810 VelLrete. S1 lichen Einkommens, unbedingt die Voraussetzung und das äußerliche Merkmal für die Zugehörigkeit zur Handelskammer bildet. Es bedürfte dann wiederum in jedem Einzelfall einer mehr oder weniger umständlichen Prüfung, ob ein nach § 1 oder nach § 2 des Handelsgesetzbuchs zu beurtheilender Handelsgewerbebetrieb in Frage kommt. Diese vor wiegend praktischen Erwägungen haben dazu geführt, die Handelsgewerbe im Sinne der beiden ersten Paragraphen des Handelsgesetzbuchs nach gleichen Grundsätzen zu behandeln und daher auch solche Personen, die ein unter 8 2 fallendes Handelsgewerbe betreiben, der Handelskammer zuzuweisen. Eine weitere, von den Betheiligten ebenfalls angeregte Neuerung besteht darin, daß neben den natürlichen auch den juristischen Personen das Wahlrecht zur Handelskammer eingeräumt worden ist. Welchen Körperschaften und Personenvereinigungen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt, richtet sich nach den einschlagenden reichs- oder landes gesetzlichen Bestimmungen; nach Befinden muß hierüber im Einzelfalle entschieden werden. Gegenwärtig werden hierunter jedenfalls zu rechnen sein die Aktiengesellschaften, die Kommanditgesellschaften auf Aktien, die unter das Neichsgesetz vom 20. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 477) fallenden Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht, die nach Artikel 11 Ziffer I des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch im Handelsregister eingetragen werden müssen, endlich die Gewerkschaften im Sinne von 8 9 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.- u. B.-Bl. S. 354). Zu den juristischen Personen gehören zweifellos auch die im Genoffenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften. Da sie aber auch dann, wenn sie Handelsgeschäfte betreiben, im Handelsregister nicht eingetragen werden, war es nothwendig, sie ausdrücklich anzu führen, um ihnen das Wahlrecht zur Handelskammer ebenfalls zu verschaffen. Einer besonderen Erwähnung der offenen Handelsgesellschaften und der Kommandit gesellschaften bedurfte es nicht, da jeder Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden muß und daher für seine Person ohnehin wahlberechtigt ist. Hierzu kommt, daß derartige Gesellschaften auch in steuerrechtlicher Hinsicht nicht als selbständige Rechts subjekte behandelt und dementsprechend auch nicht besonders eingeschätzt werden. b. Der Gewerbekammer sind zur Zeit alle Kaufleute, Fabrikanten und sonstigen Gewerbtreibende mit einem gewerblichen Einkommen von über 600 nnd unter 1900^ zugewiesen. Durch das Hinaufrücken der die Zugehörigkeit zur Handelskammer bedingenden Höhe des gewerblichen Einkommens von 1900 auf 3100 ist zwar der Kreis der zur Gewerbekammer wahlberechtigten Personen nicht nur der Zahl nach, sondern auch hinsichtlich seiner wirthschaftlichen Bedeutung unmittelbar erweitert worden. Die jetzt gültigen Bestimmungen erscheinen aber auch noch in anderer Hinsicht änderungsbedürftig. Wenn die Gewerbekammern mit der Vertretung der Handwerksintereffen betraut werden sollen, so erscheint es sachgemäß, ihnen auch sämmtliche Handwerker mit Ausnahme derjenigen zuzuweisen, welche nach den Bestimmungen im 8 7 des Entwurfs zur Handelskammer wahlberechtigt sind. An der unteren Einkommensgrcnze von 600-F ist festgehalten worden, da bei Personen, deren Einnahme aus gewerblicher Thätigkeit nicht einmal diesen Betrag erreicht, von wirthschaftlicher Selbständigkeit kaum noch die Rede sein kann. Nur zu Gunsten derjenigen Handwerker, die einer Innung angehören, macht der Entwurf eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, um zu verhindern, daß innerhalb einer Innung Rechtsungleichheiten und gewissermaßen Mitglieder zweiter Klasse entstehen. Außer den Handwerkern sollen diejenigen Handeltreibenden und Genossenschaften, die infolge ihres geringeren gewerblichen Einkommens nicht für die Handelskammer wahl berechtigt sind, zur Gewerbekammer gehören; ferner alle sonstigen im Handelsregister