576 veliret«. SS. Wirksamkeit einer Hülfshypothek an einem Lehngute wegen einer Allodialforderung zum Gegenstände hat. Der 8 6 behält aber der Sache nach das heutige Recht bei. Bei der Zwangsvollstreckung in ein Lehugut wegen einer Forderung kann der Allodialgläubiger ohne weiteres auf Grund des vollstreckbaren Titels die Zwangsverwaltung beantragen, er kann aber auch allein oder neben der Zwangsoerwaltung die Eintragung einer Sicherungs hypothek verlangen, jedoch nur mit der im § 35 Satz 2 des Hypothekengesetzes vorgezeich neten beschränkten Wirkung einer unvollkommenen Lehnshypothek. Der Lehnsgläubiger (Otto, Recht der Lehngüter §8 l2 bis 14, S. 58 flg., insbes. S. 64, 65, 68, 86) muß hierin günstiger gestellt werden. Seine Bollstreckungsbefugniß richtet sich im all gemeinen nach 8 866 der CPO. und erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn ein echtes Lehen, an dem noch die Lehnsherrlichkeit, es sei die Oberlehnsherrlichkeit oder die After- lehnsherrlichkeit, besteht, mit der Lehnsschuld belastet ist und der Lehnsherr die Lehnsschuld nicht genehmigt hat. 8 7. Die Vorschrift ist veranlaßt durch die neue Nr. 4 des 8 15 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung, RGBl. 1898 S. 332 (vergl. den Kommissionsbericht, Reichs tags-Drucks. 9. Leg Per. V. Sess. 1897/98 Nr. 240 S. 227, 228). Nach dem geltenden Lehnrecht kann der Lehnseigenthümer für gewisse persönliche Verbindlichkeiten des L'hnsvorgängers bis zum Betrage des Lehnsvermögcns haftbar gemacht werden. Die Geltendmachung der beschränkten Haftung ist, ähnlich wie für den Fall des 8 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für gleichartige Fälle, prozessual ebenso zu gestalten wie die beschränkte Haftung des Erben des Schuldners (vergl. CPO. 88 786, 729). Außer dem sind wegen der engen Fassung, welche der 8 727 der CPO. bezüglich der Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen die Rechtsnachfolger des Schuldners erhalten hat (vergl. die Begründung zu 8 665 b des Entwurfs, angez. Reichstags-Drucks. Nr. 61), die 88 727, 730, 731 der CPO. für entsprechend anwendbar zu erklären. 8 8. Der 8 81b Abs. 2 des sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ge setzes vom 20. Februar 1882 bestimmt, daß der Antrag auf Entmündigung wegen Ver schwendung auch von der Gemeinde gestellt werden kann, in welcher der zu Entmündigende seinen Wohnsitz oder seinen Unterstützungswohnsitz hat. Die Gründe, die hierzu geführt haben, rechtfertigen die Erweiterung der Vorschrift auf die neu eingeführte Entmündigung wegen Trunksucht gemäß 8 680 Abs. 5 der CPO. Die nach 8 646 Abs. 1 der CPO. zum Antrag Berechtigten sind aus Familienrücksichten hänfig geneigt, von dem Antrag abzusehen. Daß das Antragsrecht überdies der Gemeinde verliehen wird, liegt deshalb ebensowohl im allgemeinen Interesse der Verhinderung von Verarmung als auch im In teresse des zu Entmündigenden selbst und seiner Familie, weil dadurch der Vermögens vergeudung vorgebeugt wird. In einigen Bundesstaaten wird entweder neben der Ge meinde des Wohnsitzes oder allein der Armenverband für antragsberechtigt erklärt, dem die Fürsorge für den zu Entmündigenden im Falle seiner Hülfsbedürftigkeit obläge, unter Umständen also auch der Landarmenverband. Ein Bedürfniß hierfür neben dem Antrags recht der Gemeinde des Wohnsitzes ist in Sachsen nicht hervorgetreten. Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den jetzigen 8 81 b des sächsischen BGBs. ganz aufzuheben (8 18 Nr. 3) und die Vorschrift neu zu geben. 88 9 bis 16. Die weitestgreifenden Neuerungen enthält die Civilprozeßordnung für das Gebiet des AufgebotSverfahrcnS.