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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 16.1892
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Praktische Anleitung zur Einklagung von Geschäftsforderungen
- Autor
- Brandis, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die Beurtheilung der Ankerhemmung
- Autor
- Kuhn, Eugen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Luftdicht verschlossene Wanduhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 49
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 105
- ArtikelPraktische Anleitung zur Einklagung von Geschäftsforderungen 105
- ArtikelUeber die Beurtheilung der Ankerhemmung 106
- ArtikelLuftdicht verschlossene Wanduhr 106
- ArtikelAutomatische Vorrichtung zur Regulirung von Taschenuhren nach ... 107
- ArtikelWie werden die Planeten gemessen und gewogen? (Fortsetzung von ... 108
- ArtikelDie astronomische Uhr in der St. Marienkirche zu Lübeck 108
- ArtikelAus der Werkstatt 109
- ArtikelSprechsaal 110
- ArtikelBriefkasten 111
- ArtikelInserate 112
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 187
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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106 Deutsche Uhrmacher-Zeitung; O No. 14 An die Gericlitsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts zu Unterzeichneter ersucht, den anliegenden Zahlungsbefehl für vorläufig vollstreckbar zu erklären unter Zusatz von Pf. ferner er wachsene Kosten, nämlich Pf. Porto für diesen Brief und Pf. Nachnahmeporto des Gerichtsschreibers. Ich ersuche, den Yollstreckungsbefehl einem Gerichtsvollzieher behufs der Zwangsvollstreckung zu übergeben. Karl Ehrlich, Uhrmacher. Es empfiehlt sich, solchen Yollstreckungsbefehl unverzüglich nach Ablauf der vier zehntägigen Erist zu beantragen, da der Schuldner nach Ablauf der vierzehn Tage noch solange Widerspruch gegen den Zahlungs befehl erheben kann, bis der Yollstreckungsbefehl verfügt ist. Der Antrag auf Yollstreckungsbefehl ist anzurathen, auch wenn man die Pfändung des Schuldners noch aufschieben möchte, zumal die Auslagen ka.um halb so hoch sind, wie für den Zahlungsbefehl. Will der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung noch warten, so ersucht er den Gerichts schreiber, den Yollstreckungsbefehl zu übersenden. Man warte dann einen günstigen Zeitpunkt ab, in welchem man sich von der Pfändung Erfolg verspricht, um einem Gerichtsvollzieher den Yollstreckungsbefehl, der seine Gültigkeit durch Zeitablauf nicht verliert, selbst zu übergeben. 2. Die Klage. Dieselbe ist anzustellen, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben, oder wenn man vom Mahnverfahren ganz Abstand genommen hat. Uebersteigt die Forderung den Betrag von 300 Mark, so gehört die Sache vor das Landgericht. Handelt es sich um eine Schuld bis zu 300 Mark, so mag man, wenn die Sache einfach, und der Schuldner nicht in der Lage ist, demnächst die Kosten zu ersetzen, seine Sache selber führen. Man schreibe an das Amtsgericht etwa Folgendes: «Nachdem der Kaufmann Wilhelm Wehberg gegen den am 4. Januar dieses Jahres verfügten Zahlungsbefehl wegen 300 Mark nebst Zinsen Widerspruch erhoben hat, lade ich den Schuldner zur mündlichen Verhandlung vor das Gericht.» Diese Ladung ist in dreifacher Ausfertigung einzusenden. Zum dena- nächstigen Termin nehme man bezügliche Schriftstücke, wie eine genaue Rechnung, einen etwaigen Bestellbrief oder wichtige Zeugen mit. Hat ein Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) nicht statt gehabt, so reicht man an das Gericht etwa folgende Klage in dreifacher Ausfertigung ein. Klage. des Uhrmachers Karl Ehrlich in Prälaten str. 1. wider den Kaufmann Wilhelm Wehberg daselbst Breitestr. 39. wegen 300 Mark. Am 10. April d. J. habe ich dem Beklagten die auf der anliegenden Rechnung verzeichneten Waaren und Arbeiten geliefert, wofür er mir 300 Mark schuldet. Beweis: Zeugniss meines Gehilfen, Otto Krüger, meines Lehrlings Eduard Wenzel, nöthigenfalls Eid. Die Preise sind ausgemacht, derselbe Beweis. (Oder: die Preise sind üblich und angemessen. Beweis: Sachverständige, Benennung Vorbehalten.) Beklagter ist am 2. Juli d. J. brieflich gemahnt. Ich lade den Beklagten zur mündlichen Verhandlung vor das König liche Amtsgericht und werde beantragen, denselben zur Zahlung von 300 Mark nebst 5% Zinsen seit dem 2. Juli d. J. zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Karl Ehrlich. (Fortsetzung folgt.) Ueber die Beurtheilung der Ankerhemmung. ‘ In neuerer Zeit wird, mehr als dies je der Fall war, den Fabrikanten von Ankeruhren guter und mittlerer Qualität bezüglich der Konstruktion der Hemmung die Grundbedingung gestellt, dass, wenn die Uhr ab gelaufen ist, dieselbe «beim Berühren der Krone» wie man sagt, an- gehen soll. Viele Uhrmacher sind der Meinung, dass, wenn eine Anker uhr obiger Bedingung entspricht, dies ein Zeichen sei, dass die Hemmung nach den ihr zu Grunde liegenden Prinzipien gebaut ist und demzufolge auch, insoweit dies von der Hemmung abhängt, ein gutes Gangresultat ergeben müsse. Es