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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 24.1900
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1900)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1900) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1900) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1900) 27
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1900) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1900) 51
- AusgabeNr. 6 (15. März 1900) 63
- AusgabeNr. 7 (1. April 1900) 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1900) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1900) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1900) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1900) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1900) 139
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1900) 151
- AusgabeNr. 14 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1900) 175
- AusgabeNr. 16 (15. August 1900) 199
- ArtikelAufforderung zur Betheiligung an der vierundzwanzigsten ... 199
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 199
- ArtikelDie Ausstellung des Vereins selbständiger Uhrmacher Leipzigs 201
- ArtikelDas Chronometer-Observatorium in Kiel 201
- ArtikelDas internationale Preisgericht für die Uhrmacherei auf der ... 202
- ArtikelDie Pariser Weltausstellung (VIII) 203
- ArtikelPraktische Werkzeuge für die Reparatur von Taschenuhren ... 206
- ArtikelNeuer Minuten-Wecker 207
- ArtikelSprechsaal 207
- ArtikelAus der Werkstatt 207
- ArtikelVermischtes 207
- ArtikelDiebstähle, Gerichtliches etc. 208
- ArtikelGeschäftliche und Vereins-Mittheilungen 208
- ArtikelBriefkasten 208
- ArtikelPatent-Nachrichten 209
- ArtikelInserate 209
- AusgabeNr. 17 (1. September 1900) 211
- AusgabeNr. 18 (15. September 1900) 227
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1900) 243
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1900) 259
- AusgabeNr. 21 (1. November 1900) 271
- AusgabeNr. 22 (15. November 1900) 287
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1900) 299
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1900) 315
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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200 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 16 hierbei im Auge zu behalten, daß diejenigen Produkte, welche aus dem Auslande bezogen werden müssen, möglichst zollfrei eingehen sollen, daß es aber andererseits unbedingt nothwendig ist, die nationale Arbeit vor der Konkurrenz des Auslandes durch Zölle zu schützen. Die Kammer ersucht nun ganz ergebenst, ihr die darauf bezüglichen Wünsche mittheilen zu wollen, und zwar möglichst bald, da die Ver handlungen darüber bereits lebhaft im Gange sind. Die Handelskammer, gez. R. Haehndel, Dr. Paeschke, Vorsitzender. Syndikus. Da dem Vorstande die bestehenden Zolltarife sowie die nothwendig zu wünschenden Aenderungen nicht zur Genüge bekannt sind, erbitten wir von dem Vorstande des Uhrmacher-Bundes gefällige Aeußerung darüber, ob für das gesammte deutsche Uhrmacher-Handwerk eine Erhöhung der Eingangs-Zolltarife vortheilhaft sein könnte u. s. w. Da auch noch anderen Uhrmacher-Innungen dergleichen Zirkulare zugehen werden, so bitten wir in der Deutschen Uhrmacher-Zeitung um gefällige Aeußerung darüber. Es zeichnet hochachtungsvoll Uhrmacher-Innung der Grafschaft Glatz Max Weigmann, Schriftführer. Der Ausschuß war einstimmig der Ansicht, daß eine Erhöhung des Zolltarifs für Uhren unserem Fache nur Nachtheile und keinerlei Vor theile bringen könnte. Jede Erhöhung des Zolles führe zu einer Er höhung der Verkaufspreise, was eine Verminderung des Konsums zur Folge haben müsse. Würde die Zollerhöhung gar eine er hebliche werden (beispielsweise nach dem Vorschläge von gewisser Seite bis auf 3 Mark für goldene Uhren), so würde dies eine beträchtliche Ausdehnung des Schmuggel-Unwesens mit sich bringen und dadurch den reellen Geschäften große Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten be reiten, ohne auf der anderen Seite dem Staate aus den Zöllen eine nennengwerthe Mehreinnahme zu gewähren. Wollte man aber dem Schmuggel durch gleichzeitige Einführung eines Punzirungs- oder Plombirungs- Gesetzes für einzuführende