzt, nicht zu diesem Preise, nicht von diesen Gewerbe treibenden, nicht Waaren solcher Qualität gekauft haben würden, werden durch den täuschenden Schein einer besonders günstigen Gelegenheit, einer besonders vertrauenswürdigen Erzeugungs- oder Absatzstätte, den man durch falsche Vorspiegelungen erregt, zu einem ihren wahren Ab sichten nicht entsprechenden Kaufe bestimmt. Häufig liegt freilich selbst die Absicht des Betruges in seiner ganzen strafrechtlichen Bedeutung zu Tage, indem der Thäter durch seine Täuschung höhere Preise erzielen will, als dem Werthe der Waaren und der Sachlage entspricht. Wir sehen beispielsweise täglich in den Geschäftsstrassen der grossen, ja selbst der kleinen Städte an den Schaufenstern und Ladenthüren ge druckte Ankündigungen von „Ausverkäufen“ in den Formen amtlicher Bekanntmachungen. Die Ueberschrift „Gr. Ausverkauf“, welche der Kundige als „grösser Ausverkauf“ erkennt, soll der Harmlose als „gericht licher Ausverkauf“ lesen. Darunter findet sich „Der Verwalter“ unter zeichnet, ein Siegel ist beigedruckt, kurz das Ganze sieht genau aus, wie ein vom gerichtlichen Konkursverwalter veranstalteter Ausverkauf. Der „Verwalter“ ist aber nichts, als ein rafflnirter Händler, der in gerade leer stehenden und daher billig auf kurze Zeit ermietheten Läden seine Schundwaaren, — allerdings zu Spottpreisen, die aber meist noch viel zu theuer sind, — losschlägt, und immer wieder erneuert. Manchmal— aber nicht immer—schliessen sich solche angebliche „Ausverkäufe“ an einen wirklichen Konkurs insofern an, als der betreffende Händler das Waarenlager einer Konkursmasse thatsächlich gekauft hat, um es dann zu vereinzeln, was aber unter steter Kompletirung mit frischer regulärer Waare ge schieht; dann verfehlt er gewiss nicht, den „Konkursmassen-Ausverkauf“ verlockend an das Fenster zu heften, obschon die Masse durch den Uebergang in die Hände des Zwischenhändlers aufgehört hat, eine «Konkursmasse» zu sein. Eine stehende Annonce in den Tagesblättern bilden die schleunigen Möbel Verkäufe wegen «Abreise einer Künstlerin», wegen «Auflösung einer Verlobung» etc. etc., worüber Näheres beim Portier zu erfahren sei, der aber in Wirklichkeit ein Möbelhändler ist. Ausverkäufe wegen «Brandschadens» und «Havarie» dienen dem gleichen Zwecke. Längere Zeit machten in Schlesien und anderwärts die soge nannten «Leinwandnepper»**) die Häuser unsicher, Personen, welche Leinwand von geringer Qualität, der aber durch Appretur das Aussehen der Gediegenheit gegeben war, unter Erzählung trauriger Geschichten von verschiedenem Unglücke, das sie zum Verkaufe mit grossem Verluste zwänge, bei den Gläubigen und Mitleidigen anbrachten. Selbst verschämte Andeutungen, dass die Waaren durch Schmuggel und andere Delikte erworben oder zwecks Einleitung eines (also betrügerischen) Konkurses verkauft werden und nur dadurch so billig seien, werden nicht verschmäht. Die Geschädigten sind natürlich zuerst — wenigstens sehr häufig — die Käufer; aber nicht bloss diese. Auch die redlichen Konkurrenten welche solche Mannöver verschmähen, erleiden in ihrem Erwerbe schweren Schaden, weil ihnen durch jene Konkurrenz die Käufer entzogen werden und weil die Kaufkraft der Käufer leicht erschöpft ist, selbst wenn sie die billige Trödelwaare bald wegwerfen müssen». Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland enthält zwar m den Paragraphen 705 und 7 eine Bestimmung, welche zum Schutze gegen die unredliche Konkurrenz angezogen werden kann, *) P ie unredliche Konkurrenz. Julistische Betrachtungen von Dr. Richard Alexander Katz, Rechtsanwalt am Königl. Kammergericht in Berlin Verlag von Carl Duncker, Berlin KW.. 1892. Wir empfehlen das angeführte Schriftchen, welches durch jede Buchhandlung zum Preise von 1 M. bezogen werden kann, der besonderen Beachtung unserer Leser **\ t rj , t . , Red. ) neuerer Zeit_ haben sich zu den Leinwandschwindlern auch die sog. «Uhrennepper» gesellt, die unter falschen Vorspiegelungen ganz werthlose Uhren zu guten Preisen an den Mann zu bringen suchen. Die Red aber wohl noch einer erweiterten