handelt sich hier um das sogenannte «Haltenlassen beim Antrieb». In solchen Ankeruhren, deren Hemmungen nicht nur nach theo retischen Grundsätzen gebaut, sondern auch fein und sorgfältig aus geführt sind, lässt sich die Unruhe auf keine Weise halten; es ist aber dieses Resultat nicht allein der richtigen Konstruktion, sondern wesentlich auch der feinen Ausführung zuzuschreiben. Je geringerer Qualität eine Ankeruhr ist, desto mehr wird dieselbe dem Haltenlassen ausgesetzt sein, bei sonst gleichen Grössen Verhältnissen der Hemmungstheile. Um nun in den gewöhnlichen, aber doch guten Ankeruhren jener Anforderung bezüglich des Angehens zu entsprechen, haben die Gang macher sich auf zweierlei Weise zu helfen gesucht: Erstens durch Ein setzen einer leichteren Unruhe mit dementsprechend schwächerer Spiral feder, und zweitens durch Verminderung des Hebungswinkels der Unruhe, oftmals auch durch alle beide Hilfsmittel. Hierdurch werden aber neue Fehler geschaffen. In vielen, namentlich in kleinen Ankeruhren, welche zwar sehr leicht angehen, kann man bemerken, dass, sobald die Uhr halb oder ganz aufgezogen ist, die Spiralfeder mit der Unruhe nicht die Kraft hat, den Anker auszulösen. Man hat also hier auch ein «Haltenlassen» und zwar an der Auslösung. Dies ist der Fall, wenn die Unruhe übertrieben leicht und der Hebungswinkel zu klein gemacht wird. Würde die Unruhe in diesem Falle etwas schwerer genommen, was auch eine stärkere Spirale zur Folge hätte, so wäre zwar das Haltenlassen, sowohl beim Antrieb als bei der Auslösung, vermieden, die Uhr würde jedoch einen schlechten Gang machen, da hierdurch sehr viel Kraftverlust entsteht. In diesen beiden Fällen wird die Unruhe mehr und mehr ihre Eigenschaft als regulirender Theil verlieren; sie wird dem Ein flüsse der unvermeidlichen Kraftveränderungen, welche theils von der Feder, theils von den Eingriffen herrühren, sehr ausgesetzt sein, mit einem Wort: Die Uhr wird schlecht reguliren. Aus Obigem lässt sich also der Schluss ziehen, welcher auch durch die Praxis bewiesen ist, dass, wenn das leichte Angehen in Ankeruhren nicht das Resultat einer vorzüglichen feinen Ausführung in Ver bindung mit theoretisch richtiger Konstruktion ist, es viel rathsamer ist, darauf zu sehen, dass die Grössenverhältnisse der Hemmungstheile den Prinzipien gemäss gewählt sind. Dann wird, je nach der mehr oder weniger feinen Qualität der Uhr, die Unruhe derselben bei einigen wenigen Zähnen Aufzug, vielleicht auch erst bei l / 2 —1 und mehr Umgängen Aufzug der Feder sich in Bewegung setzen; aber selbst im letzteren Falle wird die Uhr als genauer Zeitmesser viel zuverlässigere Dienste leisten als eine vielleicht bedeutend leichter angehende Ankeruhr, bei welcher das schnelle Ingangkommen durch oben erwähnte Kunstgriffe erreicht ist, die wieder Konstruktionsfehler anderer Art erzeugen. Man behalte immer im Auge, dass die nach theoretischen und auf praktische Erfahrungen gestützten Grundsätzen konstruirte Anker hemmung ein harmonisches Ganzes bildet, dessen Einzelheiten keine Veränderungen erlauben, ohne Gefahr zu laufen, ein minderwerthiges Gangresultat zu erhalten, indem man in der Absicht, Fehler zu verbessern, welche in der Ausführung ihren Grund haben, nur Prinzipfehler schafft. Als Nutzanwendung ergiebt sich, dass bei Beurtheilung der Qualität einer Ankeruhr nicht einseitig verfahren werden darf, indem man ledig lich nach dem mehr oder weniger leichten Angehen derselben urtheilt, wie dies in neuerer Zeit vielfach geschieht, sondern das Hauptaugen merk ist nach wie vor darauf zu richten, dass alle Verhältnisse der Hemmung theoretisch richtg sind. Wenn ich dadurch, dass ich die Aufmerksamkeit der geehrten Leser auf die oben gekennzeichneten, noch wenig bekannten Kunstgriffe lenkte, dazu beigetragen habe, dass diese richtigere Beurtheilung wieder mehr Platz greift, so ist der Zweck dieser Zeilen erreicht. Eug. Kuhn, Chaux-de-Fonds. Luftdicht verschlossene Wanduhr. In Badeanstalten, chemischen Laboratorien oder manchen Fabrikations betrieben, bei denen Dämpfe oder Gase erzeugt werden, die einen oxidirenden Einfluss auf die Metalle ausüben, können die gewöhnlichen Wand- oder Standuhren keine Verwendung finden, weil schon die kleinste Oeffnung, wie z. B. das Aufzugloch oder der geringe freie Spielraum des Zeiger werks im Loch des Zifferblattes genügt, um den schädlichen Dünsten den Zugang zum Werk zu gestatten, welches dadurch schon nach kurzer Zeit den Dienst versagt. Ein luftdichter Abschluss der ganzen Uhr ist jedoch . leicllt aus führbar, und zwar aus dem Grunde, weil dabei noch die Möglichkeit gewahrt bleiben muss, das Aufziehen des Uhrwerks und das Richten der Zeiger bewerkstelligen zu können, ohne dass der Verschluss geöffnet wird. Herr Kollege Alois Winbauer in Baden bei Wien hat nun die solchergestalt gegebene Aufgabe in nachstehender Weise gelöst. Kg- 1- Fig. 2. Er bringt ein acht Tage gehendes Werk in einem von allen Seiten geschlossenen trommelartigen Gehäuse T, Fig. 1 und 2, unter, welches
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