Bei dem Bezirke des Landgerichts (jetzt 742 792 Einwohner) sollen nur noch verbleiben die Amtsgerichte Leipzig i Leipzig-Lindenau ^ mit 458 787 Einwohnern, Leipzig-Reudnitz ! Markranstädt - 12886 - Pegau - 18217 - Taucha - 16 423 Zwenkau - 12443 - zusammen mit 518 756 Einwohnern. Durch diese Aenderungen wird die Geschäftslast ebenso wie der Gefangenenbestand des gegenwärtigen Landgerichts und des gegenwärtigen Amtsgerichts so vermindert, daß die diesen Gerichten jetzt zugewiesenen Geschäfts- und Gefangenräume auch bei der zu erwartenden Erhöhung der Einwohnerzahl noch auf eine längere Reihe von Jahren auS- reichen werden, obschon auch hier, ähnlich wie in Dresden, die Geschäfte des gegenwärtigen Landgerichts zum größeren Theile (in Civilsachen zu ungefähr 86 Prozent und in Straf sachen zu ungefähr 77 Prozent) aus dem Bezirke des Amtsgerichts Leipzig herrühren und daher auch hier die Verringerung der Geschäfte des künftigen Landgerichts nicht in dem Maße eintreten wird, wie die Verringerung der Einwohnerzahl. Aus den Bezirken der jetzt zu den Landgerichten Dresden und Leipzig gehörigen Amts gerichte, soweit sie nicht bei den künftigen Landgerichten I und II zu Dresden und beim künftigen Landgerichte Leipzig belassen oder — wie gleich weiter auszuführen sein wird — dem Landgerichte Chemnitz zugewiesen werden sollen, sowie aus den Bezirken der Amts gerichte Döbeln (jetzt beim Landgerichte Freiberg) und Waldheim (jetzt beim Landgerichte Chemnitz) soll ein neues Landgericht und zwar an einem Orte zwischen Dresden und Leipzig errichtet werden. Für diesen Plan sind folgende Erwägungen maßgebend gewesen. Die nothwendige Entlastung des Landgerichts Leipzig kann nur durch Errichtung eines neuen Landgerichts für den größeren Theil der jetzt zum Landgerichte Leipzig gehörigen Amtsgerichte erreicht werden. Dieses neue Landgericht braucht nicht nothwendigerweise in Leipzig zu liegen, die geographische Lage der hierbei in Betracht kommenden Amtsgerichts bezirke weist vielmehr auf einen östlicheren Ort hin, der zugleich als Mittelpunkt für einen noch aus weiteren Amtsgerichtsbezirken zu bildenden Landgerichtsbezirk angesehen werden kann. Es erscheint zweckmäßig und muß im Interesse der Betheiligten liegen, für diese Amtsgerichtsbezirke, zum mindesten für deren größeren Theil einen näheren Landgerichtssitz zu schaffen, als sie ihn jetzt haben. Hiernächst kann nicht angenommen werden, daß ein Landgericht die zu seinem Bestehen und zu seiner gedeihlichen Wirksamkeit erforderlichen Voraussetzungen nur in einer größeren Stadt zu finden vermöge. Für die Staatsregierung, die allen Theilen des Landes gleichmäßig ihre Fürsorge zuzuwenden hat, ist es aber ein Gebot der Gerechtigkeit, eine Einrichtung, die nicht nothwendigerweise an eine größere Stadt gebunden ist, einer mindergroßen zuzuweisen und dieser dadurch eine Vergünstigung zukommen zu lasten, die für sie eine ungleich höhere Bedeutung hat, wie für den bereits in den mannigfachsten anderen Beziehungen mit Vorzügen ausgestatteten größeren Ort. Die Staatsregierung hat als Sitz für das neue Landgericht die Stadt Riesa in Aussicht genommen, weil diese für die zuzuweisenden Amtsgerichtsbezirke, mindestens in Ansehung der Eisenbahnverbindung, gewissermaßen den Mittelpunkt bildet und hinsichtlich ihrer Größe und Entwickelungssähigkeit den zu stellenden Anforderungen durchaus entspricht. Es ist auch bereits für das zu errichtende Gebäude ein geeigneter Bauplatz gesichert (vergl. Tit. 4 des außerordentlichen Staatshaushalts-Etats 1900/01).