und präciseren Fassung bedarf, um überall die civilrechtliche Handhabe zur Bekämpfung der betrügerischen Reklame zu bieten. Der Verfasser des oben erwähnten Schriftchens hält indessen den ausschliesslichen civilrechtlichen Schutz gegen unredliche Konkurrenzmannöver und gegen die Ausschreitungen des Reklamewesens überhaupt nicht für ausreichend. Er empfiehlt daher zugleich im Interesse der durch solche Unredlichkeiten geschädigten ehrlichen Geschäftsleute eine Strafaktion dahin: Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Gefängniss bis zu drei Monaten wird bestraft, «wer es unternimmt, durch unwahre Angaben über den Ursprung von Erzeugnissen und Waaren, oder über besondere Anlässe des Verkaufs oder durch andere Vor spiegelungen, welche den Irrthum einer besonders günstigen Kauf gelegenheit erregen sollen, Käufer anzulocken». Nach dem Gesagten dürfte, die strafrechtliche Verfolgung der Ausschreitungen des Reklame wesens durchaus zweckmässig erscheinen und wäre nur zu wünschen, dass die zur Bekämpfung dieses Uebelstandes gemachten Vorschläge bei der Abfassung des bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland voll und ganz berücksichtigt würden. Max Martin’s geräuschloses Rechenschlagwerk. (D. R.-P. No. 63049.) Der Vortheil, welchen das Rechenschlagwerk gegenüber dem Schlag werk mit Schlossrad in Bezug auf grössere Gewähr für das Richtig schlagen der Uhr bietet, wird andererseits durch einen Mangel, über den wohl jeder Kollege gelegentlich schon Klagen gehört hat, bedeutend beeinträchtigt. Dieser Mangel besteht in dem unangenehmen Neben geräusch, welches während des Schlagens durch das Einfallen der Einfallklinke in die Rechenzähne erzeugt wird, und welches namentlich bei Regulateuren mit dem neuerdings vielfach beliebten leisen Schlage doppelt störend auf tritt. Um dem erwähnten Mangel abzuhelfen, hat Herr Kollege Max Martin in Berlin ein neues Rechenschlagwerk konstruirt, bei welchem das vorerwähnte Nebengeräusch thatsächlich verschwunden ist. Die Erfindung hat denn auch in massgebenden Kreisen soviel Beifall gefunden, dass sie von der Gustav Becker’schen Regulateur- fabrik zu Freiburg in Schlesien erworben wurde, welche demnächst Gewicht- und Federzugregulateure mit dem neuen geräuschlosen Rechen schlagwerk in den Handel bringen wird. Die Art und Weise, wie die Geräuschlosigkeit vom Erfinder erzielt wurde, ist ausserordentlich einfach. In Fig. 1 ist die Kadratur eines Federzugregulators mit dem neuen Schlagwerk dargestellt. ; Kg. i. tt- 0"7 Der Auslösungsarm a a 1 hat die gewöhnliche Form und funktionirt auch in der üblichen Weise, indem er die Sperrklinke oder den Einfallarm b vermittelst des an diesem befindlichen Stiftes b 1 aushebt. Der Einfallarm b sitzt auf dem Viereck c einer Welle, welche zwischen den Platinen einen (in der Zeichnung nicht sichtbaren) Anlaufarm von derselben Form wie derjenige einer Pariser Pendule trägt; an diesem Anlaufarm legt sich der Stift des Schöpferrades im Ruhezustände des Schlagwerks an. An dem Arm a 1 der Auslösung befindet sich, wie gewöhnlich, ein rechtwinklig angesetztes Messingplättchen, welches durch den Schlitz d an der Platine P hindurchgeht und beim «Warnen» der Uhr den Stift des Anlaufrades aufhält. An der auf dem Stundenrad festgeschraubten Stunden Staffel f und dem auf ihre Stufen auffallenden Arm g des Rechens ist nichts verändert worden. Dagegen ist der Hauptarm h des Rechens mit dem verzahnten Theile h 1 des Rechens nicht, wie gewöhnlich, aus einem Stück gefertigt, sondern diese beiden Theile sind durch eine von rückwärts her eingesetzte Ansatzschraube h 2 scharnierartig beweglich mit einander verbunden, lerner ist der verzahnte Theil h 1 des Rechens mit einem Längsschlitz h 3 versehen, der sich am unteren Ende, bei h 4 , in der aus Fig. 1 ersicht lichen Weise verbreitert. Ip diesem Schlitz h 3 h 4 befindet sich beständig der Stift b 4 des Einfallarmes, Anstatt des sonst üblichen Schöpfers ist ein Trieb i mit gesperrartiger ' Verzahnung verwendet, welches auf dem
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