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Deutsche allgemeine Zeitung : 16.08.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-08-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184708161
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18470816
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18470816
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- Saxonica
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1847
- Monat1847-08
- Tag1847-08-16
- Monat1847-08
- Jahr1847
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 16.08.1847
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I9S4 der» schon jetzt freigestellt werden, ihre Jurisdiction im Wege gütlicher Ilcbrrcinkunft gegen Entschädigung abzutretcn. So lag der Entwurf der Ständcversammlung i« der Sitzung am 2V. Jul. mit DeputatiopSbericht vor , welcher letztere auf den Antrag hin. auSging, daß die Stände sich mit dem Principe des Gesetzes im Allge meinen einverstanden erklären, dabei jedoch sich dahin «mSsprcchen möchten, daß den Gcrichtsherrschaften Entschädigung für den durch die neue Ein richtung veranlaßten Mehraufwand zugrstchert und der bereits angestellte Patrimomalgerichtsbcamtc in seinem Recht auf die advocatorisch« Praxis und Nebenämter belassen werde. Allein bei der Debatte wurden dem Gesetze sehr ungünstige Ansichten entwickelt; man sprach von einer nicht unkräftig vertretenen Seite her von Eingriffen in alte Rechte, welche seit Jahrhunderten beständen und von Kaiser und Reich den Inhabern verlie hen seien. Ja die derartigen Ansichten entsprechende Meinung blieb so- gar bei der Abstimmung mit einer Stimme im Vortheil, denn das Gesetz wurde mit 7 gegen 6 Stimmen abgcworfen. Zwar wollte der Land- schaftSdirertor in der nächsten Sitzung am 27. Jul. die Frage auf An nahme des Gesetzes, welche er für miSvcrstanden hielt, zurückleiten, allein der landesherrliche Kommissar deprecirte dies und erklärte schließlich, daß die StaaMegicrung die Vorlage Kurückziehe. Wenn auch nicht gcläug- nct werden kann , daß die vvrgeschlagene Maßregel des Verlustes der Jurisdiction ohne Entschädigung bei nicht sofortiger Erfüllung der schwie rig inS Werk zu setzenden neuen Einrichtungen den Anfoderungcn der ab soluten Gerechtigkeit nicht entspricht, so hätten doch die übrigen sehr zweck mäßigen Rcformbestimmungen deshalb nicht mit zu fallen brauchen. ** Berlin, 13. Aug. Nach geschehenem Namensaufruf der Ange klagten, deren ungefähr 60 anwesend waren, kündigte der Präsident in der heutigen Verhandlung des Polcnproccsscs an, daß auf die Zu ziehung militairischer Sachverständiger, worauf Mieroslawski angctragen, nicht eingcgangen werden könne. Es müsse dem Angeklagten überlassen bleiben, die nähern Pläne und Nachweise über die Richtung des revolu- tionairen Unternehmens selbst beizubringen. Hierauf erhob sich der Staats anwalt und begründete seinen Strafantrag gegen die 16 Angeklagten, welche in den letzten Sitzungen vernommen worden waren. Derselbe äu ßerte: Seiner Ueberzeugung nach sei die Schuld dieser Angeklagten erwie sen. Wenn sie auch bei den öffentlichen Verhandlungen geläugnet, so hätdcn sic doch zugcben müssen, daß die in der Voruntersuchung gemach ten Aussagen von ihnen wirklich gemacht seien. Durch die neuen Aus lassungen sei die Anklage in ihren Grundlagen nicht im mindesten er schüttert worden. Der Hauptact der gemeinsamen Thätigkeit der Ange klagten bestehe in dem von ihnen auf Bromberg beabsichtigten Unterneh men. Die übereinstimmenden Angaben, welche sie in Betreff desselben in der Voruntersuchung gemacht, seien ein hinlänglicher Beweis dafür, daß sich in Wahrheit Alles so verhalte. Ueberdies würden diese einan der stützenden Geständnisse noch dadurch gekräftigt, daß die Angeklagten den angegebenen Aufträgen gemäß gehandelt hätten. Jetzt läugnctcn sic und wollten durch schlechte Behandlung zu ihren