Auch nach künftigem Rechte hat der beurkundende Notar die Urkunden entweder in Urschrift hinauszugeben oder Ausfertigungen oder Abschriften zu ertheilen (Verordnung vom 24. Juli 1899 §8 62 Abs. 2, 63; Verordnung vom 25. Juli 1899 § 21). Der Verdeutlichung halber enthält der Entwurf eine besondere Anordnung hinsichtlich der beglaubigten Urkunden und sagt ausdrücklich, wem gegenüber das Zurückhaltungsrecht dem Notar zusteht. Die Fassung des ersten Absatzes, insbesondere die Anwendung des Ausdrucks „ver weigern", beruht auf dem Sprachgebrauche des BGBs. (vergl. §§ 222 Abs. 1, 258 Satz 2, 273 Abs. 1, 320 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 321, 322, 770, 771 u.s.f.). Nach bisherigem Rechte konnte der Notar nur Auslagenvorschuß verlangen, ohne berechtigt zu sein, von dessen Erlegung die Erledigung des Antrags abhängig zu machen. Die im zweiten Absätze des Entwurfs enthaltene Erweiterung dieser Befugniß beruht auf einem Wunsche des Vorstandes der Anwaltskammer und ist völlig unbedenklich, wenn auch schwerlich viel Gebrauch davon gemacht werden wird. 8 30. Die Verpflichtung des Notars, dem Kostenschuldner zunächst ein Kostenverzeichniß mitzutheilen, hat bisher wegen der Vorschrift im 8 5 Abs. 2 der Kostenordnung vom 6. September 1892 für selbstverständlich gegolten (Otto, Notariatsordnung, S. 183 Abs. 3). Da es aber nicht unzweifelhaft ist, ob aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung abzuleiten sei, empfiehlt sich eine ausdrückliche Vorschrift (zu vergl. auch 8 24 der preu ßischen Gebührenordnung für Notare, Gesetzsammlung v. I. 1899 S. 378, 8 23 des württembcrgischcn Entwurfs einer Königlichen Verordnung, betreffend eine Gebühren ordnung für Notare und andere in Rechtsangelegenheiten thätige Personen). Wegen der Schlußworte des ersten Absatzes ist 8 6 Abs. 2 der zeitherigen Kostenordnung zu vergleichen. Zum zweiten Absatz ist zu vergleichen 8 6 Abs. 1 der bisherigen Kostenordnung. Daß es dort heißt „Ausfertigung der Abschrift" ist ein Druckfehler; es muß heißen: Ausfertigung oder Abschrift. 8 31. Zu vergl. 8 10 der bisherigen Kostenordnung. Im Beschwerdeverfahren hat der Entwurf die künftigen Instanzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle der Instanzen des bisherigen Rechts gesetzt und statt der Vorschriften der Civilprozeßordnunz diejenigen des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für entsprechend anwendbar erklärt. Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs lehnt sich an 8 568 Abs. 3 der Civilprozeßordnung an. Der 8 10 der bisherigen Kostenordnung setzt für die Rückforderung von Notariats kosten, die der Kostenschuldner ohne Rechtsgrund bezahlt zu haben behauptet, die Zulässig keit des Rechtswegs voraus. Das steht mit den allgemeinen Grundsätzen nicht im Ein klang; wie die Eintreibung, so gehört auch die Rückforderung der Gebühren und Verläge öffentlicher Beamten an sich auf den Verwaltungsweg (Nippold, Kompetenzfragen, im Supplementheft zum 2. Bd. des Sächsischen Archivs für Civilrecht und Prozeß, S. 23 flg.). Ueberdies ist der Rechtsweg unzweckmäßig. Es kann nämlich auch nach 8 1 0 Abs. 4 der bisherigen Kostenordnung im Rechtswege nicht darüber entschieden werden, ob dem Notar die Kostenforderung zugestanden hat. Das ist aber die Hauptfrage. Läßt man wegen der übrigen Fragen den Rechtsweg zu, fo wird das Verfahren sehr umständlich. Es sprechen mithin gegen den Rechtsweg ganz dieselben Gründe, wie bei jeder Rückforderung einer öffentlich-rechtlichen Leistung. Auf diesen Erwägungen beruhen der vierte und fünfte Absatz des Entwurfs. Der fünfte Absatz bezieht sich aber der Deutlichkeit und Voll ständigkeit wegen zugleich auf den Fall des ersten Absatzes; die« wird dadurch ausgedrückt,