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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Signatur
- I.171.a
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454467Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454467Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454467Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1889)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schulangelegenheit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsgerichtliche Entscheidung über die Anwendung des Feingehaltsgesetzes auf goldene und silberne Uhrgehäuse
- Autor
- Stäckel, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1889 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1889) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1889) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1889) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1889) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1889) 33
- ArtikelSchulangelegenheit 33
- ArtikelReichsgerichtliche Entscheidung über die Anwendung des ... 33
- ArtikelUnsere Hausuhr 34
- ArtikelUeber Fräsen für Metallbearbeitung (Fortsezung von No. 4) 35
- ArtikelMerkwürdige Uhren aus der archäologischen Sammlung des Fürsten ... 36
- ArtikelDas Löthen (Fortsetzung von Nr. 4 und Schluss) 37
- ArtikelDer Chronometer-Dienst am hydrographischen Amte der französichen ... 37
- ArtikelWie untersucht man eine Uhr auf Magnetismus 38
- ArtikelAus der Werkstatt 39
- ArtikelPatent-Nachrichten 39
- ArtikelVermischtes 39
- ArtikelBriefkasten 40
- ArtikelInserate 40
- AusgabeNr. 6 (15. März 1889) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1889) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1889) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1889) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1889) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1889) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1889) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1889) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1889) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1889) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1889) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1889) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1889) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1889) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1889) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1889) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1889) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1889) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1889) 185
- BandBand 13.1889 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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v m w Juer^ Kessels. A.Lange. Fr. Tiede. Insertions-Preis: _ „ 0 ««r wa/tau. wegueh Ferthoud. ßent. pro 4gespaltene Petit-Zeile oder deren Raum 25 Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 20 Pfg. Erscheint monatlich zwei Mal. Alle Correspondenzen sind an die Expedition Berlin SW., fflarkgrafenstrasse 105 zu richten. Abonnements ■ Preis: pro Quartal im deutsch, u. österr. Postverb. M. 1,50; für Streifbandsendung: p. Quartal M. 1,75 „ Jahr „ 6,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Streifbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. Pa©^felatt iür Vhrmaober« © Verlag nnd Expedition bei R. Stäekel, Berlin SW., Markgrafen-Strasse 105. XIII. Jahrgang. Berlin, den 1. März 1889. * No. 5. gehäuse. Soltykoff. III. - Das Löthen. IV. - Der ChronometerdienstamhvSan hi sehen archa ologischen Sammlung des Fürsten eine Uhr auf Magnetismus? - Aus der Werkstatt (Aufsprengen <ler Kückeraei-er ^ [1 i’ Wl . e untersucht man Herstellung man kein passendes Schneideisen hat). - Patentnachrichten. - Vermischtes - Briefkästen - AnzeVen Taschenullrschraubei b zu deren Schulangelegenheit. Für die Deutsche Uhrmacherschule in Glashütte gingen bei uns ein: Von den Herren B. R. in Petersburg 5 M., — F. Meyer in Lauenburg a. Elbe 3,25 M., — Ludw. Isensee in Braunschweig 1,50 M. — Gesammelt von einigen Abonnenten 23,25 M. — Summa 33 M. — Gesammtbetrag 120,40 M. & Mit herzlichem Dank für diese Spenden bitten wir um weiteres Wohlwollen für unsere Fachschule. Red. d. D. Uhrm.