frühern Geständnissen gezwungen sein. Die vorgclescnen Berichte enthielten nichts davon, und m den Aussagen der Angeklagten beständen darüber viele Widersprüche. Die Protokolle der Voruntersuchung seien von unbescholtenen Beamten ausgenommen, und was sie enthielten, stehe fest. Denn erstens stimmten die Aussagen der Angeklagten überein. Zweitens müßte die ganze Ver schwörung eine Erfindung sein, wenn die jetzigen Behauptungen der An geklagten der Wahrheit entsprechen sollten. Drittens liege kein vernünf tiger Grund vor, daß die Angeklagten durch schlechte Behandlung gerade zu so in einander greifenden Geständnissen gezwungen sein sollten. Vier tens bezeuge der übereinstimmende Plan der Angeklagten, Alles «bzuläug- ncn, am besten das Vorhandensein dcr in der Anklage angegebenen Ver brechen. Gegen alle Angeklagten, außer Redmann und CielSdorf, sprä chen die Beweise eines mit gewaltsamen Mitteln auszuführcndcn Unter nehmens. Dieses Unternehmen auf Bromberg sei ein hochvcrrätherischcs. Dasselbe sei vorbedacht, sei in Srcbna-Gora beschlossen worden und habe in den ganzen Plan der Verschwörung gepaßt. Dieser Plan sei dahin gerichtet gewesen, eine Provinz des preußischen Staates loSzurcißcn, und die Angeklagten hätten Kenntniß von diesem Plan gehabt. Daher müsse cr gegen Alle bei der Anklage auf Hochverrats» stehen bleiben. Man habe cingewendct, dcr Plan sei dahin gegangen, nur das russische Polen selb ständig zu machen. Aber trage daß Unternehmen auf Bromberg nicht alle Zeichen eines gewaltsamen Unternehmens gegen Preußen? Man habe ferner gesagt: DaS Losreißcn einer Provinz sei noch kein Hochver rat!), denn Hochverrats) sei das Bestreben, die bestehende Verfassung zu ändern; aber schließe nicht eine derartige gewaltsame Veränderung des Staats eine wesentliche Veränderung seiner Verfassung in sich? Zu den einzelnen Angeklagten übergehend, äußert der Staatsanwalt: Redmann habe Kenntniß von der Sache gehabt; ob auchKcnntniß von dem Zweck, überlasse er der Entscheidung des Gerichts. Ebenso stelle cr der Ent scheidung des Gerichts die für CielSdorf sprechenden Entschuldigungs- qründc anheim. Bei Johann v. Lebinski frage cs sich, ob auf ihn dic Bestimmungen über solche Verbrecher Anwendung finden könnten, die durch Furcht an dem Vermögen des freien und überlegten Handelns ge schwächt worden. Nachdem der StaatSanwalt seinen fqst zwamndeinhalbstündigen Vor trag beendigt, erhob sich der Jufiizcommisigr M»ll als Vertheidiger der Angeklagten Sadowski, Max und Anton Ogrodowicz, MieezkonM, Gra bowski, Ignaz und Johann Lebinski. Dcr Redner äußerle: er empfinde die ganze Last des Unternehmens, so schwer Angeklagte zu vertheidigen, und bitte daher die Richter um Nachsicht; dic Angeklagten aber fodere er auf, Vertrauen zu der Ehrenhaftigkeit der preußischen Richter zu hegen. Alle Angeklagte, deren Verthcidigung er übernommen, hätten anfangs Eingeständnisse gemacht und jetzt widerrufen. Er hege die Ueberzeugung, daß die Voruntersuchung von achtbaren Männern geführt worden sei ; aber sie sei gerichtet gewesen auf die Erforschung eines schweren politische« Ver brechens, und da habe sich ein erhöhter Eifer der Beamten bemächtigt. Außerdem sei die Wirksamkeit der gemischten Untcrsuchungseommission für dic Sache der Angeklagten nachtheilig gewesen. Statt ihre Functionen aus einander zu halten, hätten die Mitglieder derselben ihre Functionen verschmolzen. Die Polizei habe die Angeklagten in richterlicher Weise in- quirirt; die Justiz habe in das polizeiliche Gebiet hinübergegriffen. Die Geständnisse der Angeklagten in dcr Voruntersuchung seien keine freien Geständnisse, sondern durch physische und psychologische Einwirkungen er zielt. Der Vertheidiger sucht dies näher darzuthun, indem er auf di«: Behandlung der einzelnen Angeklagten cingcht. Was die Anklage be treffe, fährt cr fort, so werde der Plan auf Bromberg ein Unternehmen