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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17/19.1893/95
- Erscheinungsdatum
- 1893 - 1895
- Signatur
- I.171.a
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454469Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454469Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454469Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- S. 285-288 d. Jg. 1895 sind im Orig. im Anschluss an d. Jg. 1893 gebunden; S. 9/10 d. Jg. 1895 sind nach der S. 4 gebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 17.1893
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1893)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verjährung der Forderungen mit Ablauf des Jahres
- Autor
- Brandis, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17/19.1893/95 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1893) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1893) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1893) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1893) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1893) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1893) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1893) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1893) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1893) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1893) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1893) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1893) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1893) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1893) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1893) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1893) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1893) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1893) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1893) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1893) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1893) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1893) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1893) 177
- ArtikelVerjährung der Forderungen mit Ablauf des Jahres 177
- ArtikelEin Wort zur Lehrlingsfrage 178
- ArtikelTroughton’s Quecksilber-Kompensationspendel 179
- ArtikelNeue Art von Zeigerwerkseinschaltung an Remontoiruhren 179
- ArtikelBericht über das fünfzehnte Schuljahr der deutschen ... 180
- ArtikelDie Weltausstellung in Chicago (Fortsetzung von No. 22) 180
- ArtikelStanduhr mit wechselnden Stunden- und Minuten-Ziffern 181
- ArtikelAus der Werkstatt 181
- ArtikelSprechsaal 182
- ArtikelPatent-Nachrichten 182
- ArtikelVermischtes 183
- ArtikelBriefkasten 184
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1893) 185
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 285
- ZeitschriftenteilJg. 18.1894 -
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- BandBand 17/19.1893/95 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Abonnementspreis: für Deutschland u. Oestr.-Ungarn bei direktem Bezüge von der Ex pedition in Streifbandsendung vierteljährlich 1,75 Mark, jährlich #,75 Hark pränumerando. Bestellungen nimmt ferner jede Postanstalt oder Buchhandlung zum Preise von 1,50 Mark pro Quartal entgegen. Abonnementspreis für’s Ausland: jährlich 7,50 Mark pränumerando. m _ 'enssa , Kessels A. Lange fhTiede Preise der Anzeigen: die viergespaltene Petit-Zeile oder deren Raum für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 25 Pfg., für Stellen-Angebote und Gesuche 20 Pfg;. Die ganze Seite (100 Zeilen ä 25 Pfg.) wird mit 90 M ark berechnet. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint am 1. und 15. eines jeden Monats. Einzelne Nummern kosten je 30 Pfg Probenummern (aus überzähligen Beständen) werden auf Verlangen gratis und franko zugesandt. F a c h tj I % 11 f. üjr U h r m o h. e r„ XYII. Jahrgang. * Verlag von Carl Marfels, Berlin W., Jäger-Strasse 73. Berlin, den 1. Dezember 1893. No. 23. Neue Art von Zeigenveri.seimschalmng 0 ^^^ ria/r 'TT ~ Trou £ hton ’ s Quecksilber-Kompensationspendel. — Weltausstellung in Chicago. IX. — Standuhr mit wechselnden Stunden d m , i Schuljahr der deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. — Die Patent-Nachrichten. — Vermischtes — Briefkasten — Anzeigen " Minutenziffern. — Aus der Werkstatt (Rollensenker «Kombinirt»), — Sprechsaal. