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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17/19.1893/95
- Erscheinungsdatum
- 1893 - 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454469Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454469Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454469Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- S. 285-288 d. Jg. 1895 sind im Orig. im Anschluss an d. Jg. 1893 gebunden; S. 9/10 d. Jg. 1895 sind nach der S. 4 gebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 17.1893
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1893)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetzliche Organisation des Handwerks und Gewerbes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17/19.1893/95 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1893) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1893) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1893) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1893) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1893) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1893) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1893) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1893) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1893) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1893) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1893) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1893) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1893) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1893) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1893) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1893) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1893) 129
- ArtikelGesetzliche Organisation des Handwerks und Gewerbes 129
- ArtikelTelephonir-Kontrolluhr „Columbus“ 130
- ArtikelDie Weltausstellung in Chicago (Fortsetzung von No. 16) 131
- ArtikelSelbstthätige Abfallregulirung an Regulateuren 132
- ArtikelNeue Schutzgehäuse aus Celluloid 132
- ArtikelAus der Werkstatt 133
- ArtikelSprechsaal 133
- ArtikelPatent-Nachrichten 134
- ArtikelVermischtes 134
- ArtikelBriefkasten 135
- ArtikelAnzeigen 136
- AusgabeNr. 18 (15. September 1893) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1893) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1893) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1893) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1893) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1893) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1893) 185
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 285
- ZeitschriftenteilJg. 18.1894 -
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- BandBand 17/19.1893/95 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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c©) l©>. ■ Insertions-Preis: pro 4gespaltene Petit-Zeila oder deren Raum 25 Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 20 Pfg. Erscheint monatlich zwei Mal. Alle Korrespondenzen und Sendungen sind an die Expedition Brrliu W., Jägerstrasse 73 zu richten. w Juergensen. A.Lange. Fr. Tiede ßäMshaw. Br ’eguek Berihoud. Abonnements-Preis: pro Quartal im deutsch, u. österr. Postverb. M. 1,50; für Streifbandsendung: p. Quartal M. 1,75 „ Jahr „ 6,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Streifbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. F 3, q h b 1 a, 11 lüg Uhrm & c h e Verlag von Carl Marfels, Berlin W, Jäger-Strasse 73. J^0 XVIL Jahrgang. * Berlin, den 1. September 1893. * No. 17. u , u Gesetzliche Organisation des Handwerks und Gewerbes. — Telephonir-Kontrolluhr „ColumbusP — Dis Weltausstellung in Chicago III — Selbst- thatige Abfallregulirung an Regulateuren. - Neue Schutzgehäuse aus Celluloid. — Aus der Werkstatt (Federwinder, für Stutz- und Taschenuhrfedern gleichzeitig verwendbar. - Werkzeug zum Hessen der Cylinderhöhe). — Sprechsaal. - Patent Nachrichten. — Vermischtes. — Briefkasten. — Anzeigen. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit vollständiger Quellenangabe gestattet. Gesetzliche Organisation des Handwerks und Gewerbes. Seit einiger Zeit werden seitens der Reiclisregierung Vorbereitungen getroffen, um, entsprechend den aus den Reihen der Handwerker und Gewerbetreibenden vielfach geäusserten Wünschen, durch Bildung von i achgenossenschaften und Handwerkskammern eine gesetzliche Regelung der Verhältnisse innerhalb des Handwerks herbeizuführen. Es soll damit ein gewisser Ersatz für den von vielen Seiten angestrebten Befähigungs nachweis geschaffen werden, gegen dessen Einführung in der bisher geforderten Form die Regierung sich leicht erklärlicher Weise gänzlich ablehnend verhält. Nachdem nunmehr im Reichsamt des Innern die Vorarbeiten zu dieser gesetzlichen Neuregelung in vollem Gange sind und der preussische Handelsminister die bereits fertig ausgearbeiteten diesbezüglichen Vorschläge nebst Erläuterungen den Oberpräsidenten zur eingehenden gutachtlichen Aeusserung zugehen liess, erachten wir es an der Zeit, unsere werthen Leser mit den wichtigsten Theilen aus diesen Vorschlägen bekannt zu machen. Es wird dann Aufgabe jedes Einzelnen, sowie namentlich auch der Vereine sein, sich mit den in Aussicht gestellten neuen Bestimmungen zu beschäftigen, eventuell durch geeignete' Petitionen oder sonstige öffentliche Kundgebungen Stellung dazu zu nehmen; denn, wie aus dem Wortlaut der diesbezüglichen Vorschläge hervorgeht, verspricht die neue Organisation, auch wenn nur ein Theil der geplanten Neuerungen verwirklicht werden sollte, von einschneidender Bedeutung für jedes Handwerk oder Gewerbe, also auch für unser Fach zu werden. Zudem ist in dem an die Oberpräsidenten gerichteten Begleit schreiben des ministeriellen Erlasses ausdrücklich hervorgehoben, dass die darin enthaltenen Vorschläge zunächst nur das unverbindliche Ergebniss vorläufiger Erwägungen darstellen und im Wesentlichen die Grundlage für weitere Erörterungen abgeben sollen, bei denen die Aus lassungen der Behörden und die von betheiligten Fachvereinen, Fach zeitungen etc. zu erwartende Kritik gewürdigt und berücksichtigt werden wird. Wir können uns für heute aus Mangel an Raum nicht näher über den Werth und die Tragweite der einzelnen Vorschläge verbreiten, verweisen aber jetzt schon auf denjenigen Theil des Ministerial-Erlasses, der sich mit der Neuregelung des Lehrlingswesens beschäftigt. Im Wesentlichen laufen die «Vorschläge zur Organisation des Handwerks» nach den amtlichen Mittheilungen auf Folgendes hinaus: Es sollen zur Wahrnehmung der Interessen des Kleingewerbes Fach genossenschaften und Handwerkskammern errichtet werden. Die Fachgenossenschaften werden innerhalb der Bezirke der Handwerkskammern errichtet. Die Abgrenzung dieser Bezirke wird nach Anhörung der Betheiligten von der Landes-Zentralbehörde bestimmt. Mit Ausnahme der Angehörigen des Handelsstandes, der Aerzte, Apotheker, Seeschiffer, Schauspielunternehmer, Gast- und Schankwirthe, Pfandleiher, Tanz-, Turn- und Schwimmlehrer etc., aber einschliesslich der Musiker) soweit sie nicht höhere künstlerische Interessen verfolgen, gehören den Fachgenossenschaften alle diejenigen Gewerbetreibenden an, welche ein Hand werk betreiben oder regelmässig nicht mehr als 20 Arbeiter beschäftigen. Der Bundesrath kann Ausnahmen beschliessen. Die Bildung der einzelnen Fachgenossenschaft erfolgt ähnlich wie die der Berufsgenossenschaften bei der Unfallversicherung. Jeder Gewerbetreibende gehört kraft des Gesetzes der Genossenschaft seines Faches an. Die Fach genossenschaften wählen die Mitglieder der Handwerkskammern. Stimm berechtigt ist jeder, der das 25. Lebensjahr vollendet hat; wählbar in den Vorstand oder die Ausschüsse ist, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Fachgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie ihre Geschäftsordnung durch ein von der Generalversammlung ihrer Mitglieder zu beschliessendes Statut. Die Aufgabe der Fachgenossenschaften ist: 1. Die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Genossen; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen und für die Nachweisung der Gesellen arbeit; 3. eine nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, der Erlass von Vorschriften über das Verhalten der Lehrlinge, die Art und den Gang ihrer Ausbildung, die Form und den Inhalt der Lehr verträge, sowie über die Verwendung von Lehrlingen ausserhalb des Gewerbes; 4. die Entscheidung über die zwischen den Mitgliedern der Fachgenossenschaft und ihren Lehrlingen entstehenden Streitigkeiten, welche sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Lehr- verhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse beziehen; 5. die Bildung von Prüfungsausschüssen für einzelne Gewerbe oder Gewerbegruppen zu dem Zwecke, Lehrlinge und Gesellen auf ihren Antrag einer Prüfung zu unterziehen und über den Erfolg derselben ein Zeugniss auszustellen. Ferner sind die Fachgenossenschaften befugt: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung
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