genannt. Bei Unternehmen verstehe man einen Komplex von Handlun gen, die geeignet seien, Das auch wirklich zu erzielen, was zu erzielen- bezweckt werde. Die Mittel, welche auf dieses Vorhaben verwendet wor den, seien aber nicht der Rede werth, und wenn auch alle angegebenen Thatsachen begründet wären, so liege doch kein Verbrechen des Hochver raths vor. Sodann sei bei den Bestimmungen des Allgemeinen Land rechts über den Hochverrath nirgend von dem Losreißen einzelner Pro vinzen die Rede. Eine solche Bestimmung zu treffen habe auch nicht i» der Absicht bei der Abfassung des Allgemeinen Landrechts gelegen. Ser abcr kein Gesetz vorhanden, so sei auch keine Strafe möglich. Er stelle daher seinen Antrag dahin, seine sieben Clienten für nicht schuldig deS Hochverraths zu erklären; außerdem empfehle er dieselben der Milde der Richler. Hierauf erhob sich der Justizcommissgr DcyckS als Vertheidiger der Angeklagten Tulodzicski und Radkiewicz, und äußerte: Im Jahr 1831 sei die preußische Provinz Posen ruhig geblieben, als im König reiche Polen der Aufstand im Gange gewesen. Dies sei ein Beweis, daß- Polen rcoolutionirt werden könne, ohne daß Preußen berührt werde. We gen des Widerrufens der Angeklagten bezieht sich der Vertheidiger auf die Ausführungen seines Vorgängers und fährt dann fort: cr verlange nicht Straflosigkeit für seine Klienten, sondern den Beweis ihrer Schuld von dcr Staatsanwaltschaft. Zum Hochverrath sei ein Unternehmen nö? «hig; dieses Unternehmen müsse einen Zweck haben, und dieser Zweck müsse Umsturz dcr Verfassung sein. Ein Unternehmen liege allerdings vor, aber nur bei Mieroslawski, nicht bei den übrigen Angeklagten. Auch keim Landesocrrath sei vorhanden; eben so wenig daß Verbrechen des Auf ruhrs. Wenn man aber dic Gesetze wegen geheimer Verbindungen an- wenden wolle, so sei zu bedenken, daß die etwanigen Plane nicht gegen Preußen gerichtet gewesen. Der folgende V.ertheidiger, welcher die Sache der Angeklagten Chachulski, Redmann und Wayciechowski führte, suchte ebenfalls darzuthun, daß das Verbrechen des Hochverraths nicht vorlicge. Derselbe beruft sich auf die Ausführung seiner Vorgänger, hebt noch als besondern Gesichtspunkt für die Beurthcilung der Sache dic glühende Vaterlandsliebe der Polen heraus und beschließt seinen nur kurzen Vor trag mit dem Antrag auf Freisprechung dcr Angeklagten. Nach dieser Rede schließt dcr Präsident dic heutige Sitzung und beraumt die Fort setzung der Verhandlungen auf morgen an. fAus Uestpreussen» 1I. Aug. Dic häufigen Regengüsse haben nicht nur das Einbringen der übrigens reichen Roggenärnte sehr ' erschwert, sondern auch die leider wieder zum Vorscheine gekommene Kar- toffclfäiilc bedeutend vermehrt. In Betreff der lehtern Frucht müssen wir eben so großen Mangel wie im vorigen Jahre befürchten. **Aus Preussen, 13. Aug. Der Heidelberger Turnver ein hat von dem Mannheimer Bericht über sein Turnfest in Nr. 214 er klärt, daß cr voller Unwahrheiten sei, ohne jedoch auf das Einzelne ir gendwie einzugehen. Die Deutsche Zeitung, woraus wir daß ersehen, bemerkt jedoch selbst dazu: man sähe, wie unverantwortlich die Wenigen handelten, die eine große vaterländische Sache zum Tummelplätze knaben hafter Renommistereien machen möchten, und wie eifrig man bemüht sei, den „jämmerlichen Schwindel einer Hand voll Leute, wie sie sich neulich wieder in Frankfurt aufgesprcizt haben, mit den Turnern inßgesammt zu idcntisicircn". Es sei Pflicht der Turnvereine, dergleichen Elemente von sich abzuweisen. Ganz richtig und ganz Dasselbe, was in obigem Mann heimer Artikel am Schlüsse gesagt war und was auch der **-Korre spondent aus Berlin in seiner Rechtfertigung wegen des Turnfestes zu Bingen sagt. (Nr. 1S6.) Es wird aber den Turnvereinen ihre Vorsicht in Ausscheidung und Entfernthaltung aller bedrohlichen Elemente sehr er-
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