Uhren zu begegnen suchen, bo würde auch dies ein großer Mißstand sein. Man vergegenwärtige sich nur die Mühe und Weitläufigkeiten, die mit einer Punzirung ver bunden sind, oder den schlechten Eindruck, den plombirte goldene Uhren im Lager machen müssen. Im Uebrigen war der Ausschuß der Ansicht, daß nicht nur die deutsche Großuhren-Industrie, sondern auch die Glas- hütter Uhren-Fabrikation derart konkurrenzfähig seien, daß sie eines besonderen Schutzes durch Zölle nicht bedürften. — Der Vorsitzende nahm ferner Gelegenheit, eine Preisliste des „Zentral-Versandthauses“ Paul Kratz in Solingen vorzulegen, das — wie schon früher einmal mitgetheilt — Waaren nach dem Gutschein-Systeme vertreibt. Die Liste enthält jedoch Notirungen so eigenthümlicher Art, daß sie besondere Aufmerksamkeit ver dienen. So werden goldene Ringe aus 14karätigem Golde mit „feurigem“ Simili für 2,20 M., goldene 14karätige Ringe „mit bunten Steinen und echten Perlen“ für 3 M. offerirt. Der Aus schuß war der Meinung, daß die Anpreisung dieser Waaren eine nähere Untersuchung angezeigt erscheinen lasse; entsprechende Schritte sind denn auch inzwischen bereits unternommen worden. — Unsere Hausirprämie ist in zwei weiteren Fällen zur Auszahlung gelangt, deren Mittheilung wir in dem einen Falle dem Herrn Max Heiss in Obergünzburg verdanken, während uns in dem anderen Falle das Gesuch eines Beamten durch den Stadtmagistrat zu Erlangen übermittelt wurde. — In der Angelegenheit des Gutscheinschwindels, die in der Sitzung einen weiten Raum beanspruchte, ist zu berichten, daß der Erlaß des Reichskanzlers an die verschiedenen Regierungen (siehe das Schreiben des Reichskanzleramtes an unsere Geschäftsstelle im Artikel „Deutscher Uhrmacher-Bund“ der No. 14 d. J.) weitere Regierungs- Verfügungen und amtliche Kundgebungen zur Folge gehabt hat. So theilt uns Herr Kollege Isensee in Braunschweig mit, daß das Herzogl. Braunschweigische Staatsministerium eine Bekanntmachung ver öffentlicht habe, worin vor dem Ankauf von Gutscheinen gewarnt wird. Ferner liegt uns eine Bekanntmachung des Königl. Bezirksamts zu Pfaffen hofen (Bayern) vor, das sich speziell gegen den Gutschein-Händler und Hausirer Otto Hiller aus München, Fleischerstr. 4/0, wendet und das Publikum davor warnt, sich mit dem Genannten und ähnlichen Händlern in Gutschein-Geschäfte einzulassen. Ein Passus der Bekanntmachung lautet wörtlich: Die betheiligten Geschäftsleute, insbesondere Uhrmacher und Uhrenhändler werden darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Vorgehen des Otto Hiller unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1896, betreffend die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, fällt, und daß das Recht zur Stellung eines Strafantrages jedem Gewerbetreibenden zu steht, welcher Waaren oder Leistungen gleicher oder ver wandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. — Unsere Leser werden sich dies nicht umsonst gesagt sein lassen! Das berliner Polizei-Präsidium, dessen energische Bekanntmachungen wir bereits in unserer No. 14 mit getheilt haben, hat neuerdings eine Warnung erlassen. Dieselbe beginnt mit einer Schilderung des Systems und fährt dann fort: Die Anwendung dieses Systems muß mit Nothwendigkeit dahin fuhren, daß die weitaus größte Zahl der Gutscheine als werthlos verfällt und der Erlös daraus ohne Gegenleistung dem Gewerbetreibenden verbleibt, .der mit dieser unausbleiblichen Folge des Systems offenbar rechnet, wahrend der Käufer der Gutscheine leer ausgeht und sich getauscht fandet. Wenn auch nach den von den Gewerbetreibenden, die dieses System zur Anwendung bringen, zur Versendung gelangenden Bedingungen jeder Gut schein voll in Zahlung genommen wird, so ist aus demselben doch nicht er sichtlich, daß in den Fällen, in welchem die Gutscheine nicht untergebracht werden können, erhebliche Zuzahlungen zu leisten sind und daß die einmal gezahlten Beträge auf keinen Fall zuruckerstattet werden! Die Maßnahmen des Polizei-Präsidiums, die wir wohl mit auf das Konto unseres unablässigen Vorgehens setzen dürfen, erfüllen uns mit besonderer Genugthuung. Die zuletzt mitgeiheilten Auslassungen widerlegen treffend die Jeremiaden, die von den empfindlich getroffenen Gutschein- Firmen zur Vertheidigung angestimmt werden. Sogar