daß ihnen daher die Rechte und Pflichten der Handwerkskammern ohne weiteres durch Ver fügung des Ministeriums des Innern übertragen werden können. Wenn hiernach auch das Reichsgesetz vom 26. Juli 1897 keinen formell zwingenden Anlaß zur Aenderung des Gesetzes über die Handels- und Gewerbekammern vom 13. Juni 1868 bietet, so fragt es sich doch, ob eine solche nicht aus inneren sachlichen Gründen angezeigt erscheint. Der Wirkungskreis der Gewerbekammern erfährt durch die beabsichtigte und nach obigen Darlegungen nothwendige Ueberweisung der Obliegenheiten der Handwerkskammern eine umfängliche Erweiterung, und zwar nicht nur äußerlich durch bloße Vermehrung der Zahl der Geschäfte, sondern ganz besonders auch durch eine erhebliche qualitative Steigerung der Geschäftsaufgaben. In der Eigenschaft als Handwerkskammer üben sie einen unmittelbaren und entscheidenden Einfluß auf die Entwickelung des gesammten Handwerks aus und sind daher berufen, eine wichtige und maßgebende Rolle im gewerb lichen Leben der Gegenwart zu spielen. Auch als sachverständige und berathende Organe der Regierungsbehörden wird ihre Thätigkeit künftig nicht unwesentlich an Bedeutung gewinnen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht verkennen, daß beachtliche Gründe dafür sprechen, die in den betheiligten Kreisen längst als Bedürfniß empfundene Neuregelung der die Zugehörigkeit zur Handels- und zur Gewerbekammer bestimmenden Voraussetzungen nicht länger hinauSzuschiebeu, und in Verbindung hiermit die sonst wünschenswerthen Aenderungen der bestehenden Vorschriften herbeizuführen. Dementsprechend will der vorliegende Gesetzentwurf keine grundlegende Neugestaltung der vorhandenen Organisation des Handels- und Gewerbestandes und seiner bisherigen Zuständigkeiten schaffen. Er sucht vielmehr nur das, was sich als unzweckmäßig oder ver altet erwiesen hat, zu beseitigen, die bewährten Einrichtungen aber unter Anlehnung an die aus der Mitte der Kammern hervorgegangenen Vorschläge den veränderten Verhält nissen anzupassen. Der Entwurf ist am 1 3. Januar dieses Jahres mit den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Sekretären sämmtlicher Handels- und Gewerbekammern, sowie mit mehreren anderen den Kammern theils früher theils noch jetzt angehörenden Mitgliedern eingehend berathen worden und hat im Wesentlichen die Zustimmung der überwiegenden Mehrheit aller Betheiligten gefunden. Zu den 88 1 bis 4. Wirkungskreis der Handels ¬ und Gewerbe- Der Kreis der den Handels- und Gewerbekammern obliegenden Aufgaben hat durch kümmern nnd die ihnen im 8 2 Absatz 1 ertheilte Ermächtigung, Veranstaltungen unterstützen, leiten nungSwege M oder gründen zu können, welche die Förderung von Handel, Industrie und Gewerbe, sowie regelnden An- die technische, geschäftliche und sittliche Ausbildung der Gehülfen und Lehrlinge bezwecken, gelegenheiten. wichtige, den Bedürfnissen des Handels- und Gewerbestandes entsprechende Er ¬ weiterung erfahren. Selbstverständlich haben sich die Gewerbekammern, sobald ihnen auf Grund von § 2 Absatz 4 die Rechte und Pflichten der Handwerkskammern übertragen werden, außerdem noch der Besorgung der im 8 1036 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 angegebenen Angelegenheiten zu unterziehen. Der in 8 17 Ziffer 12 des jetzigen Gesetzes ausgesprochene Grundsatz, daß die Kammern etwaige Anträge und Wünsche, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter der gemeinschaftlichen Handels- und Gewerbsinteressen zu stellen haben, nur an das Ministe rium des Innern oder die Regierungsbehörde ihres Bezirks richten dürfen, hat nicht in voller Strenge durchgeführt werden können. Im Laufe der Zeit hat sich vielmehr ein unmittelbarer Verkehr nicht nur mit anderen oberen Landesbehörden (Finanzministerium,