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit vollständiger Quellenangabe gestattet Verjährung der Forderungen mit Ablauf des Jahres. Von Dr. juris W. Brandis, Berlin . (Nachdruck verboten.) Beim Herannahen des Jahresschlusses erscheint es angezeigt die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährung, deren Nichtbeachtung einer grossen Anzahl von Geschäftsleuten alljährlich bedeutenden Schaden ver ursacht, Jedem wieder in Erinnerung zu bringen. Mit dem letzten Tage dieses Jahres sind nämlich die Forderungen aller Handwerker, Fabrikanten und Kaufleute verjährt, sofern es sich um Waaren oder Arbeiten handelt, welche m dem Jahre 1891 geliefert sind, einerlei, ob am 1. Januar oder am 31. Dezember 1891. Ist für Waaren oder Arbeiten, die 1891 ge liefert sind, ein Zahlungstag, ein Ziel erst für das Jahr 1892 vereinbart so tritt die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1894 ein Die Juristen nennen diese Verjährung die kurze, die zweijährige. Sie ist Rechtens m den alten Provinzen Preussens, einschliesslich West- !wwbo p° Vlt \ Z Ham l 0Ver ’ lnd dem Regierungsbezirk Wiesbaden, lesgleichen im Grossherzogthum Hessen, Herzogthum Braunschweig, und lurstenthumern Lippe-Detmold und Schwarzburg-Sondershausen. ri emige " anderen Staaten besteht für unsere Forderungen eine reijahrige Verjährungsfrist, sodass nicht schon die im Jahre 1891 sondern erst die im Jahre 1890 entstandenen Forderungen mit Ablauf es gegeirwartigen Jahres erlöschen. Es gilt dies in den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, in beiden Mecklenburg, beiden Reuss iTdofstadt t“ g Q 1 -Koburg, in Anhalt, Bremen, Schwarzburg- Rudolstadt, Lippe-Schaumburg und im früheren Kurfürstenthum Hessen. Lrst nach vier Jahren sind unsere Forderungen in Sachsen - Weimar RecirgntT n!g r- Und v W -k eCk erloschen ' Nach rheinisch-französischem denffcbfn p T krU 1 Dg; m den nicht erwähn ten Gebieten des deutschen Reiches ist es bei der dreissigjährigen geblieben. Von dieser kurzen Verjährungsfrist ist jedoch eine wichtige Aus- betVi'el»^d'es^EmnT' 101 ' Liederur 'f n ’ die in Bezug auf den Gewerbe betrieb des_ Empfängers der Waaren oder Arbeiten gemacht sind sollen der ein-, bezw. zwei-, drei- oder vierjährigen Verjährung nicht unterliegen Die Forderung für Uhren und Arbeiten, die man einer ührenhandlung oder einem Uhrmacher geliefert hat, würde z. B unter ie Ausnahmen fallen, für solche Forderung gilt also die allgemeine dreissigjahrige Klageyerjährung. Damit eine Forderung von der kurzen ausgeschlossen ist, ist jedoch nicht nothwendig, dass der mpfanger die Waare in seinem Gewerbebetriebe verarbeitet oder feilhält; es genügt vielmehr, dass dieselbe überhaupt irgendwie zur Ermöglichung oder Förderung des Gewerbebetriebes verwendet werden sollte. So ist z. B. oberstrichterlich erkannt, dass die Forderungen für Einrichtung und Ausstattung eines kaufmännischen Komptoirs nicht der kurzen Verjährung unterliegen. Diß bezeichnete Ausnahme ist nicht in allen deutschen Staaten ein geführt; denn ob sie einen wirthschaftlich richtigen Zweck verfolgt, ist doch sehr fraglich. Sie giebt nur Anlass zu Zweifeln und Prozessen, und nöthigt vor Allem oft zu übermässig langer Kreditirung von Forderungen. Die Gesetze für das ehemalige Königreich Hannover, für Braunschweig, Württemberg, Sachsen-Meiningen, Schaumburg-Lippe und Bremen kennen sie aus diesen Gründen nicht. Auch der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich führt für unsere gewerblichen Forderungen die zweijährige Verjährung ohne Aus nahmen ein und beseitigt auch bezüglich der Verjährungsfristen die rechtlichen Verschiedenheiten, welche, wie wir oben gesehen, in den deutschen Staaten noch in einem Masse bestehen, der eine Orientirung für den Geschäftsmann so gut wie unmöglich macht. Einig sind alle Gesetzgebungen darin, dass die kurze Verjährung auf ausgeklagte Forderungen keine Anwendung findet. Eine Unter brechung der Verjährung findet statt, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger dessen Anspruch anerkannt, z. B. eine Abschlagszahlung leistet, ein Pfand oder einen Bürgen bestellt, ferner, wenn der Gläubiger dem Schuldner einen Zahlungsbefehl oder eine Klage zustellen lässt. Nicht schon die Einreichung der Klage oder des Antrags auf Zahlungs befehl bei dem Gerichte unterbricht die Verjährung, sondern erst die darauf erfolgte Zustellung; letztere muss noch vor Jahresschluss ge schehen. Bei Anträgen und Klagen, die man nach dem 20. Dezember einreicht, kann man bei der starken Inanspruchnahme der Gerichts schreibereien und der Gerichtsvollzieher gerade in den letzten Tagen des Jahres nicht mit Sicherheit auf Zustellung noch im alten Jahre rechnen; wer deshalb solche, der Verjährung nahe Forderungen hat, wird gut thun, die betreffenden Klagezustellungen etc. schleunigst zu bewirken. In einem anderen Fachblatte war dieser Tage die Behauptung auf gestellt, dass „als lolge der Verjährung der Anspruch wegen Frist ablaufs vor Gericht nicht mehr verfolgt werden“ könne, das Gericht hätte dies „von Amtswegen“ zu prüfen, eine Klage dürfe nicht ein geleitet werden. Diese Behauptung ist vollständig irrig. Auch wegen einer verjährten Forderung kann man eine Klage erheben, das Gericht muss sie zur Verhandlung bringen, und es hängt
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