die Firma J ean Duell in Bonn, die sich bisher sehr sicher gefühlt zu haben scheint, versucht, Zeitungsnachrichten zufolge, die unantastbare Reellität ihres Verfahrens durch Erwiderungen zu beweisen. Wie uns ein Kollege aus Kaiserslautern mittheilt, stand übrigens Herr Duell kürzlich wegen Beamtenbeleidigung vor den Schranken der Strafkammer zu Kaiserslautern. In diesem Orte, sowie in Kusel, verschleißte D. eine Menge Gutscheine. Als schließlich die Behörden das Publikum warnten, recherchirte der in Kusel stationirte Wachtmeister nach dem Ursprung der Scheine, wodurch er sich das Mißfallen des Herrn D. in so hohem Grade zuzog, daß dieser dem Beamten eine beleidigende Postkarte schrieb, ud gef ähr des Inhalts, daß er ihn zur Verantwortung ziehen wurde, falls er noch einmal das Geringste von ihm hören sollte. Es war ein Ver gnügen zu hören, wie Herrn D. in der Sitzung der Strafkammer be sonders von dem Herrn Staatsanwalt die Wahrheit über sein Verkaufs- System gesagt wurde, das dieser verschiedene Male als nicht reell be zeichnte Leider drang der Staatsanwalt mit seinem Antrage auf 14 Tage Gefängniß nicht durch; der Gerichtshof ließ es bei einer Geldstrafe von 20 Mark und einer Verurtheilung in die Kosten bewenden — Die letzterwähnte Warnung des berliner Polizei-Präsidiums schließt mit folgender Aufzählung: „Wie ich bereits unterm 30. Juni d. J vor diesem System, welches bisher von dem hiesigen Waarenhaus Hydra, der Gella-Gesellschaft, der Firma Adolf Rosenau, welche inzwischen an die Deutsche Elliot-Fahrradgesellschaft m. b. H. übergegangen ist, der Firma Josef Nelken und den Imperial-Fahrradwerken zur Anwendung eebracht worden ist, gewarnt habe, wiederhole ich hiermit diese Warnung mit dem Hinzufügen, daß in neuerer Zeit die Uhren- und Kunsthandlung von J. Blaustein hierselbst, Leipzigerstr. 29, dieses System auf den Vertrieb von silbernen und goldenen Taschenuhren, sowie ändern Gold- waaren, der Fahrradhändler Willy Schlawe hierselbst, Alexandnnenstr.45 auf den Vertrieb von Fahrrädern, und die Firma Goltz &: Hoffmmn hier, Wallstr. 17/18, auf den Vertrieb von Tuchen und Stoffen für Herren-Konfektion anwenden.“ . . Wir selbst fügen bei dieser Gelegenheit noch zwei Gutscheinfirmen an, die uns bekannt geworden sind: Paul Schmttert, Wald bei Solingen (vertreibt Weckeruhren, Stahlwaaren u. s. w.); Schön sehe Buchhandlung (!), B. Schön, Altona-Ottensen (vertreibt u. A. silberne Remontoiruhren nach dem Gutschein-System). Dem bereits genannten Kollegen Herrn Isensee verdanken wir noch die Mittheilung daß vom Schöffengericht in Hötensleben der Lehrer Gustav Mahlfeldt aus Gunsleben zu 96 Mark Geldstrafe verurtheilt wurde weil er im benachbarten Ohrsleben „Elliot“-Gutscheine in Gastwirtschaften angeboten und verkauft hatte, ohne im Besitze eines Gewerbescheines zu sein. Es ist dies der erste uns zur Kenntniß ge kommene Fall dieser Art; die empfindliche Strafe beweist, daß das Gericht den Gutschein-Schwindel richtig taxirte, und sie möge dazu aneifern, die Händler mit Gutscheinen, wo sie außerhalb ihres Wohn ortes auftreten die Berechtigung zu ihrem Handel nachweisen zu lassen. Verschiedenen Kollegen, die uns um Unterstützung im Kampfe gegen den Gutscheinhandel angingen, ist sie sofort gewahrt worden, so Herrn Joseph Häusler in Obing durch eine von uns an das Bezirksamt Traunstein gerichtete Eingabe. „ w «träte Zum Schlüsse sei noch der Antrag des Herrn Kollegen W S träte meyer in Annahütte erwähnt, dahingehend, der Bund wolle die Hausirnrämie auch in den Fällen gewähren, wo Händler mit Gut scheinen zur Bestrafung gelangten. So sympathisch der Gedanke an sich ist so konnte er sich den Beifall des geschäftsfuhrenden Aus schusses' doch nicht erwerben, weil die Gutscheine nicht nur für Uhren, sondern auch für Kleiderstoffe, Nähmaschinen, Fahrräder, Stahl waaren, Galanterie-Artikel etc. ausgegeben werden und eine Kontrolle nicht möglich ist. Selbstverständlich müssen sich alle Berufe gegen den Gutscheinschwindel ihrer Haut wehren, doch kann es nicht Auf gabe des Bundes sein, aus seiner Kasse Berufe zu unterstützen, die der Uhrmacherei ganz fern stehen. Mit Bundesgruß Die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes Berlin SW, Zimmerstrasse 8.
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