-Ztg. Reichsgerichtliche Entscheidung über die Anwendung des Feingehaltsgesetzes auf goldene und silberne Uhrgehäuse. Wle n f e ? Herren Kollegen erinnerlich sein wird, enthielt die .Nummer 23 d. Ztg. vom 1. Dezember v. Js. einen Artikel .Zum Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren “, in welchem u. A. mitgetheilt wnrde, dass mehrere hiesige Engros-Firmen zu Geld strafen verurtheilt worden sind, weil sie ühren mit Doppeldeckelgehäuse (bavonnetteuhren) feilhielten, bei welchen neben dem schweizerischen Feingehaltsstempel das deutsche Stempelzeichen nur auf dem hinteren Gehausedeckel angebracht war. Auf die von einer der betreffenden Firmen dagegen eingelegte Berufung wurde Unterzeichneter als gericht licher Sachverständiger zur Begutachtung aufgefordert und legte hierbei dar, dass Uhrgehäuse nach dem Gesetz als ein Ganzes zu betrachten sind, und dass die in den Motiven zum Gesetzentwurf gebrauchte Be- Zeichnung Uhrschalen“ gleichbedeutend mit „Uhrgehäusen“ sei Es dürfe daher die Bezeichnung „Uhrschalen“ nicht auf die einzelnen .Deckel des Uhrgehäuses, sondern vielmehr auf das ganze Uhrgehäuse ange wendet werden, woraus folge, dass die einmalige Anbringung des deutschen Stempelzeichens neben dem schweizerischen Feingehaltsstempel als ausreichend betrachtet werden müsse, zumal im Gesetz nirgends die H. ed ® dav on sei, dass bei goldenen und silbernen Geräthen, zu welchen die Uhrgehäuse nach § 4 gehören, jeder einzelne Theil mit dem Stempel- zeichen versehen werden muss. — Daraufhin wurde das Urtheil der ersten Instanz aufgehoben und die betreffende Firma freigesprochen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, so dass die Sache zur Entscheidung des Reichsgerichts gelangte, welche nunmehr unter Verwerfung der Revision und Aufrechthaltung des frei sprechenden Urtheils erfolgt ist. Die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts lauten wörtlich wie folgt: , ”p® 1 1 i !lner a , mJuni 1888 vorgenommenen Prüfung des Feingehalts i . un d Siluerwaaren in dem Verkaufslokale des Angeklagten Uhi \ *i ie * goldene Damen - Remontoiruhren vorgefunden und mit Be schlag belegt, welche der Angeklagte aus der Schweiz bezogen hatte und "f 6 ", 101 ! 1 öeschaftslokal feilhielt. Die Uhren sind sämmtlich mit einem doppelscliata Gehäuse, d. li. nnt einem solchen, welches sowohl einen H . lr ' ten| eckel. als auch einen ebensolchen Deckel über dem n ’ v . ersebe “- . 1,1 den Vorderdeckel ist in der Mitte eine Iw i 6 n ^i 61 oge.schnitten und in diese ein Glas eingesetzt. Auf dei Innenseite des Hinterdeckels ist bei sämmtlichen Uhren das deutsche voin P 7 Tanunr lo S ,- 7n aSS , helt de r Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Januai 1886 (Reichsgesetzblatt, Seite 1) mit Angabe des Fein- Vord erd erhol * h /J00 i an S ebracbt - Dagegen enthält die Innenseite des der dentSh™ Uhren alle vorgeschriebenen Bestandtheile V• ;e “ pelbe ?f l Ahnung; bei einer Uhr fehlt die Angabe des Feingehaltes, bei den beiden anderen (welche nach der Anklageschrift l® a ve , lzer Stempel und das Feingehaltszeichen 585 tragen) fehlt das Sonnenzeichen mit der Reichskrone und die Firmenmarke Die Anklage geht von der Ansicht aus, dass die Anbringung des TTh /i’ i CI1 i Stempelzeichens auf einem Deckel nicht genüge, weil jeder w Schrauben, Nieten u. s. w. verbunden und deshalb als selbständige Waare im Sinne des Reichsgesetzes vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 120) anzusehen und zu stempeln sei. Sie legt deshalb dem Angeklagten eine Zuwiderhandlung gegen 9 No. 4. SS 2 o, 4, 6, 7 des bezeichneten Gesetzes und gegen die Bekanntmachung vom 17. Januar 1886 zur Last. Die Strafkammer hat bei Feststellung des siriTmÄ 11 Sachverhaltes den Angeklagten freigesprochen, indem sie sich von. folgenden Erwägungen leiten liess: Die Regierungsvorlage, aus welcher das Gesetz vom 16. Juli 1884 ent standen sei, spreche ganz allgemein nur von Gold- und Silberwaaren. Erst Iß 11 / !- d, er Kommission des Reichstags sei dieser allgemeine Begriff zerlegt worden in goldene und silberne Geräthe (§§ 2, 3 des Gesetzes) und Schmucksachen ‘von Gold und Silber, (§ 5 daselbst). Von einer Seite sei Snokm we i tere Antrag gestellt, eine Bestimmung in das Gesetz dahin aufzunehmen, dass goldene und silberne Uhrgehäuse zu den-Geräthen“ |* eien \ Die Anwendbarkeit und Zweckmässigkeit der Zulassung den «tL 11 ei i? , e | s für die Uhrgehäuse sei im Einklänge mit • betheili 0 ten Fabrikanten allgemein anerkannt worden. Es sei iefn kiinnp fh f n r ri chtig gehalten: da es zweifelhaft werden xrf^pn Ubr S ebause allgemein zu den „Geräthen“ gerechnet rwm,ß,,^ i • ’i, dieselben m einem, besonderen Paragraphen den F'pcetfpp + gleichzustellen. Dieser Erwägung sei der jetzige § 4 des Gesetzes entsprungen. Eine nähere Bestimmung des Begriffs „Uhrgehäuse“ E« pTlt» 1 lm i Ge 1 ? e |u e / etr 9,? en ’ noch aus den Motiven zu entnehmen. Es eischeine deshalb dem Sinne des Gesetzes entsprechend, auf den im
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